2188/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.12.2004
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 09.12.2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5082-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2208/J betreffend Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Eine Aufschlüsselung in Herstellungs- und Handelsbetriebe ist auf Grund der sich nach dem geltenden Gewerbeschlüssel richtenden Statistik nicht möglich.
Die Anzahl der Gewerbeberechtigungen und weiteren Betriebsstätten zur Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gem. § 94 Z 18 Gewerbeordnung 2004, laut Gewerbestatistik 2003 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesland |
Gewerbeberechtigungen |
weitere Betriebsstätten |
||
aufrecht |
gelöscht |
aufrecht |
gelöscht |
|
Burgenland |
39 |
4 |
137 |
35 |
Kärnten |
96 |
4 |
278 |
39 |
Niederösterreich |
236 |
53 |
630 |
125 |
Oberösterreich |
367 |
36 |
776 |
199 |
Salzburg |
240 |
25 |
269 |
50 |
Steiermark |
306 |
22 |
1.015 |
216 |
Tirol |
258 |
23 |
319 |
62 |
Vorarlberg |
92 |
11 |
129 |
54 |
Wien |
46 |
15 |
72 |
55 |
Bundesgebiet |
1.680 |
193 |
3.625 |
835 |
Antwort zu
den Punkten 3 und 23 der Anfrage:
Diesbezüglich ist die auf
§§ 69 Abs. 1 und 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 gestützte Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer
Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung -
Pyr-LV 2004) zu nennen.
Die Pyr-LV 2004, die mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat die
aus dem Jahre 1977 stammende Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer
Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen abgelöst, da diese den
Gegebenheiten und Erfordernissen nicht mehr entsprochen hat.
Mit der Pyr-LV 2004 wird einerseits den in der Praxis gewonnenen
einschlägigen Erfahrungen der Behörden Rechnung getragen, andererseits werden
unter Beibehaltung der bisherigen Sicherheitsstandards die Bedingungen zur
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II erleichtert, jene zur
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV verschärft. Mit
diesen rezenten legislativen Maßnahmen wurden die Rechtsgrundlagen für eine
entsprechende Kontrolle von Herstellung, Lagerung und Handel mit
pyrotechnischen Artikeln komplettiert.
Antwort zu
den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Das Datenmaterial der Statistik Austria zeigt folgendes Bild:
Im Jahr 2003 wurden insgesamt 1.870,5 Tonnen pyrotechnischer Artikel nach Österreich importiert (Feuerwerkskörper, Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Waren).
Aus EU-Staaten kamen davon 387,3 Tonnen, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:
Feuerwerkskörper:
Deutschland 296,7 t
Niederlande 2,3 t
Italien 0,7 t
Gesamte EU 299,7 t
Signal- und
Hagelraketen, andere pyrotechnische Artikel:
Deutschland 64,7 t
Tschechien 19,0 t
Ungarn 3,4 t
Italien 0,3 t
Vereinigtes Königreich 0,2 t
Gesamte EU 87,6 t
Aus Drittstaaten wurden insgesamt 1.483,2 Tonnen an pyrotechnischen Artikeln importiert.
