2304/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.01.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0053-I/4/2004

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien          »

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 16. November 2004, Nr.2326/J, der Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde, betreffend Ramprecht, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass so wie sich der Sachverhalt jetzt für mich darstellt, wieder einmal von der Opposition Medienberichte ungeprüft zum Gegenstand von unterschwelligen Anschuldigungen im Rahmen von parlamentarischen Anfragen gemacht werden.

 

Zu 1 und 2.:

DI Ramprecht war während seiner Tätigkeit in meinem Büro für den Bereich Budget zuständig, wozu auch die Wohnbaugesellschaften des Bundes gehörten. Es war daher nahe liegend, dass DI Ramprecht zur Wahrnehmung der budgetären Interessen des Bundes bei Freiwerden eines Aufsichts­ratsmandates dieses in meinem Auftrag übernahm.

In der Folge fiel die Entscheidung, im Sinne des Regierungsübereinkommens die WBG des Bundes bestmöglich zu verwerten. Die Verwaltung und der Besitz von Wohnungen gehört sicherlich nicht zu den Kernaufgaben des Staates.

Ich entsandte daher DI Ramprecht – der mit der Materie bestens vertraut war - in jene Kommission, die die EU–weite Ausschreibung zur Ermittlung des Beraters (Investmentbank) durchführte. In der Folge ermittelte dieser Berater wiederum im Rahmen eines EU–weiten und ebenfalls kommissionellen Verfahrens den Käufer der Wohnbaugesellschaften.

 

Ich schließe aus der missverständlichen Frageformulierung, dass hier Unklarheiten bei den Anfragestellern bestehen, die ich hiermit wie folgt klar­stellen möchte:

 

DI Ramprecht war nur Mitglied (Vorsitzender) jener Kommission, die den „Berater“ ermittelte. Diese Kommission übte ihre Tätigkeit von Jänner 2002 bis Oktober 2002 aus.

 

In jener zweiten Kommission, die zusammen mit dem externen Berater (Investmentbank) den tatsächlichen Käufer ermittelte, war DI Ramprecht nicht Mitglied. Dies trifft auch auf Herrn Kommerzialrat Plech zu.

 

Zu 3.:

DI Ramprecht war – wie ich bereits zu 1. und 2. dargelegt habe – nur Vor­sitzender der Vergabekommission zur Ermittlung des externen Beraters (Investmentbank).

Wie ich bereits im Unterausschuss des Rechnungshofausschusses und im Rahmen von bisher 27 schriftlichen Anfragen und einigen dringlichen An­fragen sowie 2 Kurzdebatten gemäß § 57a GOG mehrmals darlegen durfte, bestand diese Kommission aus 2 Vorständen der betroffenen Gesellschaften, einem Immobilienexperten, je einem Angehörigen meines Büros sowie des Büros des Herrn Staatssekretärs, 2 Abteilungsleitern meines Ressorts und eben DI Ramprecht als Vorsitzendem. Zusätzlich wurden um größtmögliche Transparenz und Objektivität zu gewährleisten 2 externe Experten (Universi­tätsprofessoren) und ein Rechtsanwalt den Beratungen beigezogen, die aber nicht stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission waren.

 

Zu 4.,5., 6. und 7.:

Diese Vorwürfe habe ich den Medien entnommen und daher Herrn DI Ramprecht um eine Stellungnahme ersucht.

 

Im Folgenden beantworte ich diese Fragen auf Basis dieser Stellungnahme wie folgt:

 

Gemäß der mir von DI Ramprecht übermittelten Kopie eines Gesellschafts­vertrages wurde von seiner Ehefrau zusammen mit Herrn MMag. P. U. eine Offene Erwerbsgesellschaft, die unter dem Namen Ramprecht & Partner Immobilien OEG firmiert, gegründet.

Wie mir DI Ramprecht in seiner Stellungnahme mitteilte, ist er an dieser Gesellschaft in keiner Form beteiligt, noch bestehen zwischen ihm und der Gesellschaft irgendwelche Vertragsverhältnisse.

 

Eine Zustimmung des Eigentümers der BBG zur Aufnahme einer Neben­beschäftigung, wie es der Dienstvertrag mit DI Ramprecht vorsieht, war daher nicht notwendig.

 

Weiters teilte er in seiner Stellungnahme mit, dass er seiner Frau, die sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Wien befand, lediglich bei der Abwicklung des Verkaufes der Eigentumswohnung in Döbling geholfen hat (Wohnungs­besichtigungen, Terminvereinbarungen mit potentiellen Käufern etc.).

 

Dies habe er auch bei dem Gespräch mit dem späteren Käufer am 28. Juli 2004 ausdrücklich erwähnt.

 

Zu 8.:

Da die Firma laut dem mir vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht Herrn DI Ramprecht gehört, benötigt er auch keine Gewerbeberechtigung.

Im Übrigen fällt die Zuständigkeit der Vollziehung der Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 9.:

Auch diese Frage fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

 

Zu 10. und 13.:

Eine Beantwortung dieser Fragen würde den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung (Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheim­haltung) zuwiderlaufen, weshalb ich diese Fragen nicht konkret beantworten kann.

 

Da DI Ramprecht keiner illegalen Gewerbeausübung nachgegangen ist, kann aus diesem Titel auch keine Steuerpflicht für ihn entstanden sein.

 

Laut geltender Rechtslage würden Einkünfte aus gelegentlicher Ver­mittlung gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 der Einkommensteuerpflicht unterliegen.

 

Zu 11. und 12.:

Wie ich bereits oben erwähnt habe, ist DI Ramprecht laut seiner Stellung­nahme nicht Eigentümer der Gesellschaft.

 

Zu 14. und 16.:

Da das Privatleben von DI Ramprecht nicht Gegenstand der Vollziehung ist, unterliegen diese Fragen auch nicht dem § 90 GOG.

 


Zu 15.:

Hierzu verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 14. und 16. Außer­dem hat sich jene Kommission zur Ermittlung des externen Beraters (Invest­mentbanker) nach Abschluss ihrer Tätigkeit bereits im Oktober 2002 aufgelöst.

 

Zu 17.-18

Wie Dr. Weissmann (Kuratoriumsvorsitzender) in einer APA Aussendung vom 6. Februar 2004 offengelegt hat, haben rund 60 Spender die Fonds­mittel aufgebracht. Darunter war auch Kommerzialrat Plech, der einen Betrag von 5000 € gespendet hat.

 

19 – 20.:

Gründe für eine vorzeitige Abberufung von DI Ramprecht als einer der beiden Geschäftsführer der BBG, wie sie in seinem Dienstvertrag vorgesehen sind, liegen aufgrund obiger Ausführungen und der mir vorliegenden Unter­lagen derzeit nicht vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen