210/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Beeinträchtigungen der
Filmwirt-
schaft durch einen Organwalter der Justizverwaltung" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 3 und 4:
Der Präsident des Oberlandesgerichtes
Innsbruck hat mir aus Anlass der vorliegen-
den parlamentarischen Anfrage berichtet, dass im Februar 2003 die für das ZDF
tä-
tige U 5 Filmproduktion GmbH & Co KG an ihn herantrat und um eine
Genehmigung
für Dreharbeiten in einem Gerichtsgebäude von Montag, dem 31. März 2003, bis
einschließlich Donnerstag, dem 3. April 2003 ersuchte.
Der vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der Behandlung dieser
Angelegenheit beauftragte Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck
teilte
der vorgenannten Filmproduktionsfirma mit, dass diesem Wunsch wegen der vorge-
sehenen zeitlichen Inanspruchnahme der Räumlichkeiten durch vier volle Tage auf
Grund des Dienstbetriebes nicht entsprochen werden könne. Es sei jedoch
möglich,
insgesamt etwa zwei bis drei Stunden Aufnahmen durchzuführen. Daraufhin
interve-
nierte die Cine Tirol am 3. März 2003 beim Vizepräsidenten des
Oberlandesgerich-
tes Innsbruck in dieser Angelegenheit und sprach eine Änderung des Drehplanes
an, wonach nur zwei Werktage sowie ein Samstag und ein Sonntag für die
Realisie-
rung des Projektes nötig seien. Wegen der immer noch zu umfangreichen
zeitlichen
Inanspruchnahme wurde auch dieses modifizierte Begehren nicht genehmigt.
Gleichzeitig wiederholte der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck
das
Angebot für Aufnahmen in der Dauer von
insgesamt etwa zwei bis drei Stunden. Die
Erteilung der Genehmigung für Dreharbeiten am Wochenende wurde auf Grund von
Sicherheitsüberlegungen abgelehnt.
Darüberhinaus schlug der Vizepräsident des
Oberlandesgerichtes Innsbruck dem
Aufnahmeleiter der U 5 Filmproduktion GmbH & Co KG in einem Telefonat noch
vor,
die Dreharbeiten in den Gerichtsgebäuden der Mitte 2002 geschlossenen
Bezirksge-
richten Matrei in Osttirol und Hopfgarten durchzuführen, wobei er ihm unter
einem
die für eine Drehgenehmigung in diesen Gebäuden zuständigen Personen bei der
Bundesimmobiliengesellschaft nannte, und wies überdies auf die Möglichkeit hin,
dass sich die Cine Tirol als Einrichtung des Landes auch im Bereich der
Landesge-
bäude nach einem adäquaten Drehort umsehen könnte.
Die Bewilligung von mehrere Tage in
Anspruch nehmenden Dreharbeiten in einem
Gerichtsgebäude während der Amtszeiten ist nicht möglich, weil dadurch der
Dienstbetrieb so empfindlich gestört würde, dass er zeitweise gar nicht
aufrechter-
halten werden könnte, was insbesondere auch der Recht suchenden Bevölkerung
nicht zumutbar wäre.
Dreharbeiten an Wochenenden können aus den
im Hinblick auf die Sensibilität von
Gerichtsakten angestellten Sicherheitsüberlegungen nicht bewilligt werden. Wenn
zwischen der Anzahl der anwesenden Gerichtsfremden und der der zur Aufsicht he-
rangezogenen Gerichtspersonen ein gravierendes Missverhältnis bestünde, könnten
nämlich die Vertraulichkeit des Inhaltes von Gerichtsakten und der
Geheimnisschutz,
welcher an Verfahren Beteiligten auf Grund zahlreicher Vorschriften zukommt,
nicht
lückenlos gewährleistet werden.
Diese Anordnungen erfolgen in Ausübung des
Hausrechtes. Die allgemeine Richtli-
nie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden vom 6. Februar 2002, JMZ
147.10/1-III 2/2002 sieht die Erlassung von Gerichtsordnungen vor, in denen als
wei-
tergehende Sicherheitsmaßnahme unter anderem die Möglichkeit der Verhängung
eines Fotographier- und Filmverbotes verbunden mit dem Verbot des Einbringens
von Geräten hiefür vorgesehen werden kann.
Zu 2:
Ja. Ich sehe jedoch keinen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt, zumal
im Regierungsprogramm im Kapitel 18 Kunst und Kultur Maßnahmen zur Förderung
des
österreichischen Films vorgesehen sind. Der dieser Anfrage zu Grunde
liegende
Sachverhalt betrifft jedoch eine Produktion im Auftrag des ZDF.
Zu 5:
Ja.
Zu 6 und 7:
Im Hinblick auf die oben dargelegten Gründe hatten Überlegungen einer möglichen
Umwegrentabilität bzw. einer Einnahmenerzielung in den Hintergrund zu treten.