Antwort zu
den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden
von der Arbeitsinspektion Schwerpunktaktionen
betreffend Verkauf/Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im Lebensmittelhandel,
in Drogerien und in Baumärkten durchgeführt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass
Übertretungen insbesondere hinsichtlich der Menge der gelagerten Produkte und
der ordnungsgemäßen Lagerung festgestellt wurden. Die Tätigkeitsstatistiken der
Arbeitsinspektion beziehen sich auf das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Die
Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Betriebsstätten sowie die von der
Arbeitsinspektion dabei festgestellten Übertretungen in technischer und
arbeitshygienischer Hinsicht werden entsprechend folgender Systematik erfasst
und ausgewertet:
·
Tätigkeit
der Arbeitsinspektion nach Wirtschaftszweigen
·
Tätigkeit
der Arbeitsinspektion nach Bundesländern
·
Übertretungen
auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutzes
nach Wirtschaftszweigen
·
Übertretungen
auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutzes
nach Bundesländern
Im Wirtschaftszweig "Herstellung von
sonstigen chemischen Erzeugnissen" (inklusive pyrotechnische Erzeugnisse)
wurden für die Jahre 2000 bis 2003 folgende Daten zu den Betriebskontrollen der
Arbeitsinspektion und deren Ergebnissen in Bezug auf
technischen und arbeitshygienischen
Arbeitnehmerschutz erfasst:
Tätigkeit |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Kontrollen
der Arbeitsinspektion in diesem Wirtschaftszweig insgesamt |
92 |
51 |
71 |
58 |
Übertretungen
technisch-arbeitshygienisch in diesem Wirtschaftszweig insgesamt |
123 |
63 |
63 |
178 |
In der Tätigkeitsstatistik der
Arbeitsinspektion wird die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen nicht
getrennt erfasst. Die angeführten Daten im Wirtschaftszweig "Herstellung
von sonstigen chemischen Erzeugnissen" enthalten neben der Herstellung von
pyrotechnischen Erzeugnissen auch die Herstellung von Klebstoffen und Gelatine,
ätherischen Ölen, fotochemischen Erzeugnissen, unbespielten Ton-, Bild- und
Datenträgern, sonstigen chemischen Erzeugnissen etc.
Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:
Im Burgenland, in Tirol, Vorarlberg und Wien gibt es keine
Herstellungsbetriebe.
In Kärnten gibt es einen Herstellungsbetrieb (Bezirk St. Veit/Glan), der
im vergangenen Jahr einmal kontrolliert wurde. Dem Betriebsinhaber wurden nach
dieser Kontrolle keine zusätzlichen Auflagen erteilt.
In Niederösterreich führten zwei Bezirksverwaltungsbehörden
Überprüfungen durch. In einem Fall ergab sich ein Verstoß gegen das gewerbliche
Betriebsanlagenrecht. Den kontrollierten Betrieben wurden keine Auflagen
erteilt.
In Oberösterreich fanden 2003 keine Kontrollen bei Herstellungsbetrieben
statt.
In Salzburg ist dem Amt der Landesregierung kein Herstellungsbetrieb
bekannt.
Die beiden aktiven Betriebe in der Steiermark, beide in Leoben, wurden
je einmal kontrolliert, es kam zu keinen Beanstandungen und zusätzlichen
Auflagen.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Derartige Kontrollen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:
Im Burgenland fanden keine konzertierten Überprüfungsaktionen statt,
sondern nur Überprüfungen im Anlassfall aus besonderen Umständen (Anzeigen,
Beschwerden oä.). In mehreren Bezirken wurden insgesamt 15 Betriebskontrollen
vorgenommen.
In Kärnten wurden rund 60 Betriebskontrollen durchgeführt.
In Niederösterreich gab es 289 Betriebskontrollen durch
Bezirksverwaltungsbehörden, davon waren 287 Handelsbetriebe und zwei
Hersteller.
In Oberösterreich fanden 41 Kontrollen in Handelsbetrieben statt, dabei
kam es in einem Fall zu einer Beanstandung eines Produktes.
Im Jahr 2002 wurden in allen sechs politischen Bezirken im Bundesland
Salzburg Kontrollen gewerblicher Betriebsanlagen, die pyrotechnische
Gegenstände zum Verkauf anbieten bzw. lagern, unangesagt überprüft. In den
politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, Tamsweg, St. Johann im Pongau
und in der Stadt Salzburg wurden insgesamt 201 Betriebe überprüft (von der
Bezirkshauptmannschaft Zell am See liegen keine konkreten Zahlenangaben vor).
