229/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 212/J vom 19. März 2003
der Abgeordneten Michaela Sburny und Kollegen, betreffend die Verwendung
der Mittel zur Entschädigung von Hochwasserschäden nach der
Überschwemmungskatastrophe vom Sommer 2002, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

 

In diesem Zusammenhang weise ich vollständigkeitshalber auf das
umfassende Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur finanziellen Hilfe
der Hochwasseropfer hin und führe schlagwortartig folgende Maßnahmen
an:

250 Mio. EUR zur finanziellen Unterstützung von Schäden im Vermögen
physischer und juristischer Personen, 250 Mio. EUR zur Beseitigung von
Schäden an der Infrastruktur, 50 Mio. EUR Sondertranche im Rahmen der
Siedlungswasserwirtschaft, bis zu 10 Mio. EUR für behinderte Menschen,
l Mio. EUR für Trinkwasseruntersuchungen, 2,7 Mio. EUR zur
Unterstützung des Zukaufs von Rauhfutter, 18,2 Mio. EUR zur
Verdoppelung der Spenden an den ORF im Rahmen der


Benefizveranstaltung für Hochwasseropfer, ein umfangreiches Steuerpaket
im Ausmaß von 400 Mio. EUR (Erleichterung bei Steuerzahlungen bzw.
Nachzahlungen,           vorzeitige Abschreibung, Sonderprämie für
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung im geschädigten Unternehmen,
Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit
Hochwasserschäden, Befreiung von Gebühren und Schenkungssteuer,
Befreiung vom Altlastensanierungsbeitrag für eine katastrophenbedingte
Deponierung von Abfällen sowie Modifizierung der steuerlichen
Absetzbarkeit von Sach- und Geldspenden in Katastrophenfällen).

 

Weiters wurden von der Bundesregierung folgende Maßnahmen auf
nationaler und internationaler Ebene gesetzt:

Sonderprogramm betrieblicher Hochwasserhilfe mit einem Gesamtbarwert
von 100 Mio. EUR in Form von 60 Mio. EUR zinsbegünstigter ERP-Kredite,
30 Mio. EUR Direktzuschüsse der Arbeitsmarktförderung und 10 Mio EUR
von der BÜRGES; Ermöglichung der Kurzarbeit für die im Hochwasser
betroffenen Betriebe, Unterstützung von Familien im Rahmen des
Familienhärteausgleichs, vermehrte Kontrollen der Wasserversorgungs-
anlagen, Ratenstundungen bei Agrarinvestitionskrediten, Maßnahmen im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation und Marktpolitik (Stundung
von Agrarmarketingbeiträgen. Hilfe bei der Beseitigung von Errosions-
schäden in Weingärten), Unterstützung der Aufräumarbeiten durch
Justizanstalten, Vorbereitung eines Hilfspakets durch die Europäische
Investitionsbank zur Gewährung von besonders günstigen Krediten,
Vorbereitung der verbilligten Abgabe von Interventionsgetreide zu
Futterzwecken durch die EU-Kommission, Vorziehung der Direktzahlungen
im Wege der Agrarmarkt Austria durch die EU-Kommission im Bereich des
ländlichen Entwicklungsplans, Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
durch die EU-Kommission zur Nutzung von Stilllegungsflächen für die
Gewinnung von ausreichenden Futterflächen, Prüfung hinsichtlich der
Heranziehung der Mittel der Transeuropäischen Netze zur Instandsetzung


beschädigter Verkehrsverbindungen, Ermöglichung der im EU-Vertrag
vorgesehenen Ausnahmen bezüglich der Beihilfen und der öffentlichen
Aufträge.

 

In die Zuständigkeit der Länder fällt die Katastrophenhilfe. Die Geschädigten
erhalten daher von den Ländern nach den Bestimmungen der
landesgesetzlichen Vorschriften finanzielle Unterstützung. Die Festsetzung
der Schadenshöhe und Auszahlung der Mittel erfolgt somit ausschließlich
vom Land.

 

Der Bund hat sich grundsätzlich bereit erklärt, bis zu 60 Prozent der vom
Land ausbezahlten Mittel dem Land zu refundieren. Um eine zügige
Abwicklung zu ermöglichen, gewährte der Bund den Ländern gemäß deren
Anforderungen unverzüglich Vorschüsse. Die Abrechnung und damit die
Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der vom Bund über-
wiesenen Mittel wird somit im Nachhinein überprüft.

