2434/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.02.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0075-I/4/2004

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2455/J vom 22. Dezember 2004 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Heidemarie Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde, betreffend Unregelmäßigkeiten und Betrug bei Exporterstattungen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass der Bereich der Ausfuhrerstattung nahezu ausschließlich durch Gemeinschaftsregelungen abgedeckt wird. In diesen sind auch Anzahl und Form sowie die Methode der Kontrollen und Prüfungen sehr genau festgelegt.

 

Die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren tatsächliche Handhabung durch die Zollverwaltung werden von der Europäischen Kommission sowie vom Europäischen Rechnungshof laufend überprüft. Diese Organe sind bisher stets zum Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in Österreich ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Demnach waren bislang auch keine finanziellen Berichtigungen in Form von Anlastungen an das nationale österreichische Budget auszusprechen.

 

Es zeigt sich somit, dass Österreich über ein sehr effizientes Kontrollsystem für die Vollziehung der vorgegebenen Verfahren der Exporterstattung verfügt. Der relativ geringe Anteil von Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Betrug am Erstattungsvolumen spricht dafür, dass die Betrugs-bekämpfungsmaßnahmen eine entsprechende präventive Wirkung entfalten.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich auch klarstellen, dass es sich bei der Zahlung von Ausfuhrerstattungen um Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt handelt.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

In den letzten fünf Jahren wurden in Österreich im Zusammenhang mit Exporterstattungen im Agrarbereich 2529 Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug bekannt. Es handelte sich dabei um Beträge in einer Gesamthöhe von € 4.209.798,30. Das sind rund 1,62 Prozent der gewährten Summe. Die Zahlenangaben beziehen sich auf Fälle, die nach Zahlung der Ausfuhrerstattung festgestellt wurden. Es waren Unternehmenszweige betroffen, die Subventionen aus dem so genannten "Nicht Anhang I-Bereich" (bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und aus den Marktordnungen Schweinefleisch, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Getreide und Zucker erhielten.

Zu 2. und 3:

Insgesamt 112 Unternehmen haben in 69.841 entschiedenen Erstattungsfällen in Österreich in den letzten fünf Jahren Exporterstattungen für Zucker beziehungsweise andere Erzeugnisse des Zuckersektors erhalten. An Exporterstattungen wurden dabei in Summe € 130.705.990,39 gewährt.

 

Im Zusammenhang mit Exporterstattungen für Zucker wurden in Österreich in den letzten fünf Jahren in insgesamt 400 Fällen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle bekannt. Dabei waren 20 Unternehmen betroffen. Es handelte sich um einen Gesamtbetrag von € 75.524,57. Das sind 0,06 Prozent der gewährten Summe.

 

Hinsichtlich der Fragestellung, welche Unternehmen betroffen waren, ist grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG habe ich die Amtsverschwiegenheit zu beachten. In abgabenbehördlicher Funktion trifft mich entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgaben-ordnung in Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310 StGB strafbar.

 

Bestimmte Maßnahmen werden nur bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte getroffen. Es besteht somit ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Erstattungswerbers an einer Geheimhaltung allfälliger Veranlassungen wegen des Verdachtes des Vorliegens von Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Daher wäre es unzulässig, würde ich zu dieser Fragestellung getroffene oder nicht getroffene Maßnahmen, welche indirekt Schlüsse über das Wohl- oder Fehlverhalten von Erstattungswerbern zulassen, bekannt geben.

 


Zu 4.:

Neben dem in den Ausführungen zur gegenständlichen Anfrage geschilderten Verdacht bestand auch betreffend Kroatien der Verdacht des Kreisverkehrs. Dies ergibt sich aus einer Presseaussendung der Europäischen Kommission (IP/03/600 vom 30. April 2003). Wie dem Jahresbericht der OLAF 2004 entnommen werden kann, musste dann aber bei Erhebungen der OLAF vor Ort in Kroatien lediglich die Nichterfüllung der Ursprungsregeln konstatiert werden.

