2419/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.02.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

GZ. BMVIT-10.000/0036-I/CS3/2004     DVR:0000175

Wien, am 15. Februar 2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2453/J-NR/2004 betreffend ÖBB-Verbindung von und nach Steyr, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 22. Dezember 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 4:

Wieso wurde die hochfrequentierte Zugsverbindung R 3625 gestrichen?

Wieso wurden zahlreiche Zugsverbindungen Garsten-Linz von der schnelleren Zugkategorie "Eilzug" auf die langsamere Kategorie "Regionalzug" umgestellt? Welche Gründe liegen für die Verlängerung der Fahrtdauer vor?

Gibt es Pläne, in den nächsten Jahren schnellere Zugsverbindungen Steyr-Linz einzurichten (ca. 40min), wie sie bereits Anfang der 90er Jahre bestanden und daher keine teuren Infrastrukturmaßnahmen erfordern?

Wie wollen Sie generellen Absichten der ÖBB vorbeugen, eigenwirtschaftliche Züge zu gemeinwirtschaftlichen "umzudefinieren", was erhöhte Kosten für die öffentliche Hand und damit für die SteuerzahlerInnen zur Folge hätte?

 

Antwort:

Mit Inkrafttreten der durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesbahngesetzes 92 wurde das Unternehmen ÖBB endgültig in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen.

 

Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art – auch im Katastrophenfall – sind nunmehr ausgeschlossen.

 

Die Wahl von Geschäftsfeldern und Marktstrategien unterliegen ausschließlich der freien Entscheidung der zuständigen Unternehmensorgane, welche den einschlägigen aktienrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Verantwortungen unterliegen.

 

Was nun das Interpellationsrecht anlangt, so darf ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG ein solches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof nach Art. 126b Abs. 2 B-VG ein Prüfungsrecht hat, besteht. Allerdings bezieht sich dieses nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Die ggstl. Fragen unterliegen nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen