2188/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.12.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 09.12.2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5082-IK/1a/2004

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2208/J betreffend Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Eine Aufschlüsselung in Herstellungs- und Handelsbetriebe ist auf Grund der sich nach dem geltenden Gewerbeschlüssel richtenden Statistik nicht möglich.

 

Die Anzahl der Gewerbeberechtigungen und weiteren Betriebsstätten zur Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gem. § 94 Z 18 Gewerbeordnung 2004, laut Gewerbestatistik 2003 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


 

Bundesland
(Stichtag 31.12.2003)

Gewerbeberechtigungen

weitere Betriebsstätten

aufrecht

gelöscht

aufrecht

gelöscht

Burgenland

39

4

137

35

Kärnten

96

4

278

39

Niederösterreich

236

53

630

125

Oberösterreich

367

36

776

199

Salzburg

240

25

269

50

Steiermark

306

22

1.015

216

Tirol

258

23

319

62

Vorarlberg

92

11

129

54

Wien

46

15

72

55

Bundesgebiet

1.680

193

3.625

835

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 23 der Anfrage:

 

Diesbezüglich ist die auf  §§ 69 Abs. 1 und 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 gestützte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung - Pyr-LV 2004) zu nennen.

 

Die Pyr-LV 2004, die mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat die aus dem Jahre 1977 stammende Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen abgelöst, da diese den Gegebenheiten und Erfordernissen nicht mehr entsprochen hat.

 

Mit der Pyr-LV 2004 wird einerseits den in der Praxis gewonnenen einschlägigen Erfahrungen der Behörden Rechnung getragen, andererseits werden unter Beibehaltung der bisherigen Sicherheitsstandards die Bedingungen zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II erleichtert, jene zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV verschärft. Mit diesen rezenten legislativen Maßnahmen wurden die Rechtsgrundlagen für eine entsprechende Kontrolle von Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln komplettiert.

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Das Datenmaterial der Statistik Austria zeigt folgendes Bild:

 

Im Jahr 2003 wurden insgesamt 1.870,5 Tonnen pyrotechnischer Artikel nach Österreich importiert (Feuerwerkskörper, Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Waren).

 

Aus EU-Staaten kamen davon 387,3 Tonnen, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:

 

Feuerwerkskörper:

Deutschland                          296,7 t

Niederlande                              2,3 t

Italien                                          0,7 t

Gesamte EU                         299,7 t

 

Signal- und Hagelraketen, andere pyrotechnische Artikel:

Deutschland                            64,7 t

Tschechien                              19,0 t

Ungarn                                     3,4 t

Italien                                        0,3 t

Vereinigtes Königreich       0,2 t

Gesamte EU                         87,6 t

 

Aus Drittstaaten wurden insgesamt 1.483,2 Tonnen an pyrotechnischen Artikeln importiert.

 

 

 

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wurden

von der Arbeitsinspektion Schwerpunktaktionen betreffend Verkauf/Lagerung von pyrotechnischen Artikeln im Lebensmittelhandel, in Drogerien und in Baumärkten durchgeführt.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Übertretungen insbesondere hinsichtlich der Menge der gelagerten Produkte und der ordnungsgemäßen Lagerung festgestellt wurden. Die Tätigkeitsstatistiken der Arbeitsinspektion beziehen sich auf das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Die Tätigkeit der Arbeitsinspektion in Betriebsstätten sowie die von der Arbeitsinspektion dabei festgestellten Übertretungen in technischer und arbeitshygienischer Hinsicht werden entsprechend folgender Systematik erfasst und ausgewertet:

 

·        Tätigkeit der Arbeitsinspektion nach Wirtschaftszweigen

·        Tätigkeit der Arbeitsinspektion nach Bundesländern

·        Übertretungen auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutzes nach Wirtschaftszweigen

·        Übertretungen auf dem Gebiet des technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutzes nach Bundesländern

 

Im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen" (inklusive pyrotechnische Erzeugnisse) wurden für die Jahre 2000 bis 2003 folgende Daten zu den Betriebskontrollen der Arbeitsinspektion und deren Ergebnissen in Bezug auf

technischen und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz erfasst:

 

Tätigkeit

2000

2001

2002

2003

Kontrollen der Arbeitsinspektion in diesem Wirtschaftszweig insgesamt

92

51

71

58

Übertretungen technisch-arbeitshygienisch in diesem Wirtschaftszweig insgesamt

123

63

63

178

 

In der Tätigkeitsstatistik der Arbeitsinspektion wird die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen nicht getrennt erfasst. Die angeführten Daten im Wirtschaftszweig "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen" enthalten neben der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen auch die Herstellung von Klebstoffen und Gelatine, ätherischen Ölen, fotochemischen Erzeugnissen, unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, sonstigen chemischen Erzeugnissen etc.

 

Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland, in Tirol, Vorarlberg und Wien gibt es keine Herstellungsbetriebe.

 

In Kärnten gibt es einen Herstellungsbetrieb (Bezirk St. Veit/Glan), der im vergangenen Jahr einmal kontrolliert wurde. Dem Betriebsinhaber wurden nach dieser Kontrolle keine zusätzlichen Auflagen erteilt.

 

In Niederösterreich führten zwei Bezirksverwaltungsbehörden Überprüfungen durch. In einem Fall ergab sich ein Verstoß gegen das gewerbliche Betriebsanlagenrecht. Den kontrollierten Betrieben wurden keine Auflagen erteilt.

