2254/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.12.2004
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BM
für Justiz
Anfragebeantwortung

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0060-Pr 1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2283/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Korruptionsverdacht gegen Ärzte und Pharmafirmen in Deutschland – oder auch in Österreich?“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 7:
Im angefragten Zusammenhang wurden weder Rechts- noch Amtshilfeersuchen an das Bundesministerium für Justiz gerichtet. Da für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland bzw. Italien der direkte Geschäftsweg zwischen den Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, ist das Bundesministerium für Justiz mit derartigen Vorgängen nicht befasst und verfügt daher aus eigenem über keine Informationen, ob im genannten Zusammenhang Rechtshilfeersuchen an österreichische Justizbehörden gestellt worden sind.
Nach den mir vorliegenden Berichten der vier Oberstaatsanwaltschaften werden derzeit auch keine von Amts wegen zu verfolgenden Verfahren geführt.
Die entsprechenden Informationen beruhen zwar vorwiegend auf der Erinnerung der mit Rechtshilfesachen befassten Richter und Staatsanwälte, weil eine Durchsicht sämtlicher Rechtshilfeakten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich war. Sie decken sich jedoch mit den Mitteilungen der in den genannten Causen befassten Staatsanwaltschaften München und Darmstadt, die gegenüber der zuständigen Fachabteilung meines Hauses bekannt gegeben haben, dass Rechtshilfeersuchen (im direkten Weg) an österreichische Justizbehörden bislang weder gestellt wurden noch beabsichtigt sind.
Eine Auswertung der Daten aus der Verfahrensautomation Justiz hat ein Verfahren wegen des Privatanklagedelikts „Bestechung“ (§ 10 UWG) Staatsanwaltschaft Klagenfurt ergeben. Aufzeichnungen über die Ermittlungs- bzw. Erhebungstätigkeit der Sicherheitsbehörden, die noch nicht zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft geführt haben, werden beim Bundesministerium für Inneres geführt.
Zu 8:
Die beiden Strafbestimmungen des § 55 Arzneimittelgesetz normieren keine gerichtlich strafbaren Tatbestände, sondern gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht subsidiäre Verwaltungsübertretungen. Daten über die Anzahl der Anzeigen nach dieser Gesetzesstelle liegen mir daher nicht vor.
Zu 9 und 10:
Bezogen auf das Delikt der Untreue nach § 153 StGB ist als Verlust bzw. nach der Diktion des Gesetzgebers als „Vermögensnachteil“ jede Verringerung der Aktiven, jede Vermehrung der Passiven sowie entgangener Gewinn anzusehen (Fabrizy, StGB8, § 153 Rz 8).
Daten über das jährliche Ausmaß der Verluste durch Korruption und Betrug im Gesundheitswesen werden in meinem Ressort nicht erhoben und liegen mir auch sonst nicht vor. Die von Mag. Kreutner angewandte Berechnungsmethode ist mir nicht bekannt.
Zu 11:
Österreich hat bereits einen sehr hohen gesetzlichen Standard bei der Korruptionsbekämpfung – auch im privaten Sektor – erreicht. Das österreichische Strafgesetzbuch deckt die Bereiche der passiven und aktiven Bestechung (auch von Machthabern) durch die Straftatbestände der Untreue gemäß § 153 StGB, der Geschenkannahme durch Machthaber gemäß § 153a StGB sowie die im 22. Abschnitt des StGB aufgezählten strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen (insbesondere §§ 304 bis 308 StGB, für den Bereich der Hoheitsverwaltung auch § 302 StGB) ab. Darüber hinaus steht auch § 10 UWG („Bestechung“) als Privatanklagedelikt zur Verfügung.
Auch
international wurden in den letzten Jahren vermehrt Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung ergriffen. Dabei ist insbesondere der Rahmenbeschlusses
2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im
privaten Sektor zu nennen. Weiters ist auch ein Beitritt Österreichs zur
Criminal Law Convention on Corruption ETS 173 des Europarates sowie zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption geplant. Nach Überprüfung
des erforderlichen Umsetzungsbedarfes werden voraussichtlich im nächsten Jahr
die notwendigen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung dieser die Korruption
betreffenden internationalen Rechtsinstrumente vorbereitet werden.
. Dezember 2004
(Maga. Karin Miklautsch)