In der Steiermark wurden laufend Betriebskontrollen durchgeführt, die
wie folgt aufgegliedert werden können:
·
BH Judenburg: laufende Betriebskontollen, drei Strafverfahren wegen
Übertretung des Pyrotechnikgesetzes
·
Magistrat Graz: laufende Kontrollen
·
BH Leoben: je eine Kontrolle in den Herstellerbetrieben, vier Anzeigen
im Handel mit pyrotechnischen Artikeln
·
BH Radkersburg: acht Kontrollen, davon drei Anzeigen
·
BH Mürzzuschlag: sieben Kontrollen, keine Beanstandungen
·
BH Murau: eine Betriebskontrolle in einem Handelsbetrieb
·
BH Knittelfeld: eine Betriebskontrolle in einem Handelsbetrieb
·
BH Deutschlandberg: vier Betriebskontrollen, es gab keine Beanstandungen
·
BH Weiz: sporadische Betriebskontrollen
·
BH Hartberg, BH Liezen, BH Graz-Umgebung, BH Bruck/Mur, BH Fürstenfeld:
keine Kontrollen
·
BH Leibnitz, BH Feldbach: Daten wurden nicht bekannt gegeben.
In Tirol werden Auflagen betreffend die Lagerung pyrotechnischer Artikel
regelmäßig bereits im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen
Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen,
dass von der Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/betriebsanlagenrecht)
ein Merkblatt betreffend die richtige Lagerung von pyrotechnischen Artikeln
heruntergeladen werden kann. Im Jahr 2003 sind noch keine Erhebungen über die
Exekutivorgane durchgeführt worden. Im Hinblick auf die neue
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 sind aber
verstärkte Kontrollen vor allem bei den Einkaufszentren und Tankstellen
beginnend mit Dezember 2004 bis Anfang Jänner 2005 geplant.
Die genaue Zahl der in Vorarlberg durchgeführten Betriebskontrollen
durch die Bezirkshauptmannschaften kann mangels statistischer Aufzeichnungen
nicht eruiert werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch angemerkt, dass nur
stichprobenartig auf Grund besonderer Verdachtsmomente sowie anlässlich
besonderer Anlässe (zB Silvester) Kontrollen durchgeführt werden können.
In Wien wurden Im Jahr 2003 von der gewerbetechnischen Abteilung
(Magistratsabteilung 36) jeweils auf Anfrage der Magistratischen Bezirksämter
schwerpunktmäßig in der Zeit um den Jahreswechsel mehr als 90
Betriebsüberprüfungen bei Pyrotechnik-Handelsbetrieben vorgenommen, wobei im
Wesentlichen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide der Gewerbebehörden und
die einschlägigen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Grundlagen herangezogen wurden.
Ferner wurden im Jahr 2003 über 100 Kontrollen (vorwiegend bei
Silvesterständen) vom Marktamt (Magistratsabteilung 59) durchgeführt.
Antwort zu
den Punkten 11 bis 19 der Anfrage:
Im Hinblick auf die in § 34 PyrotechnikG normierte Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres darf auf dessen Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage 2207/J verwiesen werden.
Antwort zu
den Punkten 20 und 21 der Anfrage:
Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wurden im
Wirtschaftszweig
"Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen" für die Jahre
2000 bis 2003 folgende Daten betreffend anerkannte Arbeitsunfälle ohne
Wegunfälle nach Bundesländern und insgesamt erfasst:
Bundesland |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Kärnten |
4 |
1 |
4 |
1 |
Steiermark |
8 |
4 |
11 |
5 |
Insgesamt davon
mit Unfallursache: Explosionen, Entzündungen von Staub, Gasen, Sprengmittel,
sonstige gefährliche Stoffe |
12 2 |
5 1 |
15 2 |
6 0 |
Antwort zu
Punkt 22 der Anfrage:
Von den Vollzugsbehörden wurden betreffend die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der gegebenen Personalsituation keine konkreten Probleme berichtet.