2272/AB XXII. GP
Eingelangt am
07.01.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES |
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DVR:0000051 |
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GZ:
Zl.: 1.700/247-IV/04 Herrn Präsidenten des Nationalrates Univ.Prof.
Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
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LIESE PROKOP HERRENGASSE 7 A – 1014 WIEN Postfach 100 Tel.:
+43 1 53126 2352 Fax.:
+43 1 53126 2191 liese.prokop@bmi.gv.at |
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Wien,
am .
Jänner 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid
Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben am 16. November 2004 unter der Nr.
2319/J-NR/2004 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Namensführung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die relevanten namensrechtlichen Bestimmungen
anlässlich der Eheschließung sind im Zivilrecht geregelt, das in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fällt (Ehename: § 93 ABGB, Name
des ehelichen Kindes: § 139 ABGB, Name des unehelichen Kindes: § 165 ABGB). Die
Frage über eine eventuell geplante Gesetzesänderung wäre daher an dieses
Ressort zu richten.
Zu Frage 2:
Auch die Bestimmung, nach welchem
Personalstatut – das ist das Recht des Staates, dem die Person angehört - die
Namensführung einer Person zu beurteilen ist, fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Österreich nimmt hier, selbst bei
Doppelstaatsbürgern, für alle österreichischen Staatsbürger, unabhängig von
ihrem Aufenthaltsort, für sich in Anspruch, die Namensführung für den
österreichischen Rechtsbereich nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 9
Abs. 1 IPR-Gesetz i.V.m. § 13 IPR-Gesetz). Auf Grund der Anwendung verschiedener
nationaler Rechte ergibt sich eine unterschiedliche Namensgebung von Kindern
unverheirateter Nichtösterreicher und unverheirateter Österreicher.
Zu Frage 3:
Das österreichische Recht geht von der Führung
eines einfachen und nicht, wie z.B. nach spanischem Recht, zusammengesetzten
Namens aus; auch der zusammengesetzte Name auf Grund einer Eheschließung ist in
Österreich kein „echter“, da nur ein Teil weitergebbar ist.
Das österreichische Zivilrecht enthält daher
auch kein Regulativ, wie das spanische Recht, um den Ausbau von Namensketten zu
vermeiden.
Zugegebenermaßen existieren in Österreich einerseits sehr wohl
Doppelnamen, die auf das alte Adoptionsrecht zurückzuführen sind oder aber sich
infolge des Adelsaufhebungsgesetzes herausgebildet haben, andererseits dass
eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, berechtigt
ist, „ ihren“ Doppelnamen aus einem fremden Rechtskreis- auch neben einer
fremden Staatsangehörigkeit- nach österreichischem Recht zu führen, dass dieser aber „erstarrt“
und in der Folge nur in der übernommenen Form weitergebbar ist.
Das Namensänderungsgesetz, das in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt, ist wohl grundsätzlich
als Regulativ zum zivilen Namensrecht anzusehen, orientiert sich aber an der
Grundtendenz des Zivilrechts der einfachen Namensführung. Eine Namensänderung
darf daher nicht bewilligt werden, wenn der Familienname aus mehreren Namen
zusammengesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Z 4 NÄG), das heißt, wenn das Produkt der
Namensänderung ein zusammengesetzter Name ist.
Im übrigen wird nochmals auf die
Anfragebeantwortung zu Punkt 1) und Punkt 2) verwiesen, dass die relevanten
namensrechtlichen Bestimmungen über die Namensführung von Kindern im Zivilrecht
begründet sind, das in die Zuständigkeit des Bundesministerium für Justiz
fällt.