2156/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2178/J der Abgeordneten Bures, Kolleginnen und Kollegen

wie folgt:

Frage 1:

Ich habe über den Fortgang des Projektes e-card und über die Komplikationen
durch den infolge einer beim Hauptverband durchgeführten aufsichtsbehördlichen
Einschau verfassten Bericht vom Februar 2004 erfahren. Ich verweise dazu auf
die Beantwortung der Frage 2.

Frage 2:

Wie bereits in Beantwortung der Frage 1 festgestellt, fand zu Beginn des Jahres
2004 eine Sonderprüfung hinsichtlich des Standes der Implementierung des
Chipkartensystems in die Sozialversicherungsverwaltung statt. Die Initiative
hiezu ging - unter Bedachtnahme auf die Kompetenzverteilung in Angelegen-
heiten der gesetzlichen Sozialversicherung auch folgerichtig - vom Bundes-
minister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Auf-
sichtsbehörde über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-
träger, der dieses Projekt federführend betreut, aus. Die Einschautätigkeit wurde
zunächst nur von Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz aufgenommen. Nach ca. einer Woche hat
sich auch eine Bedienstete meines Ressorts an der Gebarungsprüfung beteiligt.
Die federführende Zuständigkeit lag und liegt (auch was die weitere Behandlung
dieser Angelegenheit anlangt) im Hinblick auf die bereits erwähnte Kompetenz-
verteilung hinsichtlich der Aufsicht über die Träger der Sozialversicherung und
den Hauptverband beim Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz. Bundesminister Mag. Haupt hat meinen Informationen nach
den in Rede stehenden Bericht am 31. 3. 2004 an den Rechnungshof weiterge-
leitet. Insofern ist die Behauptung der anfragenden Abgeordneten, der Prüfbe-
richt werde „unter Verschluss gehalten“, unzutreffend.


Frage 3:

Wie bereits erläutert, handelt es sich bei dem von den anfragenden Abgeord-
neten als „Bericht der internen Revision“ bezeichneten Papier um den Bericht
über die von Einschauorganen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Bediensteten
meines Ressorts durchgeführte Sonderprüfung beim Hauptverband. Wie ebenfalls
in Beantwortung der Frage 2 festgehalten, ist mir der Inhalt dieses Berichtes be-
kannt, das Ergreifen von Maßnahmen liegt jedoch federführend in der Verant-
wortung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der seiner Verpflichtung durch Weiterleitung des Prüfbe-
richtes an den Rechnungshof nachgekommen ist.

Frage 4:

Der Rohbericht des Rechnungshofes wurde mir mit Schreiben des Rechnungs-
hofes vom 27.7.2004 übermittelt. Sämtliche Veranlassungen in dieser Ange-
legenheit waren im Hinblick auf § 448 Abs. 1 ASVG, dem zufolge die Aufsicht
über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als
oberste Aufsichtsbehörde auszuüben ist, von diesem zu treffen.

Frage 5:

Ich verweise auf meine Ausführungen zur Frage 4

Fragen 6 bis 9:

Mir sind die gegen den Hauptverband erhobenen Vorwürfe insoweit bekannt, als
sie Bestandteil des Berichtes über die durchgeführte aufsichtsbehördliche Ein-
schau oder des Rechnungshof-Rohberichtes sind. Ich muss aber auch diese
Fragen mit dem Hinweis auf die positivrechtliche Kompetenzverteilung und die
daraus erfließende Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz beantworten.

Fragen zu vom Hauptverband getroffenen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt
des Vergaberechtes (Frage 6) zu Geschäftsbeziehungen des Hauptverbandes zu
Dritten (Frage 7 und 8) und zu Beziehungen zur Chipkarten-Gesellschaft ein-
schließlich der arbeitsrechtlichen Implikationen (Frage 9) wären daher an den
zuständigen Bundesminister zu richten.

Frage 10:

entsprechend einer Nachfrage beim Hauptverband für

Sozialversicherungsträger:

Das Wort „Selbstbehalt“ ist im Sozialversicherungsrecht nicht definiert, es kann
im Sprachgebrauch unterschiedliche Bereiche umfassen, bis hin zu jenen Aus-
gaben, die von Menschen zwar für ihre Gesundheit, aber nicht im Rahmen der
Sozialversicherungsleistungen, getätigt werden. Entsprechend weit ist der Spiel-
raum für Beträge, wobei ein wesentlicher Teil (Privatausgaben im Gesundheits-
wesen, Privatbezahlung beim Apotheker usw.) nur grob geschätzt werden kann.

Eine Erhebung des Hauptverbandes bei den ASVG-Krankenversicherungsträgern
zeigt folgendes Bild (wobei manche Leistungsbereiche entsprechend dem gesetz-
lichen Leistungsrecht in mehreren Kategorien mit Patientenzahlungen auftreten):


Höhe der Zahlungen der ASVG-Versicherten für gesetzlich vorgesehene Kosten-
beteiligungen im Jahr 2003 (Krankenscheingebühr, Rezeptgebühr, Heilbehelfe
und Hilfsmittel, Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung, Kieferregu-
lierung, Zahnersatz, Transportkosten, Beiträge zur Anstaltspflege, Kuraufent-
halte): rund 442.550.000 €, umgelegt auf ca. 6,3 Mio. ASVG-Versicherte rund
70,25 € pro Person (wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Durchschnitts-
rechnung auch die im Einzelfall von einer oder mehreren Zahlungen befreiten
Personen umfasst).

Anzumerken ist im Übrigen, dass nahezu alle diese bestehenden „Selbstbehalte“
durch SPÖ-Minister eingeführt wurden.

Schätzung der privaten Zahlungen der ASVG-Versicherten für Leistungen, bei
denen keine Zuzahlung der Kasse erfolgt, im Jahr 2003 (Wahlarzthilfe, Heilmittel
(unterhalb der Rezeptgebühr bzw. auf Privatrezept verordnet), Konservierende
und chirurgische Zahnbehandlung, Kieferregulierung, Zahnersatz, Transport-
kosten, Reise(Fahrt)kosten): 179.455.000 €, bei ca. 6,3 Mio. ASVG-Versicherten
28,48 € pro Person.

Ein weiterer Gesichtspunkt sind die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen, wo-
nach etwa bei der Kärntner Gebietskrankenkasse knapp die Hälfte der Ver-
sicherten monatlich maximal 900 € an Brutto-Einkommen beziehen und beinahe
50 % der älteren Personen in dieser Einkommensgruppe (rezeptgebühren-)be-
freit und damit auch weitgehend von der Entrichtung anderer Selbstbehalte aus-
genommen sind.