 

Zu 1.:

Der finanzielle Bedarf zur Deckung von Hochwasserschäden in Nieder-
österreich kann derzeit noch nicht endgültig abgeschätzt werden, da dem
Bund die entsprechenden Erhebungen vom Land noch nicht abschließend
mitgeteilt wurden.

 

Zu 1.1.:

Bis zum 20. April 2003 wurden dem Land Niederösterreich 90,6 Mio. EUR vom Bund angewiesen.

 

Zu 1.2.:

Von   den   Mitteln   nach   §   2   HWG   2002   wurden   am   20.   August   2002: 0,5 Mio. EUR, am 20. September 2002: 24 Mio. EUR, am 18. Oktober 2002: 13,7 Mio. EUR, am 20. November 2002: 22,4 Mio. EUR, am 20. Februar 2003: 20 Mio. EUR und am 20. März 2003: 10 Mio. EUR,
insgesamt sohin 90,6 Mio EUR an das Land Niederösterreich überwiesen.

 

Zu 1.3. und 1.4.:

Sämtliche Auszahlungen erfolgten im Einvernehmen mit dem Land. Zuletzt
wurde mit dem Land Niederösterreich und den übrigen Ländern vereinbart,
dass die restlichen Zahlungen nach der Bekanntgabe und Abschätzung des
Gesamtbedarfes durch die Länder erfolgen.

 

Zu 1.5.:

Dem Land Niederösterreich wurden bisher Mittel nach § 3 HWG 2002 zur
Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur in Höhe
von 17,5 Mio. EUR bereitgestellt.

 

Zu 1.6.:

Von den Mitteln nach § 3 HWG 2002 wurden am 20. August 2002:
2,4 Mio. EUR, am 20. September 2002: 6,1 Mio. EUR, und am
20. März 2003: 9 Mio. EUR überwiesen.

 

Zu 1.7. und 1.8.:

Derzeit erarbeiten die Länder über Ersuchen des Bundes eine abschließende
Abschätzung der insgesamt benötigten Mittel, um eine Abschätzung des
Gesamtbedarfes an Mitteln für die Hochwasseropfer und eine entsprechende
Aufteilung der Mittel vornehmen zu können. Im bisher gestellten Antrag des
Landes Niederösterreich war keine vollständige Abschätzung des Bedarfs
nach § 3 HWG 2002 enthalten.

 

Zu 1.9.:

Nach Vorliegen der Meldung des Landes Niederösterreich sowie der Berichte
der übrigen Bundesländer kann die endgültige Verteilung der Mittel
vorgenommen werden. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist


damit im Sommer 2003 zu rechnen, soferne alle Unterlagen der Länder
fristgerecht einlangen.

 

Zu 2.:

Der finanzielle Bedarf zur Deckung von Hochwasserschäden in Oberöster-
reich nach dem HWG 2002 kann derzeit noch nicht endgültig abgeschätzt
werden, da dem Bund die entsprechenden Erhebungen vom Land noch nicht
abschließend mitgeteilt wurden.

 

 

Zu 2.1.:

Dem Land Oberösterreich wurden vom Bund bis zum 20. April   2003 81,5 Mio. EUR angewiesen.

 

Zu 2.2.:

An Mitteln nach § 2 HWG 2002 an das Land Oberösterreich wurden am
20. August 2002: 0,5 Mio. EUR, am 20. September 2002: 14 Mio. EUR, am
18. Oktober 2002: 30 Mio. EUR, am 20. November 2002: 30 Mio. EUR und
am 20. April 2003: 7 Mio. EUR überwiesen.

 

Zu 2.3. und 2.4.:

Sämtliche Auszahlungen erfolgten im Einvernehmen mit dem Land Ober-
österreich; es wurden alle Anforderungen erfüllt. Der letzte Antrag des
Landes Oberösterreich vor dem Tag der Anfragestellung datiert mit
10. März 2003, die entsprechenden Mittel gelangten am 20. April 2003 zur
Auszahlung.

 

Zu 2.5.:

Bisher wurden dem Land Oberösterreich Mittel nach § 3 HWG 2002 zur Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur in Höhe
von 24 Mio EUR bereitgestellt.

 


Zu 2.6.:

An Mitteln nach § 3 HWG 2002 wurden am 18. Oktober 2002: 16 Mio. EUR
und am 20. März 2003: 8 Mio. EUR Mittel an das Land Oberösterreich über-
wiesen.

