2236/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Gartlehner, Kolleginnen und Kollegen vom
10. November 2004, Nr. 2290/J, betreffend Auswirkungen des „Blair House Agreement", beeh-
re ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das so genannte Blair House Abkommen (VO (EWG) Nr. 355/1993) wurde zwischen der EG
und den USA im Jahre 1992 geschlossen. Mit Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
wurde das Blair House Agreement für Österreich verbindlich. In diesem Zusammenhang wur-
den die Kulturpflanzenflächenausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994 und die
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl.
II Nr. 496/1999, erlassen.

Das Blair House Abkommen sieht insbesondere eine Deckelung bei den von der EU im Rah-
men der Kulturpflanzenflächenzahlung (Verordnung (EG) Nr. 1765/1992) vorgesehenen flä-
chenbezogenen Ausgleichszahlungen vor und legt eine besondere Grundfläche für Ölsaaten
fest. Im Rahmen dieser besonderen Grundfläche waren Ausgleichszahlungen für Ölsaaten
zulässig. Seit dem Wirtschaftsjahr 2002/03 sind diese Ölsaatenzahlungen in der Kulturpflan-
zenflächenzahlung aufgegangen. Die besondere Grundfläche für Ölsaaten betrug für die
EG-12 5,128.000 ha und für die EG-15 5,483.000 ha (entsprechend der Klausel, dass sich im


Fall der Erweiterung die besondere Grundfläche höchstens um die durchschnittliche Anbauflä-
che der letzten drei Jahre vor Beitritt erhöht).

Abgesehen von diesen - nur für bestimmte Ölsaaten vorgesehenen und mit einer Höchstfläche
limitierten Ausgleichszahlungen für Ölsaaten und den normalen flächenbezogenen Zahlungen
- waren keine weiteren Marktstützungsausgaben für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblu-
menkerne und Sojabohnen erlaubt.

Weiters wurde der Anbau von Ölsaaten auf Stilllegungsflächen dadurch beschränkt, dass für
den Fall, dass die Nebenerzeugnisse bei Non-Food-Erzeugnissen in der gesamten Gemein-
schaft 1 Mio. t Sojamehläquivalent pro Jahr überschreiten, die EU geeignete Abhilfemaßnah-
men im Rahmen der GAP-Reform trifft.

Mit der GAP-Reform 2003 wird ab 1. Jänner 2005 die einheitliche Betriebsprämie eingeführt.
Durch die darin enthaltene Entkoppelung kommt die besondere Grundfläche für Ölsaaten nicht
mehr zur Anwendung. Lediglich die 1 Mio. t Sojamehläquivalent bei den Non-Food-
Nebenerzeugnissen sind weiterhin maßgeblich.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Bei Überschreitung der einzelstaatlichen Ölsaatenbezugsfläche gemäß Anhang V der Verord-
nung (EG) Nr. 1251/1999 (für Österreich 147.000 ha) war als Sanktionsmechanismus vorge-
sehen, dass die beantragten Flächen aliquot eingekürzt werden. In Österreich wurde die Be-
zugsfläche nie überschritten. Eine Einkürzung musste daher nie vorgenommen werden.

Bei Überschreitung des 1 Mio. t Sojamehläquivalents ist die Festlegung eines Verringerungs-
prozentsatzes vorgesehen.

Zu Frage 7:

Wie bereits oben dargestellt, ist ab 2005 nur mehr das 1 Mio. t Sojamehläquivalent zu beach-
ten.


Zu Frage 8:

Ja. Durch den Beitritt übernehmen die neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich die von der EG
eingegangenen Verpflichtungen. Für die neuen Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Slowenien und
Malta, die sich von Beginn der Mitgliedschaft an für das „normale" System (GAP) entschieden
haben) gilt für die Übergangsperiode (die spätestens 2008 endet) das System der „Vereinfach-
ten Flächenzahlungen", geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003.

Zu Frage 9:

Grundsätzlich ja. Es gilt weitgehend das zu Frage 8 Ausgeführte. Für die Türkei können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden.

