2155/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.11.2004
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BM für Verkehr,
Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-9.000/0010-I/CS3/2004 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Wien, . 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2225/J-NR/2004 betreffend Ausschreibung der
Funktion der Leitung der Sektion III „Innovation & Telekommunikation“ im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die die Abgeordneten
Grünewald, Freundinnen und Freunde am
21. Oktober 2004 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Welche Qualifikationen sind aus Ihrer Sicht für die Ausübung einer Aufsichtsratsfunktion im F&E Bereich erforderlich?
Antwort:
Grundsätzlich kann jede physische, handlungsfähige Person, die die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 30a GmbHG bzw. § 86 AktG erfüllt, zu einem Aufsichtsratsmitglied einer Kapitalgesellschaft ernannt werden. Dies gilt sowohl für die Kapitalvertreter als auch für die durch den Betriebsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter. Die Pflichten des Aufsichtrates ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des GmbHG ( z.B. § 30j GmbHG) und des AktG (z.B. § 95 AktG) und jedes von mir in Ausübung meiner Funktion als Eigentümervertreter ernannte Mitglied eines Aufsichtsrates ist in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen.
Fragen 2, 3 und 4:
Über welche für den F&E Bereich erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen und Kenntnisse verfügte Mag. Reichhardt
a) vor seiner Ernennung als Mitglied der vier genannten Aufsichtsräte?
b) vor seinem Eintritt in Ihr Kabinett?
Über welche mehrjährigen Erfahrungen in einer leitenden Funktion, zumindest in einem der Sachgebiete der Sektion III, und über welche entsprechenden Kenntnisse auch aus den anderen einzelnen Aufgabenbereichen dieser Sektion verfügte Mag. Reichhardt
a) vor seiner Ernennung als Mitglied der vier genannten Aufsichtsräte?
b) vor seinem Eintritt in Ihr Kabinett?
Über welche internationale Erfahrungen in den Bereichen Telekom-Post, Innovation, Forschung und Technologieförderung verfügte Mag. Reichhardt
a) vor seiner Ernennung als Mitglied der vier genannten Aufsichtsräte?
c) vor seinem Eintritt in Ihr Kabinett?
Antwort:
Wie im Motiventeil ihrer Anfrage ausgeführt, läuft derzeit ein Verfahren betreffend Ausschreibung der Leitung der Sektion III „Innovation und Telekommunikation“. Es wurde gemäß § 7 AusG eine Begutachtungskommission eingerichtet. Die Mitglieder dieser Kommission sind in der Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Es obliegt der Begutachtungskommission alle Bewerbungsgesuche zu prüfen, Hearings durchzuführen und die Eignung der Bewerber festzustellen. Das zu begründende Gutachten liegt mir derzeit nicht vor. Darüber hinaus besteht gem. § 14 AusG die Verpflichtung, die Auswertung der Bewerbungsgesuche vertraulich zu behandeln, weshalb auch nach Vorliegen des Gutachtens keine Mitteilung über die fachliche Bewertung einzelner Bewerber erfolgen darf.
Fragen 5, 6 und 7:
Inwiefern entspricht Mag. Reichhardt
Ihrer Ansicht nach den in § 9 AusG 1989 genannten Kriterien für die Position
des Leiters der Sektion III im bmvit besser als andere MitbewerberInnen?
§ 14 AusG1989 lautet: „... Nicht
untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.“
Werden Sie die Namen und die Reihung der BewerberInnen bekannt geben?
Wenn ja, bitte eine Aufschlüsselung
der Namen und der Reihungen.
Wenn nein, welche Gründe sind dafür
ausschlaggebend?
Gab es im Bewerbungsverfahren Frauen
mit ähnlicher oder besserer Qualifikation als der genannte Kandidat?
Wenn ja, warum wurden keine von
Ihnen berücksichtigt.
Antwort:
Es ist unrichtig, dass die
Bestellungskommission bereits am 21.10.2004 ein Gutachten und daraus
resultierend eine Reihung erstellte.
Wie mir der Vorsitzende der
Bestellungskommission mitgeteilt hat, wurden im November Hearings abgehalten.
Ein Zeithorizont für die Erstellung eines Gutachtens bzw. einer Reihung ist
derzeit nicht abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen