2156/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2178/J der Abgeordneten Bures, Kolleginnen und Kollegen
wie folgt:
Frage 1:
Ich habe über den Fortgang des Projektes e-card und über
die Komplikationen
durch
den infolge einer beim Hauptverband durchgeführten aufsichtsbehördlichen
Einschau
verfassten Bericht vom Februar 2004 erfahren. Ich verweise dazu auf
die
Beantwortung der Frage 2.
Frage 2:
Wie bereits in Beantwortung der Frage 1 festgestellt, fand zu Beginn des
Jahres
2004 eine Sonderprüfung hinsichtlich des Standes der Implementierung des
Chipkartensystems
in die Sozialversicherungsverwaltung statt. Die Initiative
hiezu ging - unter Bedachtnahme auf die Kompetenzverteilung in Angelegen-
heiten
der gesetzlichen Sozialversicherung auch folgerichtig - vom Bundes-
minister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Auf-
sichtsbehörde
über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-
träger,
der dieses Projekt federführend betreut, aus. Die Einschautätigkeit wurde
zunächst nur von Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen
und Konsumentenschutz aufgenommen. Nach ca. einer Woche hat
sich auch eine Bedienstete meines Ressorts an der Gebarungsprüfung beteiligt.
Die
federführende Zuständigkeit lag und liegt (auch was die weitere Behandlung
dieser
Angelegenheit anlangt) im Hinblick auf die bereits erwähnte Kompetenz-
verteilung
hinsichtlich der Aufsicht über die Träger der Sozialversicherung und
den
Hauptverband beim Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz. Bundesminister Mag. Haupt hat meinen Informationen nach
den
in Rede stehenden Bericht am 31. 3. 2004 an den Rechnungshof weiterge-
leitet.
Insofern ist die Behauptung der anfragenden Abgeordneten, der Prüfbe-
richt werde „unter Verschluss gehalten“, unzutreffend.
Frage 3:
Wie bereits erläutert, handelt es sich bei dem von den
anfragenden Abgeord-
neten
als „Bericht der internen Revision“ bezeichneten Papier um den Bericht
über
die von Einschauorganen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen
und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Bediensteten
meines
Ressorts durchgeführte Sonderprüfung beim Hauptverband. Wie ebenfalls
in
Beantwortung der Frage 2 festgehalten, ist mir der Inhalt dieses Berichtes be-
kannt,
das Ergreifen von Maßnahmen liegt jedoch federführend in der Verant-
wortung
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der seiner Verpflichtung durch Weiterleitung des Prüfbe-
richtes
an den Rechnungshof nachgekommen ist.
Frage 4:
Der Rohbericht des Rechnungshofes wurde mir mit Schreiben
des Rechnungs-
hofes
vom 27.7.2004 übermittelt. Sämtliche Veranlassungen in dieser Ange-
legenheit
waren im Hinblick auf § 448 Abs. 1 ASVG, dem zufolge die Aufsicht
über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als
oberste
Aufsichtsbehörde auszuüben ist, von diesem zu treffen.
Frage 5:
Ich verweise auf meine Ausführungen zur Frage 4
Fragen 6 bis 9:
Mir sind die gegen den Hauptverband erhobenen Vorwürfe
insoweit bekannt, als
sie
Bestandteil des Berichtes über die durchgeführte aufsichtsbehördliche Ein-
schau
oder des Rechnungshof-Rohberichtes sind. Ich muss aber auch diese
Fragen
mit dem Hinweis auf die positivrechtliche Kompetenzverteilung und die
daraus
erfließende Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit,
Generationen
und Konsumentenschutz beantworten.
Fragen zu vom Hauptverband getroffenen Maßnahmen unter dem
Gesichtspunkt
des
Vergaberechtes (Frage 6) zu Geschäftsbeziehungen des Hauptverbandes zu
Dritten
(Frage 7 und 8) und zu Beziehungen zur Chipkarten-Gesellschaft ein-
schließlich
der arbeitsrechtlichen Implikationen (Frage 9) wären daher an den
zuständigen
Bundesminister zu richten.
Frage 10:
entsprechend einer Nachfrage beim Hauptverband für
Sozialversicherungsträger:
Das Wort „Selbstbehalt“ ist im Sozialversicherungsrecht
nicht definiert, es kann
im
Sprachgebrauch unterschiedliche Bereiche umfassen, bis hin zu jenen Aus-
gaben,
die von Menschen zwar für ihre Gesundheit, aber nicht im Rahmen der
Sozialversicherungsleistungen,
getätigt werden. Entsprechend weit ist der Spiel-
raum
für Beträge, wobei ein wesentlicher Teil (Privatausgaben im Gesundheits-
wesen,
Privatbezahlung beim Apotheker usw.) nur grob geschätzt werden kann.
Eine Erhebung des Hauptverbandes bei den
ASVG-Krankenversicherungsträgern
zeigt
folgendes Bild (wobei manche Leistungsbereiche entsprechend dem gesetz-
lichen
Leistungsrecht in mehreren Kategorien mit Patientenzahlungen auftreten):
Höhe der Zahlungen der ASVG-Versicherten für gesetzlich
vorgesehene Kosten-
beteiligungen im Jahr 2003 (Krankenscheingebühr,
Rezeptgebühr, Heilbehelfe
und Hilfsmittel, Konservierende und chirurgische Zahnbehandlung, Kieferregu-
lierung,
Zahnersatz, Transportkosten, Beiträge zur Anstaltspflege, Kuraufent-
halte): rund 442.550.000 €, umgelegt auf ca. 6,3 Mio. ASVG-Versicherte rund
70,25
€ pro Person (wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Durchschnitts-
rechnung auch die im Einzelfall von einer oder mehreren Zahlungen befreiten
Personen
umfasst).
Anzumerken ist im Übrigen, dass nahezu alle diese
bestehenden „Selbstbehalte“
durch SPÖ-Minister eingeführt wurden.
Schätzung der privaten Zahlungen der ASVG-Versicherten für
Leistungen, bei
denen keine Zuzahlung der Kasse erfolgt, im Jahr 2003
(Wahlarzthilfe, Heilmittel
(unterhalb
der Rezeptgebühr bzw. auf Privatrezept verordnet), Konservierende
und
chirurgische Zahnbehandlung, Kieferregulierung, Zahnersatz, Transport-
kosten,
Reise(Fahrt)kosten): 179.455.000 €, bei ca. 6,3 Mio. ASVG-Versicherten
28,48 € pro Person.
Ein weiterer Gesichtspunkt sind die gesetzlich
vorgesehenen Befreiungen, wo-
nach etwa bei der Kärntner Gebietskrankenkasse knapp die Hälfte der Ver-
sicherten monatlich maximal 900 € an Brutto-Einkommen beziehen und beinahe
50
% der älteren Personen in dieser Einkommensgruppe (rezeptgebühren-)be-
freit
und damit auch weitgehend von der Entrichtung anderer Selbstbehalte aus-
genommen
sind.