 

In der Folge mussten in mehreren Importländern der Europäischen Gemeinschaft Wiedereinziehungsverfahren von Einfuhrzöllen im Ausmaß von etwa € 10 Mio. (siehe Jahresbericht der OLAF 2004, S. 45/46; http://www.europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/olaf/2003-2004/en2.pdf) eingeleitet werden. Aufgrund des erforderlichen Widerrufs der Präferenznachweise durch die kroatischen Behörden für Ausfuhren nach Österreich kam es hier zu Nachforderungen an Einfuhrzöllen im Ausmaß von etwa € 1 Mio.. Diese Verfahren sind derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

Zu 5.:

Die Problematik des Kreisverkehrs, also der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, ist im Artikel 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen geregelt. Entsprechend dieser Bestimmung ist die Ausfuhrerstattung bei einer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft außer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückzufordern. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht so zum Beispiel nicht für Erzeugnisse, die frühestens 2 Jahre nach ihrer Ausfuhr wiedereingeführt werden.

 

In Österreich sind Kreisverkehre nicht gängige Praxis.

 

Zu 6.:

Österreich war im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen in den Kreisverkehr mit Zucker nach Serbien nicht involviert. Allerdings sind nach einer Untersuchung der OLAF in Serbien Präferenznachweise durch Serbien Montenegro widerrufen worden und es kam in Österreich zu einer Nachforderung an Einfuhrzöllen von rund € 126.000,--. Die Fälle sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

Auf Grund des Verdachts von Verkehrsverlagerungen hat die Europäische Kommission besondere Vorkehrungen getroffen. So hat sie im Jahr 2002 die Mitgliedstaaten in einer Mitteilung gebeten, für Zucker, der zur Ausfuhr nach Kroatien, in die Bundesrepublik Jugoslawien und nach Bosnien-Herzegowina bestimmt war, zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn die Ausfuhr mit Erstattung erfolgt. Damit sollte sichergestellt werden, dass das Produkt tatsächlich auf den Markt des Importdrittlandes gebracht wurde. Österreich ist dieser Aufforderung nachgekommen.

 

Darüber hinaus weise ich zur aktuellen Situation darauf hin, dass mit zwei einschlägigen Verordnungen festgelegt wurde, dass Ausfuhrerstattungen für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien gelten. Es handelt sich dabei um die Verordnung (EG) Nr. 430/2003 vom 7. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand und die Verordnung (EG) Nr. 431/2003 vom 7. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand. Diese Maßnahmen wurden auch in den nachfolgenden Festsetzungsverordnungen, welche in regelmäßigen Abständen neu erlassen werden, fortgeschrieben.

 

 

 

Zu 7. und 9.:

Wie bereits zu Frage 2 und 3 festgestellt, kann ich Fragen zu Umständen, welche der Amtsverschwiegenheit unterliegen, nicht beantworten. Die jeweils betroffenen Unternehmen haben ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung amtlicher Wahrnehmungen im Zusammenhang mit allenfalls von ihnen beantragten oder ihnen zugesprochenen Exportförderungen. Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG habe ich die Amtsverschwiegenheit zu beachten.

 

Zu 8.:

Für die materielle Entscheidung über einen Erstattungsantrag ist das Konzernverhältnis des Erstattungswerbers grundsätzlich unbeachtlich. Darüber hinaus ersuche ich um Verständnis, dass ich – wie bereits zu den Fragen 2 und 3, 7 und 9 ausgeführt - zu konkreten Zahlungsflüssen an Unternehmen aus dem Titel der Exporterstattungen keine Auskünfte erteilen kann.

 

Zu 10.:

In Österreich nehmen Industrieunternehmen Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von "Nicht Anhang I-Waren" und Erzeugnissen der Marktordnungen Getreide, Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Zucker und Wein in Anspruch. Ich ersuche um Verständnis, dass ich – wie bereits

zu den Fragen 2 und 3 sowie 7 bis 9 ausgeführt - zu konkreten Zahlungsflüssen an Unternehmen aus dem Titel der Exporterstattungen jedoch keine Auskünfte erteilen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen