2272/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.01.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES

 

 

DVR:0000051

 

GZ: Zl.: 1.700/247-IV/04

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

LIESE PROKOP

HERRENGASSE 7

A – 1014  WIEN

Postfach 100

Tel.: +43 1 53126 2352

Fax.: +43 1 53126 2191

liese.prokop@bmi.gv.at

 

 

Wien, am      . Jänner 2005

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben am 16. November 2004 unter der Nr. 2319/J-NR/2004 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Namensführung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die relevanten namensrechtlichen Bestimmungen anlässlich der Eheschließung sind im Zivilrecht geregelt, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fällt (Ehename: § 93 ABGB, Name des ehelichen Kindes: § 139 ABGB, Name des unehelichen Kindes: § 165 ABGB). Die Frage über eine eventuell geplante Gesetzesänderung wäre daher an dieses Ressort zu richten.

 

Zu Frage 2:

Auch die Bestimmung, nach welchem Personalstatut – das ist das Recht des Staates, dem die Person angehört - die Namensführung einer Person zu beurteilen ist, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Österreich nimmt hier, selbst bei Doppelstaatsbürgern, für alle österreichischen Staatsbürger, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, für sich in Anspruch, die Namensführung für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 9 Abs. 1 IPR-Gesetz i.V.m. § 13 IPR-Gesetz). Auf Grund der Anwendung verschiedener nationaler Rechte ergibt sich eine unterschiedliche Namensgebung von Kindern unverheirateter Nichtösterreicher und unverheirateter Österreicher.

 

Zu Frage 3:

Das österreichische Recht geht von der Führung eines einfachen und nicht, wie z.B. nach spanischem Recht, zusammengesetzten Namens aus; auch der zusammengesetzte Name auf Grund einer Eheschließung ist in Österreich kein „echter“, da nur ein Teil weitergebbar ist.

 

Das österreichische Zivilrecht enthält daher auch kein Regulativ, wie das spanische Recht, um den Ausbau von Namensketten zu vermeiden.

 

Zugegebenermaßen existieren  in Österreich einerseits sehr wohl Doppelnamen, die auf das alte Adoptionsrecht zurückzuführen sind oder aber sich infolge des Adelsaufhebungsgesetzes herausgebildet haben, andererseits dass eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, berechtigt ist, „ ihren“ Doppelnamen aus einem fremden Rechtskreis- auch neben einer fremden Staatsangehörigkeit- nach österreichischem Recht  zu führen, dass dieser aber „erstarrt“ und in der Folge nur in der übernommenen Form weitergebbar ist.

 

Das Namensänderungsgesetz, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt, ist wohl grundsätzlich als Regulativ zum zivilen Namensrecht anzusehen, orientiert sich aber an der Grundtendenz des Zivilrechts der einfachen Namensführung. Eine Namensänderung darf daher nicht bewilligt werden, wenn der Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Z 4 NÄG), das heißt, wenn das Produkt der Namensänderung ein zusammengesetzter Name ist.

 

Im übrigen wird nochmals auf die Anfragebeantwortung zu Punkt 1) und Punkt 2) verwiesen, dass die relevanten namensrechtlichen Bestimmungen über die Namensführung von Kindern im Zivilrecht begründet sind, das in die Zuständigkeit des Bundesministerium für Justiz fällt.