 

In Oberösterreich fanden 2003 keine Kontrollen bei Herstellungsbetrieben statt.

 

In Salzburg ist dem Amt der Landesregierung kein Herstellungsbetrieb bekannt.

 

Die beiden aktiven Betriebe in der Steiermark, beide in Leoben, wurden je einmal kontrolliert, es kam zu keinen Beanstandungen und zusätzlichen Auflagen.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Derartige Kontrollen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Von den Gewerbebehörden wurde mir folgendes mitgeteilt:

 

Im Burgenland fanden keine konzertierten Überprüfungsaktionen statt, sondern nur Überprüfungen im Anlassfall aus besonderen Umständen (Anzeigen, Beschwerden oä.). In mehreren Bezirken wurden insgesamt 15 Betriebskontrollen vorgenommen.

 

In Kärnten wurden rund 60 Betriebskontrollen durchgeführt.

 

In Niederösterreich gab es 289 Betriebskontrollen durch Bezirksverwaltungsbehörden, davon waren 287 Handelsbetriebe und zwei Hersteller.

 

In Oberösterreich fanden 41 Kontrollen in Handelsbetrieben statt, dabei kam es in einem Fall zu einer Beanstandung eines Produktes.

 

Im Jahr 2002 wurden in allen sechs politischen Bezirken im Bundesland Salzburg Kontrollen gewerblicher Betriebsanlagen, die pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf anbieten bzw. lagern, unangesagt überprüft. In den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, Hallein, Tamsweg, St. Johann im Pongau und in der Stadt Salzburg wurden insgesamt 201 Betriebe überprüft (von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See liegen keine konkreten Zahlenangaben vor).

 

In der Steiermark wurden laufend Betriebskontrollen durchgeführt, die wie folgt aufgegliedert werden können:

·        BH Judenburg: laufende Betriebskontollen, drei Strafverfahren wegen Übertretung des Pyrotechnikgesetzes

·        Magistrat Graz: laufende Kontrollen

·        BH Leoben: je eine Kontrolle in den Herstellerbetrieben, vier Anzeigen im Handel mit pyrotechnischen Artikeln

·        BH Radkersburg: acht Kontrollen, davon drei Anzeigen

·        BH Mürzzuschlag: sieben Kontrollen, keine Beanstandungen

·        BH Murau: eine Betriebskontrolle in einem Handelsbetrieb

·        BH Knittelfeld: eine Betriebskontrolle in einem Handelsbetrieb

·        BH Deutschlandberg: vier Betriebskontrollen, es gab keine Beanstandungen

·        BH Weiz: sporadische Betriebskontrollen

·        BH Hartberg, BH Liezen, BH Graz-Umgebung, BH Bruck/Mur, BH Fürstenfeld: keine Kontrollen

·        BH Leibnitz, BH Feldbach: Daten wurden nicht bekannt gegeben.

 

In Tirol werden Auflagen betreffend die Lagerung pyrotechnischer Artikel regelmäßig bereits im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass von der Homepage des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/betriebsanlagenrecht) ein Merkblatt betreffend die richtige Lagerung von pyrotechnischen Artikeln heruntergeladen werden kann. Im Jahr 2003 sind noch keine Erhebungen über die Exekutivorgane durchgeführt worden. Im Hinblick auf die neue Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 sind aber verstärkte Kontrollen vor allem bei den Einkaufszentren und Tankstellen beginnend mit Dezember 2004 bis Anfang Jänner 2005 geplant.

 

Die genaue Zahl der in Vorarlberg durchgeführten Betriebskontrollen durch die Bezirkshauptmannschaften kann mangels statistischer Aufzeichnungen nicht eruiert werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch angemerkt, dass nur stichprobenartig auf Grund besonderer Verdachtsmomente sowie anlässlich besonderer Anlässe (zB Silvester) Kontrollen durchgeführt werden können.

 

In Wien wurden Im Jahr 2003 von der gewerbetechnischen Abteilung (Magistratsabteilung 36) jeweils auf Anfrage der Magistratischen Bezirksämter schwerpunktmäßig in der Zeit um den Jahreswechsel mehr als 90 Betriebsüberprüfungen bei Pyrotechnik-Handelsbetrieben vorgenommen, wobei im Wesentlichen die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide der Gewerbebehörden und die einschlägigen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Grundlagen herangezogen wurden. Ferner wurden im Jahr 2003 über 100 Kontrollen (vorwiegend bei Silvesterständen) vom Marktamt (Magistratsabteilung 59) durchgeführt.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 19 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die in § 34 PyrotechnikG normierte Vollziehungszuständigkeit des Bundesministers für Inneres darf auf dessen Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage 2207/J verwiesen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:

 

Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wurden im Wirtschaftszweig

"Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen" für die Jahre 2000 bis 2003 folgende Daten betreffend anerkannte Arbeitsunfälle ohne Wegunfälle nach Bundesländern und insgesamt erfasst:

 

Bundesland

2000

2001

2002

2003

Kärnten

4

1

4

1

Steiermark

8

4

11

5

Insgesamt

davon mit Unfallursache: Explosionen, Entzündungen von Staub, Gasen, Sprengmittel, sonstige gefährliche Stoffe

12

 

 

2

5

 

 

1

15

 

 

2

6

 

 

0

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Von den Vollzugsbehörden wurden betreffend die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der gegebenen Personalsituation keine konkreten Probleme berichtet.