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2144/AB XXII. GP Eingelangt am 22.11.2004 BM für
Finanzen Anfragebeantwortung |
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GZ BMF-310205/0034-I/4/2004 Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas
Khol Parlament 1017 Wien |
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Wien, 22. November
2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2141/J vom 22. September 2004 der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Sportlerverordnung und
Werbeeinkünfte – Sportlerbesteuerung", beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Mit
der Verordnung betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, sollte
eine einfache Ermittlung des in Österreich zu versteuernden Anteiles der
Einkünfte als Sportler sowie der Werbeeinkünfte des Sportlers erreicht werden.
Einkünfte
von selbständigen international tätigen Sportlern unterliegen verschiedensten
Besteuerungsrechten.
Sowohl
die Zuordnung der jeweiligen Betriebsausgaben als auch die Ermittlung jener
Anteile am Einkommen, die dem Besteuerungsrecht in Österreich unterliegen sowie
die Ermittlung der darauf anrechenbaren ausländischen Steuern ist äußerst kompliziert
und arbeitsaufwendig.
Mit
der Pauschalierung wurde sowohl für die Verwaltung als auch für den
Steuerpflichtigen selbst eine einfache und im Regelfall den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Berechnungsmöglichkeit geschaffen.
Der
Pauschalierungsverordnung gingen Untersuchungen in einigen
"durchschnittlich gelagerten Einzelfällen" voran, die das Ausmaß der
in Österreich zu erfassenden 33 % der Gesamteinkünfte bestätigt haben.
Dass jede Pauschalierung Unschärfen hat, die im Einzelfall zu einem abweichenden
Ergebnis gegenüber einer genauen Berechnung führen, entspricht nach der
ständigen Rechtssprechung der Höchstgerichte dem Wesen der Pauschalierung,
stellt aber deswegen die Pauschalierung als solche nicht in Frage.
Die
Verordnung wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2000 zur Begutachtung versendet.
Das Begutachtungsverfahren führte zu keinen inhaltlichen Einwendungen.
Zu 1.:
In
meinem Ressort werden Personen, die eine Pauschalierung des Einkommens nach der
Sportlerverordnung in Anspruch nehmen bzw. genommen haben, nicht explizit
statistisch erfasst.
Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht konkreter beantworten
kann.
Zu 2. bis 4.:
Die
"Sportlerverordnung" wird für die Jahre 2004 und 2005 in der
bestehenden Form aufrecht bleiben.
Eine
Übernahme des pauschalierten Einkommens der Jahre 2001 bis 2003 in eine andere
Pauschalierungsform wird nicht erfolgen.
Zu 5.:
Gemäß
§ 1 der Verordnung hat die pauschale Ermittlung die Einkünfte aus der
Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen. Bei der
Werbetätigkeit wird nicht zwischen veranstaltungsnaher und sonstiger Werbung
unterschieden.
Zu 6.:
Die
Werbeverträge der meisten Sportler umfassen die gesamte Werbetätigkeit und
unterscheiden nicht zwischen der Werbetätigkeit, die im Rahmen von
Sportveranstaltungen (veranstaltungsnahe Werbung) erfolgt und den übrigen
Werbetätigkeiten. Eine genaue
Aufteilung der Entgelte auf veranstaltungsnahe Werbung (für die bei Sportveranstaltungen
im Ausland Österreich regelmäßig kein Besteuerungsrecht zukommt) und sonstige
Werbemaßnahmen im Inland (für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt)
wäre aber notwendig und nach objektiven Kriterien mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden. Tatsächlich bestehen diesbezüglich zahlreiche
Gestaltungsmöglichkeiten, sodass auch eine Zuordnung der Entgelte im
Schätzungswege nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen häufig
Gegenstand von Rechtsmittelverfahren wäre.
Zu 7.:
Die Sportlerverordnung und damit auch
die pauschalierte Erfassung der unter die österreichische Besteuerung
entfallenden Werbeentgelte ist nur auf Sportler anzuwenden, die aktiv tätig
sind und überwiegend im Ausland auftreten.
Erfahrungsgemäß treten erfolgreiche und
damit werbewirksame Sportler nicht nur überwiegend, sondern weitaus überwiegend
im Ausland auf.
Zu 8. bis 11.:
Die
Steuerpflicht von Preisgeldern und Einnahmen aus veranstaltungsnaher Werbung
von ausländischen Sportlern in Österreich oder österreichischen Sportlern im
Ausland ist - unabhängig davon ob der Ansässigkeitsstaat des Sportlers oder das
Veranstaltungsland der EU oder dem EWR angehört – in den jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Sofern
Österreich ein Besteuerungsrecht für Preisgelder und Einnahmen aus
veranstaltungsnaher Werbung eines ausländischen Sportlers zukommt, sieht
§ 99 Abs. 1 EStG 1988 eine Abzugsteuer von 20 % der
Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Betriebsausgaben) vor. In der Folge besteht für
den Sportler eine Option auf Veranlagung der diesbezüglichen Einkünfte
(Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) zum progressiven Steuertarif.
Sachpreise
sind steuerlich wie Geldpreise zu erfassen. Gemäß § 15 Abs. 1 EStG
1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte
Vorteile (z.B. Sachpreise für einen Berufssportler in Form eines PKW) mit dem
Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen (bei einem PKW z.B. wäre dies der
Listenpreis abzüglich des ortsüblich gewährten Rabattes).
Auf
Grund nahezu aller Doppelbesteuerungsabkommen (siehe OECD-Musterabkommen) steht
das Besteuerungsrecht für Preisgelder und veranstaltungsnahe Werbung dem Land
zu, in dem die Sportveranstaltung stattfindet. In nahezu allen Ländern ist
ähnlich wie in Österreich eine Abzugsteuer vorgesehen.
Das
Besteuerungsrecht für die Übergabe eines Sachpreises an einen in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtigen Berufssportler in Form eines
PKW im Rahmen einer Sportveranstaltung in Deutschland kommt gemäß Artikel 17
des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zu.
Das
Besteuerungsrecht für die Übergabe eines Sachpreises an einen in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtigen Berufssportler in Form eines PKW im Rahmen einer
Sportveranstaltung in der Schweiz kommt gemäß Artikel 17 des
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zu.
Die
steuerliche Behandlung in Deutschland bzw. der Schweiz ist nicht Gegenstand des
österreichischen Steuervollzugs.
Mit freundlichen Grüßen