 

Zu 2.7. und 2.8.:

Wie ich bereits bei Beantwortung der Fragen 1.7. und 1.8. ausgeführt habe,
erarbeiten die Länder derzeit über Ersuchen des Bundes eine abschließende
Abschätzung der insgesamt benötigten Mittel, um eine Abschätzung des
Gesamtbedarfes an Mitteln für die Hochwasseropfer und eine entsprechende
Aufteilung der Mittel vornehmen zu können. Im bisher gestellten Antrag des
Landes Oberösterreich war keine vollständige Abschätzung des Bedarfs bzw.
keine gänzliche Aufgliederung des Bedarfs nach § 3 HWG 2002 in
Abgrenzung           zu „normalen" Schäden nach dem
Katastrophenfondsgesetz 1996 enthalten.

 

Zu 2.9.:

Nach Vorliegen der Meldung des Landes Oberösterreich sowie der Berichte der  übrigen Bundesländer kann die endgültige Verteilung vorgenommen werden.   Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist damit im Sommer 2003 zu rechnen, soferne alle Unterlagen der Länder fristgerecht einlangen.

 

Zu 3.:

Der finanzielle Bedarf kann derzeit noch nicht endgültig abgeschätzt werden,
da dem Bund die entsprechenden Erhebungen vom Land noch nicht
abschließend mitgeteilt wurden.

 

Zu 3.1.:

Bis zum 20. April 2003 wurden vom Bund dem Land Salzburg 5,5 Mio. EUR

antragsgemäß angewiesen.

 


Zu 3.2.:

Es wurden am 20. September 2002: 0,5 Mio. EUR, am 18. Oktober 2002:
l Mio. EUR, am 20. November 2002: l Mio. EUR und am
20. Dezember 2002: 3 Mio. EUR an das Land Salzburg überwiesen.

 

Zu 3.3. und 3.4.:

Sämtliche  Auszahlungen   erfolgten   im   Einvernehmen   mit   dem   Land;   es

wurden alle Anforderungen erfüllt.

 

Zu 3.5.:

Dem Land Salzburg wurden bisher 1,82 Mio. EUR nach § 3 HWG 2002 zur
Finanzierung von Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur bereit-
gestellt.

 

Zu 3.6.:

Es wurden 1,82 Mio. EUR antragsgemäß am 20. November 2002 an das Land Salzburg überwiesen.

 

Zu 3.7.:

Wie ich bereits bei den gleichlautenden Fragen zu den Ländern
Niederösterreich und Oberösterreich ausgeführt habe, erarbeiten die Länder
derzeit über Ersuchen des Bundes eine abschließende Abschätzung der
insgesamt benötigten Mittel, um eine Abschätzung des Gesamtbedarfes an
Mitteln für die Hochwasseropfer und eine entsprechende Aufteilung der
Mittel vornehmen zu können. Derzeit liegt kein Antrag gemäß § 3 HWG 2002
des Landes Salzburg auf Auszahlung von Mitteln vor.

 

Zu 3.9.:

Nach Vorliegen der Meldung des Landes Salzburg sowie der Berichte der übrigen Bundesländer kann die endgültige Verteilung vorgenommen werden.


Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist damit im Sommer 2003
zu rechnen, soferne alle Unterlagen der Länder fristgerecht einlangen.

 

Zu 4.:

Im administrativen Budget des Bundes wurden die vollen 500 Mio. EUR, die
vom Bund gemäß dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau
Gesetz 2002 zur Verfügung gestellt wurden, tatsächlich ausgabenwirksam;
die bisher noch nicht von den Ländern angeforderten und somit noch nicht
ausbezahlten Mittel wurden einer Rücklage zugeführt.

 

Zu 5., 5.1. und 5.2.:

Es hat keine Anweisung meinerseits gegeben, Mittel verspätet oder mit
Verzug auszubezahlen. Die Anweisungen der Mittel an die Länder sind
jeweils antragsgemäß und unverzüglich erfolgt. Das HWG 2002 wurde rasch
und effizient umgesetzt und die Intentionen des Gesetzgebers wurden erfüllt.

 

Zu 6.:

Da das jeweilige Land den voraussichtlichen monatlichen Bedarf für die
betroffenen Katastrophenopfer angemeldet und der Bund unverzüglich die
entsprechenden Mittel überwiesen hat, liegen die Ursachen für allfällige
Verzögerungen bei der Auszahlung von Mitteln bzw. beim Wiederaufbau
nicht im Bereich meines Ressorts.