2236/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Ing. Gartlehner, Kolleginnen und Kollegen vom
10.
November 2004, Nr. 2290/J, betreffend Auswirkungen des „Blair House
Agreement", beeh-
re ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das so genannte Blair
House Abkommen (VO (EWG) Nr. 355/1993) wurde zwischen der EG
und
den USA im Jahre 1992 geschlossen. Mit Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union
wurde das Blair House
Agreement für Österreich verbindlich. In diesem Zusammenhang wur-
den die
Kulturpflanzenflächenausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994 und die
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, erlassen.
Das Blair House Abkommen sieht
insbesondere eine Deckelung bei den von der EU im Rah-
men der Kulturpflanzenflächenzahlung (Verordnung (EG) Nr. 1765/1992)
vorgesehenen flä-
chenbezogenen Ausgleichszahlungen vor und legt eine besondere Grundfläche für
Ölsaaten
fest. Im Rahmen dieser besonderen Grundfläche waren Ausgleichszahlungen für
Ölsaaten
zulässig.
Seit dem Wirtschaftsjahr 2002/03 sind diese Ölsaatenzahlungen in der
Kulturpflan-
zenflächenzahlung
aufgegangen. Die besondere Grundfläche für Ölsaaten betrug für die
EG-12
5,128.000 ha und für die EG-15 5,483.000 ha (entsprechend der Klausel, dass
sich im
Fall der Erweiterung die besondere Grundfläche höchstens um
die durchschnittliche Anbauflä-
che der letzten drei Jahre vor Beitritt erhöht).
Abgesehen von diesen - nur für bestimmte
Ölsaaten vorgesehenen und mit einer Höchstfläche
limitierten Ausgleichszahlungen für Ölsaaten
und den normalen flächenbezogenen Zahlungen
- waren keine weiteren Marktstützungsausgaben für Raps- und Rübsensamen,
Sonnenblu-
menkerne und Sojabohnen erlaubt.
Weiters wurde der Anbau von Ölsaaten
auf Stilllegungsflächen dadurch beschränkt, dass für
den Fall, dass die Nebenerzeugnisse bei Non-Food-Erzeugnissen in der gesamten
Gemein-
schaft 1 Mio. t Sojamehläquivalent pro Jahr überschreiten, die EU geeignete
Abhilfemaßnah-
men im Rahmen der
GAP-Reform trifft.
Mit der GAP-Reform 2003 wird ab 1.
Jänner 2005 die einheitliche Betriebsprämie eingeführt.
Durch die darin
enthaltene Entkoppelung kommt die besondere Grundfläche für Ölsaaten nicht
mehr zur Anwendung. Lediglich die 1 Mio. t
Sojamehläquivalent bei den Non-Food-
Nebenerzeugnissen sind weiterhin maßgeblich.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Bei Überschreitung der einzelstaatlichen
Ölsaatenbezugsfläche gemäß Anhang V der Verord-
nung (EG) Nr. 1251/1999 (für Österreich
147.000 ha) war als Sanktionsmechanismus vorge-
sehen, dass die beantragten Flächen aliquot eingekürzt werden. In Österreich
wurde die Be-
zugsfläche nie überschritten. Eine Einkürzung musste daher nie
vorgenommen werden.
Bei Überschreitung des 1 Mio. t
Sojamehläquivalents ist die Festlegung eines Verringerungs-
prozentsatzes
vorgesehen.
Zu Frage 7:
Wie bereits oben dargestellt, ist ab 2005
nur mehr das 1 Mio. t Sojamehläquivalent zu beach-
ten.
Zu Frage 8:
Ja. Durch den Beitritt übernehmen die
neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich die von der EG
eingegangenen
Verpflichtungen. Für die neuen Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Slowenien und
Malta, die sich von
Beginn der Mitgliedschaft an für das „normale" System (GAP) entschieden
haben) gilt für die Übergangsperiode (die spätestens 2008 endet) das System der
„Vereinfach-
ten Flächenzahlungen", geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003.
Zu Frage 9:
Grundsätzlich ja. Es
gilt weitgehend das zu Frage 8 Ausgeführte. Für die Türkei können zum
gegenwärtigen
Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden.
