2144/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.11.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0034-I/4/2004

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

Wien, 22. November 2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2141/J vom 22. September 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Sportlerverordnung und Werbeeinkünfte – Sportlerbesteuerung", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Mit der Verordnung betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, sollte eine einfache Ermittlung des in Österreich zu versteuernden Anteiles der Einkünfte als Sportler sowie der Werbeeinkünfte des Sportlers erreicht werden.

 

Einkünfte von selbständigen international tätigen Sportlern unterliegen verschiedensten Besteuerungsrechten.

 

Sowohl die Zuordnung der jeweiligen Betriebsausgaben als auch die Ermittlung jener Anteile am Einkommen, die dem Besteuerungsrecht in Österreich unterliegen sowie die Ermittlung der darauf anrechenbaren ausländischen Steuern ist äußerst kompliziert und arbeitsaufwendig.

 

Mit der Pauschalierung wurde sowohl für die Verwaltung als auch für den Steuerpflichtigen selbst eine einfache und im Regelfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Berechnungsmöglichkeit geschaffen.

 

Der Pauschalierungsverordnung gingen Untersuchungen in einigen "durchschnittlich gelagerten Einzelfällen" voran, die das Ausmaß der in Österreich zu erfassenden 33 % der Gesamteinkünfte bestätigt haben. Dass jede Pauschalierung Unschärfen hat, die im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis gegenüber einer genauen Berechnung führen, entspricht nach der ständigen Rechtssprechung der Höchstgerichte dem Wesen der Pauschalierung, stellt aber deswegen die Pauschalierung als solche nicht in Frage.

 

Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2000 zur Begutachtung versendet. Das Begutachtungsverfahren führte zu keinen inhaltlichen Einwendungen.

 

Zu 1.:

In meinem Ressort werden Personen, die eine Pauschalierung des Einkommens nach der Sportlerverordnung in Anspruch nehmen bzw. genommen haben, nicht explizit statistisch erfasst.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht konkreter beantworten kann.

 

 

Zu 2. bis 4.:

Die "Sportlerverordnung" wird für die Jahre 2004 und 2005 in der bestehenden Form aufrecht bleiben.

 

Eine Übernahme des pauschalierten Einkommens der Jahre 2001 bis 2003 in eine andere Pauschalierungsform wird nicht erfolgen.

 

Zu 5.:

Gemäß § 1 der Verordnung hat die pauschale Ermittlung die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen. Bei der Werbetätigkeit wird nicht zwischen veranstaltungsnaher und sonstiger Werbung unterschieden.

 

Zu 6.:

Die Werbeverträge der meisten Sportler umfassen die gesamte Werbetätigkeit und unterscheiden nicht zwischen der Werbetätigkeit, die im Rahmen von Sportveranstaltungen (veranstaltungsnahe Werbung) erfolgt und den übrigen Werbetätigkeiten.  Eine genaue Aufteilung der Entgelte auf veranstaltungsnahe Werbung (für die bei Sportveranstaltungen im Ausland Österreich regelmäßig kein Besteuerungsrecht zukommt) und sonstige Werbemaßnahmen im Inland (für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt) wäre aber notwendig und nach objektiven Kriterien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Tatsächlich bestehen diesbezüglich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, sodass auch eine Zuordnung der Entgelte im Schätzungswege nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen häufig Gegenstand von Rechtsmittelverfahren wäre.

 

Zu 7.:

Die Sportlerverordnung und damit auch die pauschalierte Erfassung der unter die österreichische Besteuerung entfallenden Werbeentgelte ist nur auf Sportler anzuwenden, die aktiv tätig sind und überwiegend im Ausland auftreten.

 

Erfahrungsgemäß treten erfolgreiche und damit werbewirksame Sportler nicht nur überwiegend, sondern weitaus überwiegend im Ausland auf.

 


Zu 8. bis 11.:

Die Steuerpflicht von Preisgeldern und Einnahmen aus veranstaltungsnaher Werbung von ausländischen Sportlern in Österreich oder österreichischen Sportlern im Ausland ist - unabhängig davon ob der Ansässigkeitsstaat des Sportlers oder das Veranstaltungsland der EU oder dem EWR angehört – in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

 

Sofern Österreich ein Besteuerungsrecht für Preisgelder und Einnahmen aus veranstaltungsnaher Werbung eines ausländischen Sportlers zukommt, sieht § 99 Abs. 1 EStG 1988 eine Abzugsteuer von 20 % der Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Betriebsausgaben) vor. In der Folge besteht für den Sportler eine Option auf Veranlagung der diesbezüglichen Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) zum progressiven Steuertarif.

 

Sachpreise sind steuerlich wie Geldpreise zu erfassen. Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (z.B. Sachpreise für einen Berufssportler in Form eines PKW) mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen (bei einem PKW z.B. wäre dies der Listenpreis abzüglich des ortsüblich gewährten Rabattes).

 

Auf Grund nahezu aller Doppelbesteuerungsabkommen (siehe OECD-Musterabkommen) steht das Besteuerungsrecht für Preisgelder und veranstaltungsnahe Werbung dem Land zu, in dem die Sportveranstaltung stattfindet. In nahezu allen Ländern ist ähnlich wie in Österreich eine Abzugsteuer vorgesehen.

 

Das Besteuerungsrecht für die Übergabe eines Sachpreises an einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Berufssportler in Form eines
PKW im Rahmen einer Sportveranstaltung in Deutschland kommt gemäß Artikel 17 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zu.

 

Das Besteuerungsrecht für die Übergabe eines Sachpreises an einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Berufssportler in Form eines PKW im Rahmen einer Sportveranstaltung in der Schweiz kommt gemäß Artikel 17 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zu.

 

Die steuerliche Behandlung in Deutschland bzw. der Schweiz ist nicht Gegenstand des österreichischen Steuervollzugs.

 

 

Mit freundlichen Grüßen