2231/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.12.2004
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0175-I/A/3/2004

Wien, am      22. Dezember 2004

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2304/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Diese Fragen betreffen Überlegungen, die im Zuge des Zulassungsverfahrens von Pestiziden wesentlich sind. Die Zulassung und Regelungen zum Inverkehrbringen von Pestiziden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mein Ressort verfügt auch über keine Daten über die ausgetragenen Mengen an Pflanzenschutzmitteln.

 

Frage 5:

Im Bericht des Umweltbundesamtes „Wassergüte in Österreich, Jahresbericht 2002“ scheinen keine Untersuchungen auf Imidacloprid auf.

 

 

Frage 6:

Im Zuge des Monitorings wird zur Zeit Imidacloprid von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit erfasst.

 

Frage 7:

Im heurigen Jahr wurden 339 Proben auf Imidacloprid untersucht.

Die restlichen Wirkstoffe sind zur Zeit nicht vom Routineumfang erfasst.

 

Frage 8:

Acetamiprid und Thiacloprid werden 2005 in den Routineuntersuchungsumfang aufgenommen.

 

Frage 9:

Unter den 339 auf Imidacloprid untersuchten Proben waren 18 Tomatenproben bzw. 72 Paprikaproben.

 

In keiner Tomatenprobe konnte Imidacloprid nachgewiesen werden.

35 der 72 Paprikaproben enthielten Rückstände unter dem Grenzwert, 11 Proben über dem Grenzwert.

 

Da keine näheren Angaben vorliegen, auf welchen Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart in der Anfrage Bezug genommen wird, kann kein konkreter Vergleich erfolgen.

 

Frage 10:

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde für die Bewertung der Exposition der Verbraucher die vom deutschen BgVV festgesetzte duldbare tägliche Aufnahmemenge (DTA-Wert, BgVV 1993) von 0,057 mg/kg Körpergewicht/Tag herangezogen, die aus der Langzeitstudie an Ratten abgeleitet wurde.

Eine akute Referenzdosis war zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht festgesetzt.

Inzwischen erfolgte eine toxikologische Bewertung des Wirkstoffs durch den JMPR (Joint Meeting on Pesticide Residues, WHO/FAO), die einen ADI von

0,06 mg/kg bw und eine akute Referenzdosis von 0,4 mg/kg bw festgesetzt hat.

 

Fragen 11 bis 13:

Die Zulassung für Kernobst erfolgte im Jahr 1998 gemäß § 12 (2) für das bereits in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel Confidor 70 WG mit den gleichen Anwendungsbestimmungen wie im Ursprungsland, da sowohl vergleich-bare Bedingungen in Bezug auf landwirtschaftliche Bedingungen, Pflanzenschutz und Umwelt gegeben sind, als auch bezüglich der Verzehrsgewohnheiten bei Kernobst keine Unterschiede zu Österreich vorliegen.

Der Höchstwert von 0,5 mg/kg ist durch entsprechende Rückstandsversuche aus Österreich, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden belegt. Die Rückstände lagen in diesen Versuchen zwischen der analytischen Bestimmungsgrenze (< 0,05 mg/kg) und 0,11 mg/kg. Aufgrund der statistischen Auswertung wurde ein Höchstwert von 0,5 mg/kg abgeleitet.

Es ist eine ausreichende Sicherheitsmarge vorhanden, sodass keine Über-schreitung des Höchstwertes von 0,5 mg zu befürchten ist.

 

 

 

 

Frage 14:

Gemäß Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung BGBl. II Nr. 434/2004 beträgt der zulässige Höchstwert für Kernobst bei Imidacloprid 0,5 mg/kg.

Bei Einhaltung der Anwendungsbedingungen sollte dieser Grenzwert eingehalten werden können.

 

Frage 15:

41 Kernobstproben wurden untersucht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Imidacloprid erst seit 2004 im Routineuntersuchungsumfang enthalten ist.

 

Fragen 16 und 17:

Gemäß der österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-verordnung liegt der zulässige Rückstandshöchstwert für Kirschen und Weichseln bei 0,5 mg/kg, für Pflaumen und Zwetschken bei 0,05 mg/kg.

Aufgrund der im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass nach sachgerechter Anwendung bei Pflaumen und Zwetschken 21 Tage nach der Anwendung keine messbaren Rückstände auf dem Erntegut vorhanden sind (in allen Fällen < 0,05 mg/kg, limit of quantification).

Bei Kirschen wurden 4 Versuche aus Deutschland, Belgien und Frankreich vorgelegt, bei denen die Rückstände 21 Tage nach der Applikation zwischen 0,1 mg/kg und 0,3 mg/kg lagen.

Aufgrund der statistischen Auswertung wurde ein Höchstwert von 0,5 mg/kg abgeleitet.

 

Frage 18:

19 Steinobstproben wurden untersucht.

 

Frage 19:

Der zulässige Rückstandsgehalt von Imidacloprid an Paprika ist gemäß der aktuellen österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung 0,5 mg/kg.

Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Studien zeigten, dass die Rückstände bei sachgemäßer Anwendung entsprechend den in Österreich zugelassenen Bestimmungen (max. 2*0,105 kg Wirkstoff/ha, unter Glas, Wartefrist nach der letzten Behandlung: mind. 3 Tage) zwischen 0,08 mg/kg und max. 0,48 mg/kg liegen.

Aus diesen Ergebnissen wurde ein Höchstwert von 0,5 mg/kg abgeleitet.

 

Frage 20:

72 Paprikaproben wurden untersucht.

 

Frage 21:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz und daher auch die Zulassungen von Pestiziden nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz fallen in die alleinige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft.

 

Frage 22:

Gemäß der Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung BGBl. II Nr. 434/2004 beträgt der zulässige Höchstwert für Kernobst bei Acetamiprid 0,1 mg/kg. Dieser Grenzwert sollte bei Einhaltung der Anwendungsbedingungen eingehalten werden können.

 

Frage 23:

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln fällt in die alleinige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft.

 

Frage 24:

Die genannten Werte von 1,2 pg/Biene für die chronische Toxizität und 40 pg/Biene für die akute Toxizität sind Dosiswerte und nicht Konzentrationen, mit denen die einzelne Biene kontaminiert ist.

Die Nachweisgrenze einer analytischen Untersuchung einer Konzentration ist daher nicht relevant.

 

Fragen 25 bis 27:

Diese Fragen betreffen Überlegungen, die im Zuge des Zulassungsverfahrens von Pestiziden wesentlich sind. Die Zulassung und Regelungen zum Inverkehrbringen von Pestiziden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Frage 28:

Die Untersuchung von Obst und Gemüse auf Pestizide wird entsprechend den analytischen Kapazitäten weitergeführt. Neben den Routineproben werden durch mein Ressort genaue Vorgaben zum nationalen Monitoring gegeben und aufgrund aktueller Anlässe gezielt Schwerpunktaktionen veranlasst. Diese umfangreichen Untersuchungen dienen dem vorbeugenden Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang von Lebensmitteln und Pestiziden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin