2199/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.12.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0028-I/4/2004

 

»Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »2212/J vom »14. Oktober 2004 der Abgeordneten »DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend »Forschungsimpulse durch Absetzbarkeit von Spenden an begünstigte Empfänger, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich feststellen, dass Investitionen in Forschung und Technologie heute in hohem Maße Wachstum, Produktivitätsentwicklung und Pro-Kopf-Einkommen eines Landes bestimmen. Österreich hat daher bereits in jüngster Vergangenheit massiv und im europäischen Vergleich überdurchschnittlich in Forschung und Technologie investiert. Seit dem Jahr 2000 wurden zusätzliche öffentliche Mittel in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. € bereitgestellt; dazu zählen die zwei Forschungsoffensivprogramme sowie die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung, die jährlich 125 Mio. € ausschüttet. Mit den Konjunkturpaketen I bis III wurde flankierend zu den direkten Maßnahmen eines der generösesten steuerlichen Systeme zur Förderung von Forschung und Entwicklung etabliert. Mit Freibeträgen von 25% bzw. 35% und einer Forschungsprämie von 8% liegt Österreich international gesehen im Spitzenfeld der indirekten Forschungs- und Entwicklungsförderung.

 

Zu 1. bis 3.:

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bundesministerium für Finanzen kein Datenmaterial für  eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen vorliegt. Auf Grund der vorhandenen Daten betreffend abzugsfähige Spenden für Forschung und Wissenschaft, Nationalbibliothek, Museen etc. gemäß § 4 (4) Z 5 und 6 Einkommensteuergesetz – EStG ‑ (Betriebsausgaben) und § 18 (1) Z 7 EStG (Sonderausgaben) ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

In den Steuererklärungen werden nur die privaten Spenden (§ 18 EStG ‑ Sonderausgaben) unter einer eigenen Kennzahl ausgewiesen. Diese Spenden schwanken allerdings von Jahr zu Jahr sehr stark und lagen in den Veranlagungsjahren 2000-2002 in Summe zwischen 130.000 € (Veranlagung 2002; wobei allerdings noch einige Fälle zu erwarten sind) und gut 2 Mio. € (Veranlagung 2001) für 15.000 bis 26.000 Spender.

 

Zu den Spendenabzügen der Unternehmen gibt es keine Daten. Vom Bundesministerium für Finanzen wird aber angenommen, dass die betrieblichen Spenden wesentlich höher sind als die bei den Sonderausgaben ausge-
wiesenen Spenden.

 

Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen sind die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Abzugsfähigkeit von Spenden relativ gering. Unabhängig davon möchte ich allerdings festhalten, dass es meinem Ressort durchaus bewusst ist, dass im Einzelfall eine Spende wesentlich dafür sein mag, ob ein Spendenempfänger ein Projekt ausführen kann oder nicht.

 

Zu 4.:

Ursprünglich wurden die Bescheide gemäß § 4 (4) Z 5 EStG vom Bundes-
ministerium für Wissenschaft und Forschung  erlassen. Auf Grund des
Steuerreformgesetzes 1993 haben diese Bescheide für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit verloren. Für Zeiträume ab dem

1. Jänner 1994 benötigt die jeweilige Einrichtung einen Bescheid der zu-
ständigen Finanzlandesdirektion, der nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG idF des
Steuerreformgesetzes 1993 ausgestellt wird (Artikel I Ziffer 63 Steuerreformgesetz 1993, BGBl Nr. 818).

 

Für die in der Anfrage angeführten Einrichtungen wurde erst im Jahr 2003 ein positiver Bescheid erteilt. Aus diesem Grund konnten sie erst mit Stand 31. Dezember 2003 in die Liste des begünstigten Empfängerkreises aufgenommen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen