2154/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.11.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

BM für WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                

Wien, am 23. November 2004

 

Geschäftszahl:

BMWA-10.101/5084-IK/1a/2004

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2211/J betreffend Veräußerung der Innsbrucker Objekte aus dem Bundesvermögen, welche die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 14. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Das mit BGBl. I Nr. 86/2004, am 26. Juli 2004 ausgegebene Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird, enthält zwei Artikel.

 

Artikel 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zum Verkauf entbehrlich gewordener bundeseigener Objekte im Bereich Wien (Riemergasse 2, Himmelpfortgasse 2/Kärntnerstraße 27 und Johannesgasse 1).

 

Artikel 2 stellt eine Novelle zum Bundesimmobiliengesetz (BGBl. I Nr. 141/2000 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 - BGBl. I Nr. 71/2003), dar. In der  Ziffer 4b dieses Artikels wird der Entfall von sechs Liegenschaften aus der Anlage B zu Art. 1 des Bundesimmobiliengesetzes verfügt. Darunter sind die fünf von Ihnen angesprochenen Liegenschaften im Bereich Innsbruck.

Es ist nachdrücklich zu betonen, dass es sich bei dieser Novellierung des Bundesimmobiliengesetzes um keine Veräußerung und auch um keine Veräußerungsermächtigung handelt.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es ist durch diese Maßnahme noch keine wie immer geartete Entscheidung darüber gefallen, ob es sich um „entbehrliche Bestandteile des Bundesvermögens“ handelt. Daher ist auch den Erläuterungen zu der angesprochenen Gesetzesstelle zu entnehmen, dass diese Objekte „aus der Anlage B entnommen werden, um sie allenfalls insbesondere einer Bezug habenden Gebietskörperschaft übereignen zu können“. Eine zukünftige Übereignung (eines) der Objekte an eine Gebietskörperschaft könnte allenfalls als Entflechtung im Sinne einer regionalen Strukturbereinigung der Verwaltungszuständigkeiten erfolgen. Die Erhaltung der Denkmalseigenschaft wäre dabei natürlich schon alleine auf Grund der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung gem. § 2 des Denkmalschutzgesetzes gegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es handelt sich hiebei um folgende Objekte (allesamt Innsbruck):

Kapuzinergasse 38

EZ 396

Siebenkreuzkapelle*

Universitätsstraße 2

EZ 274

Tiroler Volkskunstmuseum

Maria Theresien-Straße

EZ 633

Triumphpforte

Anzengruberstraße

EZ 455

Alter Militärfriedhof Pradl

Wiesengasse

EZ 887

Kriegerfriedhof

 

* Gemäß Anmerkung 9 in der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz, BGBL. Nr. I 141/2000, wurde eine Liegenschaftsteilung vorgenommen. Die neue Einlagezahl für die Siebenkapellenkirche lautet nunmehr EZ 1673, KG Innsbruck. Die Adresse: „Kapuzinergasse 39“

 

Es ist alleine aus der Bezeichnung der Objekte bereits der bisherige - und wohl auch künftige - Verwendungszweck der Objekte ersichtlich.


 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die angefallenen Kosten sind den folgenden Tabellen zu entnehmen (alle Angaben in €):

 

Jahr

Siebenkreuzkapelle

Volkskunstmuseum

Triumphpforte

 

 

Adaptierungskosten

BK u. öff. Abgaben

Adaptierungskosten

 

BK u. öff.

Abgaben

Adaptierungskosten

BK u. öff. Abgaben

 

2000

500

 

Diese Ausgaben für das Jahr 2000 wurden noch durch die ehemaligen BGV-Dienststellen getätigt. Es sind daher keine Aufzeichnungen vorhanden.

 

2001

500

 

4.717

 

-

-

-

-

 

2002

1.4000

 

3.743

 

-

-

-

133

 

2003

600

 

9.689

 

-

-

-

125

 

2004

2.0000

 

5.947

 

-

-

-

129

 

Gesamt

5.0000

 

24.096

 

-

-

-

     387

 

 

 

Jahr

Militärfriedhof

Soldatenfriedhof

 

Adaptierungs-kosten

BK u. öff. Abgaben

Adaptierungs-kosten

BK u. öff. Abgaben

2000

Diese Ausgaben für das Jahr 2000 wurden noch durch die ehemaligen BGV-Dienststellen getätigt. Es sind daher keine Aufzeichnungen vorhanden.

2001

-

12.487

 

-

2.960

 

2002

-

11.620

 

-

3.042

 

2003

-

25.378

 

-

3.106

 

2004

-

18.122

 

-

3.148

 

Gesamt

-

67.607

 

-

12.256

 

 

 


Antwort zu den Punkten 4 bis 12 der Anfrage:

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die genannte gesetzliche Maßnahme weder eine Veräußerung noch eine Ermächtigung zu einer Veräußerung darstellt, sowie dass alleine auf Grund des Verwendungszweckes der Objekte feststeht, dass keines der Objekte ein Büro- oder Amtsgebäude darstellt.

 

Durch die in der Einleitung angesprochene Novelle zum Bundesimmobiliengesetz tritt auch keine wie immer geartete Änderung in der Verwaltungszuständigkeit ein; die Liegenschaftsverwaltung sowie die bautechnische Betreuung wird seit dem
1. Oktober 2000 durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshautpmannschaft Tirol, durchgeführt.