Zu Frage 10:
Für die Jahre 1995 bis 2001 lag die
jährlich geförderte EU-Ölsaatenfläche zwischen 4,42 Mio.
ha (2000) und 5,45 Mio. ha (1998). Der
Österreich-Anteil an diesen Flächen lag im selben Zeit-
raum zwischen 81.100 ha (2001) und 125.800 ha (1995); (Zahlen EK).
Zu Frage 11:
Die Garantiehöchstfläche
von 5,482.000 ha verteilt sich auf die einzelnen Mitgliedstaaten im
Rahmen der
einzelstaatlichen Bezugsflächen wie folgt:
|
Land |
Bis zum
Wirtschaftsjahr |
|
Belgien |
6 |
|
Dänemark |
236 |
|
Deutschland |
929 |
|
Griechenland |
26 |
|
Spanien |
1.168 |
|
Frankreich |
1.730 |
|
Irland |
5 |
|
Italien |
542 |
|
Luxemburg |
2 |
|
Niederlande |
7 |
|
Österreich |
147 |
|
Portugal |
93 |
|
Finnland |
70 |
|
Schweden |
137 |
|
Vereinigtes Königreich |
385 |
In den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und
2001/2002 wurde die EU-weite Garantiefläche von
5,482.000 ha um 10 % reduziert festgelegt. Seit dem Wirtschaftsjahr 2002/03
sind diese Öl-
saatenzahlungen - wie
bereits ausgeführt - in der Kulturpflanzenflächenzahlung aufgegangen.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Hiezu darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 2 verwiesen werden.
Zu den Fragen 15 bis 17:
Es gibt keine Ölsaatenkontingente für den einzelnen
Betrieb, die Förderung erfolgt im Rahmen
der Kulturpflanzenflächenzahlung (für
Österreich gemäß KPF-V) für beantragte Ölsaatenflä-
chen, die die spezifischen Voraussetzungen erfüllen.
Zu Frage 18:
Aufgrund der oben bezeichneten
internationalen Verpflichtungen, die die EU eingegangen ist,
wird sich der Anbau
von Ölsaaten an den marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientie-
ren.
Zu Frage 19:
Es zeigt sich bereits in den laufenden
WTO-Verhandlungen, dass es im Bereich des Marktzu-
tritts
zu weiteren teilweise erheblichen Zollsenkungen kommen wird. Dadurch werden sich
auch die
Voraussetzungen für den Ölsaatenanbau ändern. In wie weit sich dies auf die
einzel-
nen Länder auswirken wird, ist noch nicht
abschätzbar. Neue Neben-Vereinbarungen wie die
des "Blair House Agreements" sind nicht Gegenstand
der gegenwärtigen WTO-Verhandlungen
und auch nicht vorgesehen
Zu Frage 20:
Die Gesamtförderung für Ölsaaten lag
im Jahre 20011) bei 31.238,814 Euro. Die Verteilung
nach Betriebsgröße:
Größenklasse Prämiensumme in Euro
unter 5 ha 375.878
5 bis unter 10 ha 1.309.136
10 bis unter 20 ha 4.287.696
20 bis unter 30 ha 4.299.125
30 bis unter 50 ha 7.734.262
50 bis unter 100 ha 7.935.668
100 bis unter 200 ha 2.605.547
200 ha und mehr 2.691.502
Insgesamt: 31.238.814
Zu Frage 21:
Zu dieser Frage darf
auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 und den Fragen 15 bis 17
verwiesen
werden.
Zu Frage 22:
Auf EU-Ebene:
Verordnung zur Einführung einer Stützungsregelung für
Erzeuger bestimmter landwirtschaftli-
cher Kulturpflanzen (Verordnung (EWG) Nr.
1765/1992, danach Verordnung (EG) Nr.
1251/1999) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen.
1) Ab dem Jahr 2002 sind die Angaben
über die Förderung von Ölsaaten nicht mehr getrennt verfügbar.
Eine derartige
Auswertung wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Da sich die
Förder-
struktur sich seit dem Jahre 2001 kaum
geändert hat, sind diese Zahlen noch aussagekräftig.
Auf nationaler Ebene (Österreich):
Kulturpflanzenflächenausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, danach Kultur-
pflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999.
Zu Frage 23:
Es gibt keine weiteren internationalen Verträge bzw.
Verpflichtungen, die den Ölsaatenanbau
reglementieren.