2199/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.12.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0028-I/4/2004
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2212/J
vom 14. Oktober 2004
der Abgeordneten DDr.
Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend Forschungsimpulse durch Absetzbarkeit
von Spenden an begünstigte Empfänger, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich feststellen, dass Investitionen in Forschung und Technologie
heute in hohem Maße Wachstum, Produktivitätsentwicklung und Pro-Kopf-Einkommen
eines Landes bestimmen. Österreich hat daher bereits in jüngster Vergangenheit
massiv und im europäischen Vergleich überdurchschnittlich in Forschung und
Technologie investiert. Seit dem Jahr 2000 wurden zusätzliche öffentliche
Mittel in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. € bereitgestellt; dazu zählen die zwei
Forschungsoffensivprogramme sowie die Nationalstiftung für Forschung,
Technologie und Entwicklung, die jährlich 125 Mio. € ausschüttet. Mit den
Konjunkturpaketen I bis III wurde flankierend zu den direkten Maßnahmen eines der generösesten steuerlichen Systeme zur Förderung von Forschung
und Entwicklung etabliert. Mit Freibeträgen von 25% bzw. 35% und einer
Forschungsprämie von 8% liegt Österreich international gesehen im Spitzenfeld
der indirekten Forschungs- und Entwicklungsförderung.
Zu 1. bis 3.:
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass im Bundesministerium für Finanzen kein Datenmaterial für eine detaillierte Beantwortung dieser
Fragen vorliegt. Auf Grund der vorhandenen Daten betreffend abzugsfähige Spenden
für Forschung und Wissenschaft, Nationalbibliothek, Museen etc. gemäß
§ 4 (4) Z 5 und 6 Einkommensteuergesetz
– EStG ‑ (Betriebsausgaben) und § 18 (1) Z 7
EStG (Sonderausgaben) ist auf Folgendes hinzuweisen:
In den Steuererklärungen
werden nur die privaten Spenden (§ 18 EStG ‑ Sonderausgaben) unter
einer eigenen Kennzahl ausgewiesen. Diese Spenden schwanken allerdings von Jahr
zu Jahr sehr stark und lagen in den Veranlagungsjahren 2000-2002 in Summe
zwischen 130.000 € (Veranlagung 2002; wobei allerdings noch einige Fälle
zu erwarten sind) und gut 2 Mio. € (Veranlagung 2001) für 15.000 bis
26.000 Spender.
Zu den Spendenabzügen der
Unternehmen gibt es keine Daten. Vom Bundesministerium für Finanzen wird aber
angenommen, dass die betrieblichen Spenden wesentlich höher sind als die bei
den Sonderausgaben ausge-
wiesenen Spenden.
Nach Meinung des
Bundesministeriums für Finanzen sind die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen
der Abzugsfähigkeit von Spenden relativ gering. Unabhängig davon möchte ich
allerdings festhalten, dass es meinem Ressort durchaus bewusst ist, dass im
Einzelfall eine Spende wesentlich dafür sein mag, ob ein Spendenempfänger ein
Projekt ausführen kann oder nicht.
Zu
4.:
Ursprünglich wurden die Bescheide gemäß
§ 4 (4) Z 5 EStG vom Bundes-
ministerium für Wissenschaft und Forschung erlassen. Auf Grund des
Steuerreformgesetzes 1993 haben diese Bescheide für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit verloren. Für Zeiträume ab dem
1. Jänner 1994 benötigt die jeweilige Einrichtung einen Bescheid der zu-
ständigen Finanzlandesdirektion, der nach
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG idF des
Steuerreformgesetzes 1993 ausgestellt wird (Artikel I Ziffer 63
Steuerreformgesetz 1993, BGBl Nr. 818).
Für
die in der Anfrage angeführten Einrichtungen wurde erst im Jahr 2003 ein
positiver Bescheid erteilt. Aus diesem Grund konnten sie erst mit Stand 31.
Dezember 2003 in die Liste des begünstigten Empfängerkreises aufgenommen
werden.
Mit freundlichen Grüßen