Zu Frage 10:

Für die Jahre 1995 bis 2001 lag die jährlich geförderte EU-Ölsaatenfläche zwischen 4,42 Mio.
ha (2000) und 5,45 Mio. ha (1998). Der Österreich-Anteil an diesen Flächen lag im selben Zeit-
raum zwischen 81.100 ha (2001) und 125.800 ha (1995); (Zahlen EK).

Zu Frage 11:

Die Garantiehöchstfläche von 5,482.000 ha verteilt sich auf die einzelnen Mitgliedstaaten im
Rahmen der einzelstaatlichen Bezugsflächen wie folgt:

 

Land

Bis zum Wirtschaftsjahr
2001/2002 in 1.000 ha

Belgien

6

Dänemark

236

Deutschland

929

Griechenland

26

Spanien

1.168

Frankreich

1.730

Irland

5

Italien

542

Luxemburg

2


Niederlande

7

Österreich

147

Portugal

93

Finnland

70

Schweden

137

Vereinigtes Königreich

385

In den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002 wurde die EU-weite Garantiefläche von
5,482.000 ha um 10 % reduziert festgelegt. Seit dem Wirtschaftsjahr 2002/03 sind diese Öl-
saatenzahlungen - wie bereits ausgeführt - in der Kulturpflanzenflächenzahlung aufgegangen.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Hiezu darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 2 verwiesen werden.

Zu den Fragen 15 bis 17:

Es gibt keine Ölsaatenkontingente für den einzelnen Betrieb, die Förderung erfolgt im Rahmen
der Kulturpflanzenflächenzahlung (für Österreich gemäß KPF-V) für beantragte Ölsaatenflä-
chen, die die spezifischen Voraussetzungen erfüllen.

Zu Frage 18:

Aufgrund der oben bezeichneten internationalen Verpflichtungen, die die EU eingegangen ist,
wird sich der Anbau von Ölsaaten an den marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientie-
ren.

Zu Frage 19:

Es zeigt sich bereits in den laufenden WTO-Verhandlungen, dass es im Bereich des Marktzu-
tritts zu weiteren teilweise erheblichen Zollsenkungen kommen wird. Dadurch werden sich
auch die Voraussetzungen für den Ölsaatenanbau ändern. In wie weit sich dies auf die einzel-
nen Länder auswirken wird, ist noch nicht abschätzbar. Neue Neben-Vereinbarungen wie die


des "Blair House Agreements" sind nicht Gegenstand der gegenwärtigen WTO-Verhandlungen
und auch nicht vorgesehen

Zu Frage 20:

Die Gesamtförderung für Ölsaaten lag im Jahre 20011) bei 31.238,814 Euro. Die Verteilung
nach Betriebsgröße:

Größenklasse                        Prämiensumme in Euro

unter 5 ha                                     375.878

5 bis unter 10 ha                       1.309.136

10 bis unter 20 ha                     4.287.696

20 bis unter 30 ha                     4.299.125

30 bis unter 50 ha                     7.734.262

50 bis unter 100 ha                   7.935.668

100 bis unter 200 ha                 2.605.547

200 ha und mehr                       2.691.502

Insgesamt:                            31.238.814

Zu Frage 21:

Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 und den Fragen 15 bis 17
verwiesen werden.

Zu Frage 22:

Auf EU-Ebene:

Verordnung zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftli-
cher Kulturpflanzen (Verordnung (EWG) Nr. 1765/1992, danach Verordnung (EG) Nr.
1251/1999) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen.

1) Ab dem Jahr 2002 sind die Angaben über die Förderung von Ölsaaten nicht mehr getrennt verfügbar.
Eine derartige Auswertung wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Da sich die Förder-
struktur sich seit dem Jahre 2001 kaum geändert hat, sind diese Zahlen noch aussagekräftig.


Auf nationaler Ebene (Österreich):

Kulturpflanzenflächenausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, danach Kultur-

pflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999.

Zu Frage 23:

Es gibt keine weiteren internationalen Verträge bzw. Verpflichtungen, die den Ölsaatenanbau
reglementieren.