2198/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.12.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ.: BMF-310205/0029-I/4/2004

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2206/J vom 14. Oktober 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörper (Pyrotechnikmaterialien)", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich anmerken, dass sich mit der EU-Osterweiterung und somit durch den Wegfall von Agenden an den Grenzen im Bereich der Zollverwaltung gravierende organisatorische und kompetenzrechtliche Ver-änderungen ergeben haben. In Ausführung des Punktes 4 des Regierungs-übereinkommens betreffend die Zusammenführung von Wachkörpern und in Ergänzung zur Bundesministeriengesetz-Novelle wurde zwischen dem Bundeskanzleramt sowie den Bundesministerien für Finanzen und Inneres vereinbart, dass das Bundesministerium für Finanzen mit der Erweiterung der Europäischen Union, also zum 1. Mai 2004, 1.030 Bedienstete der Zollwache, davon 100 bereits zum 1. September 2003, in das Bundes-ministerium für Inneres übertragen wird. Die bis zum 1. Mai 2004 auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsrechts durchgeführten Kontrollen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln werden im Hinblick auf die Auflösung der Zollwache mit der 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr. 26/2004) nicht mehr von Zollorganen durchgeführt.

 

Zu 1.:

Im Jahr 2003 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 148 Importeure und von Jänner bis September 2004 durch 74 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.

 

Zu 2. bis 4.:

Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.

 

Aus Drittstaaten wurden in den Jahren 2002 bis 2004 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt (die nachstehend ange-führten Zahlen für das Jahr 2004 beziehen sich auf den Zeitraum Jänner bis September 2004):

 

Ursprungsland

2002

2003

2004

China

1.649,956 t

1.455,801 t

817,789 t

Japan

0,000 t

2,020 t

0,000 t

Jugoslawien

0,019 t

10,760 t

0,000 t

Kanada

0,000 t

0,000 t

8,642 t

Schweden

0,003 t

0,000 t

0,000 t

Schweiz

3,221 t

5,673 t

1,865 t

Südkorea

9,172 t

0,000 t

0,002 t

Tschechien

90,467 t

19,020 t

0,000 t

Ungarn

0,665 t

3,380 t

1,629 t

USA

0,019 t

0,020 t

0,000 t

Vietnam

16,707 t

0,000 t

0,000 t

Gesamt

1.770,229 t

1.496,674 t

829,927 t

 

Zu 5. bis 16.:

Die Zollbehörden führen bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten und bei der Ausfuhr von Waren in Drittstaaten Zollkontrollen durch. Im Zuge der Zollabfertigungen werden auch andere Vorschriften vollzogen, soweit diese Aufgaben den Zollorganen übertragen wurden.

 

Ergeben sich im Zuge der Zollabfertigung Zweifel über die Zusammensetzung von Waren hinsichtlich zollrechtlich relevanter Parameter oder über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, besteht die Möglich-keit, die Waren zur Erstellung eines Tarifierungs- bzw. Einreihungsvor-schlages in die Kombinierte Nomenklatur der Technischen Untersuchungs-anstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur Untersuchung vorzulegen. Seit 2001 wurden der TUA allerdings keine Pyrotechnikmaterialien zur Untersuchung vorgelegt.

 

Bis 30. April 2004 wurden Feuerwerkskörper und Pyrotechnikmaterialien durch besonders geschulte Zollorgane auch nach Maßgabe des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auf die Einhaltung des Gefahrgut-Beförderungsrechts kontrolliert. In den Jahren 2002 und 2003 wurden dabei durch Zollorgane folgende Aktivitäten durchgeführt:

 

Jahr

2002

2003

Kontrollen

1151

626

Anzeigen

280

167

Anzahl der festgestellten Mängel

1937

820

 

Eine detaillierte Aufschlüsselung auf die einzelnen kontrollierten Produkte, insbesondere auf Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel, oder die im Einzelfall vorgenommenen Prüfungen und dergleichen ist mangels Vorliegen eines entsprechenden Datenmaterials leider nicht möglich.

 

Zu 17. bis 25.:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 22. bis 30. der Anfrage vom 24. Februar 2003, Nr. 115/J.

 

Dort habe ich zusammengefasst folgendes gesagt:

"Für die Einfuhr von Pyrotechnikmaterialien und für die Einfuhr von Chemikalien, die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern bestimmt sind, gelten – wie für andere Waren auch – das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG) und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen.

 

Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfasst alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestim-mungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S.1, (Zollkodex - ZK), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S.1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO), die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbe-freiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S.1, (Zollbefreiungsver-
ordnung - ZBefrVO) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S.1
(KN-VO).

 

Da eine eindeutige Identifizierung und Darstellung jener Chemikalien, die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern in Frage kommen, auf Grund der zahlreichen Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Chemikalien verwaltungsökonomisch nicht möglich ist, können diesbezüglich keine Daten bekannt gegeben werden.

 

Für Feuerwerkskörper gilt – als eine der Konsequenzen aus dem Vorfall von Enschede vom 20. Mai 2000, bei dem gelagerte Feuerwerkskörper teilweise falsch klassifiziert waren, – gemäß der seit 1. Jänner 2003 in Kraft stehenden Fassung des ADR/RID (Europäisches Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene) eine Sonder-vorschrift, der zufolge die jeweilige Klassifizierung einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

 

Dies sollte ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber bzw. Absender solcher Beförderungen vorzubeugen. Bei richtiger Klassifizierung ist so auch gewährleistet, dass die im ADR/RID vorgesehenen Maßnahmen der jeweiligen Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung bieten."

 

 

Mit freundlichen Grüßen