2154/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.11.2004
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BM für WIRTSCHAFT und ARBEIT Anfragebeantwortung Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 23.
November 2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5084-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2211/J betreffend Veräußerung der Innsbrucker Objekte aus dem Bundesvermögen, welche die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 14. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Das mit BGBl. I Nr. 86/2004, am 26. Juli 2004 ausgegebene Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird, enthält zwei Artikel.
Artikel 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf entbehrlich gewordener bundeseigener Objekte im Bereich Wien (Riemergasse 2, Himmelpfortgasse 2/Kärntnerstraße 27 und Johannesgasse 1).
Artikel 2 stellt eine Novelle zum Bundesimmobiliengesetz (BGBl. I Nr. 141/2000 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 - BGBl. I Nr. 71/2003), dar. In der Ziffer 4b dieses Artikels wird der Entfall von sechs Liegenschaften aus der Anlage B zu Art. 1 des Bundesimmobiliengesetzes verfügt. Darunter sind die fünf von Ihnen angesprochenen Liegenschaften im Bereich Innsbruck.
Es ist nachdrücklich zu betonen, dass es sich bei dieser Novellierung des Bundesimmobiliengesetzes um keine Veräußerung und auch um keine Veräußerungsermächtigung handelt.
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Es ist durch diese Maßnahme noch keine wie immer geartete Entscheidung darüber gefallen, ob es sich um „entbehrliche Bestandteile des Bundesvermögens“ handelt. Daher ist auch den Erläuterungen zu der angesprochenen Gesetzesstelle zu entnehmen, dass diese Objekte „aus der Anlage B entnommen werden, um sie allenfalls insbesondere einer Bezug habenden Gebietskörperschaft übereignen zu können“. Eine zukünftige Übereignung (eines) der Objekte an eine Gebietskörperschaft könnte allenfalls als Entflechtung im Sinne einer regionalen Strukturbereinigung der Verwaltungszuständigkeiten erfolgen. Die Erhaltung der Denkmalseigenschaft wäre dabei natürlich schon alleine auf Grund der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung gem. § 2 des Denkmalschutzgesetzes gegeben.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Es handelt sich hiebei um folgende Objekte (allesamt Innsbruck):
Kapuzinergasse 38 |
EZ 396 |
Siebenkreuzkapelle* |
Universitätsstraße 2 |
EZ 274 |
Tiroler Volkskunstmuseum |
Maria Theresien-Straße |
EZ 633 |
Triumphpforte |
Anzengruberstraße |
EZ 455 |
Alter Militärfriedhof Pradl |
Wiesengasse |
EZ 887 |
Kriegerfriedhof |
* Gemäß Anmerkung 9 in der Anlage B zum
Bundesimmobiliengesetz, BGBL. Nr. I 141/2000, wurde eine Liegenschaftsteilung
vorgenommen. Die neue Einlagezahl für die Siebenkapellenkirche lautet nunmehr
EZ 1673, KG Innsbruck. Die Adresse: „Kapuzinergasse 39“
Es ist alleine aus der Bezeichnung der Objekte bereits der bisherige - und wohl auch künftige - Verwendungszweck der Objekte ersichtlich.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Die angefallenen Kosten sind den folgenden Tabellen zu entnehmen (alle Angaben in €):
Jahr |
Siebenkreuzkapelle |
Volkskunstmuseum |
Triumphpforte |
|
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|
Adaptierungskosten |
BK u. öff. Abgaben |
Adaptierungskosten |
BK u. öff. Abgaben |
Adaptierungskosten |
BK u. öff. Abgaben |
|
|||||
2000 |
500 |
|
Diese Ausgaben für das Jahr 2000 wurden noch
durch die ehemaligen BGV-Dienststellen getätigt. Es sind daher keine
Aufzeichnungen vorhanden. |
|
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2001 |
500 |
|
4.717 |
|
- |
- |
- |
- |
|
|||
2002 |
1.4000 |
|
3.743 |
|
- |
- |
- |
133 |
|
|||
2003 |
600 |
|
9.689 |
|
- |
- |
- |
125 |
|
|||
2004 |
2.0000 |
|
5.947 |
|
- |
- |
- |
129 |
|
|||
Gesamt |
5.0000 |
|
24.096 |
|
- |
- |
- |
387 |
|
|||
Jahr |
Militärfriedhof |
Soldatenfriedhof |
|||||||
|
Adaptierungs-kosten |
BK u. öff. Abgaben |
Adaptierungs-kosten |
BK u. öff. Abgaben |
|||||
2000 |
Diese Ausgaben für das Jahr 2000 wurden noch
durch die ehemaligen BGV-Dienststellen getätigt. Es sind daher keine
Aufzeichnungen vorhanden. |
||||||||
2001 |
- |
12.487 |
|
- |
2.960 |
|
|||
2002 |
- |
11.620 |
|
- |
3.042 |
|
|||
2003 |
- |
25.378 |
|
- |
3.106 |
|
|||
2004 |
- |
18.122 |
|
- |
3.148 |
|
|||
Gesamt |
- |
67.607 |
|
- |
12.256 |
|
|||
Antwort zu
den Punkten 4 bis 12 der Anfrage:
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die genannte gesetzliche
Maßnahme weder eine Veräußerung noch eine Ermächtigung zu einer Veräußerung
darstellt, sowie dass alleine auf Grund des Verwendungszweckes der Objekte
feststeht, dass keines der Objekte ein Büro- oder Amtsgebäude darstellt.
Durch die in der Einleitung angesprochene Novelle zum
Bundesimmobiliengesetz tritt auch keine wie immer geartete Änderung in der
Verwaltungszuständigkeit ein; die Liegenschaftsverwaltung sowie die
bautechnische Betreuung wird seit dem
1. Oktober 2000 durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und
Schlosshautpmannschaft Tirol, durchgeführt.