2434/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.02.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0075-I/4/2004
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2455/J vom 22. Dezember 2004 der Abgeordneten
Mag. Werner Kogler, Heidemarie Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde,
betreffend Unregelmäßigkeiten und Betrug bei Exporterstattungen, beehre ich
mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass der Bereich der Ausfuhrerstattung nahezu ausschließlich durch
Gemeinschaftsregelungen abgedeckt wird. In diesen sind auch Anzahl und Form
sowie die Methode der Kontrollen und Prüfungen sehr genau festgelegt.
Die Umsetzung der einschlägigen
Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren tatsächliche Handhabung
durch die Zollverwaltung werden von der Europäischen Kommission sowie vom
Europäischen Rechnungshof laufend überprüft. Diese Organe sind bisher stets zum
Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in Österreich ordnungsgemäß
umgesetzt wurden. Demnach waren bislang auch keine finanziellen Berichtigungen
in Form von Anlastungen an das nationale österreichische Budget auszusprechen.
Es zeigt sich somit, dass Österreich
über ein sehr effizientes Kontrollsystem für die Vollziehung der vorgegebenen
Verfahren der Exporterstattung verfügt. Der relativ geringe Anteil von
Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Betrug am Erstattungsvolumen spricht dafür,
dass die Betrugs-bekämpfungsmaßnahmen eine entsprechende präventive Wirkung
entfalten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen
möchte ich auch klarstellen, dass es sich bei der Zahlung von
Ausfuhrerstattungen um Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt handelt.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
In den letzten fünf Jahren wurden in
Österreich im Zusammenhang mit Exporterstattungen im Agrarbereich 2529 Fälle
von Unregelmäßigkeiten oder Betrug bekannt. Es handelte sich dabei um Beträge
in einer Gesamthöhe von € 4.209.798,30. Das sind rund 1,62 Prozent der
gewährten Summe. Die Zahlenangaben beziehen sich auf Fälle, die nach Zahlung
der Ausfuhrerstattung festgestellt wurden. Es waren Unternehmenszweige
betroffen, die Subventionen aus dem so genannten "Nicht Anhang
I-Bereich" (bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und
aus den Marktordnungen Schweinefleisch, Rindfleisch, Milch und
Milcherzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Getreide und
Zucker erhielten.
Zu 2. und 3:
Insgesamt 112 Unternehmen haben in
69.841 entschiedenen Erstattungsfällen in Österreich in den letzten fünf Jahren
Exporterstattungen für Zucker beziehungsweise andere Erzeugnisse des
Zuckersektors erhalten. An Exporterstattungen wurden dabei in Summe € 130.705.990,39
gewährt.
Im Zusammenhang mit Exporterstattungen
für Zucker wurden in Österreich in den letzten fünf Jahren in insgesamt 400
Fällen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle bekannt. Dabei waren 20 Unternehmen
betroffen. Es handelte sich um einen Gesamtbetrag von € 75.524,57. Das
sind 0,06 Prozent der gewährten Summe.
Hinsichtlich der Fragestellung, welche
Unternehmen betroffen waren, ist grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Als mit
Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG
habe ich die Amtsverschwiegenheit zu beachten. In abgabenbehördlicher Funktion
trifft mich entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgaben-ordnung in
Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310
StGB strafbar.
Bestimmte Maßnahmen werden nur bei
Vorliegen bestimmter Sachverhalte getroffen. Es besteht somit ein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse des Erstattungswerbers an einer Geheimhaltung
allfälliger Veranlassungen wegen des Verdachtes des Vorliegens von
Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Daher wäre es unzulässig, würde ich zu dieser
Fragestellung getroffene oder nicht getroffene Maßnahmen, welche indirekt
Schlüsse über das Wohl- oder Fehlverhalten von Erstattungswerbern zulassen,
bekannt geben.
Zu 4.:
Neben dem in den Ausführungen zur
gegenständlichen Anfrage geschilderten Verdacht bestand auch betreffend
Kroatien der Verdacht des Kreisverkehrs. Dies ergibt sich aus einer
Presseaussendung der Europäischen Kommission (IP/03/600 vom 30. April 2003).
Wie dem Jahresbericht der OLAF 2004 entnommen werden kann, musste dann aber bei
Erhebungen der OLAF vor Ort in Kroatien lediglich die Nichterfüllung der
Ursprungsregeln konstatiert werden.
In der Folge mussten in mehreren
Importländern der Europäischen Gemeinschaft Wiedereinziehungsverfahren von
Einfuhrzöllen im Ausmaß von etwa € 10 Mio. (siehe Jahresbericht der OLAF 2004,
S. 45/46; http://www.europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/olaf/2003-2004/en2.pdf) eingeleitet
werden. Aufgrund des erforderlichen Widerrufs der Präferenznachweise durch die
kroatischen Behörden für Ausfuhren nach Österreich kam es hier zu
Nachforderungen an Einfuhrzöllen im Ausmaß von etwa € 1 Mio.. Diese Verfahren
sind derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Zu 5.:
Die Problematik des Kreisverkehrs, also
der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, ist im Artikel 20 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen geregelt. Entsprechend dieser Bestimmung ist die Ausfuhrerstattung
bei einer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft außer bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen zurückzufordern. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht so zum
Beispiel nicht für Erzeugnisse, die frühestens 2 Jahre nach ihrer Ausfuhr
wiedereingeführt werden.
In Österreich sind Kreisverkehre nicht
gängige Praxis.
Zu 6.:
Österreich war im Zusammenhang mit
Ausfuhrerstattungen in den Kreisverkehr mit Zucker nach Serbien nicht
involviert. Allerdings sind nach einer Untersuchung der OLAF in Serbien
Präferenznachweise durch Serbien Montenegro widerrufen worden und es kam in
Österreich zu einer Nachforderung an Einfuhrzöllen von rund € 126.000,--. Die
Fälle sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Auf Grund des Verdachts von
Verkehrsverlagerungen hat die Europäische Kommission besondere Vorkehrungen
getroffen. So hat sie im Jahr 2002 die Mitgliedstaaten in einer Mitteilung
gebeten, für Zucker, der zur Ausfuhr nach Kroatien, in die Bundesrepublik
Jugoslawien und nach Bosnien-Herzegowina bestimmt war, zusätzliche Nachweise zu
verlangen, wenn die Ausfuhr mit Erstattung erfolgt. Damit sollte sichergestellt
werden, dass das Produkt tatsächlich auf den Markt des Importdrittlandes
gebracht wurde. Österreich ist dieser Aufforderung nachgekommen.
Darüber hinaus weise ich zur aktuellen
Situation darauf hin, dass mit zwei einschlägigen Verordnungen festgelegt
wurde, dass Ausfuhrerstattungen für alle Bestimmungen mit Ausnahme von
Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro
(einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates
vom 10. Juni 1999), sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien
gelten. Es handelt sich dabei um die Verordnung (EG) Nr. 430/2003 vom 7. März
2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in
unverändertem Zustand und die Verordnung (EG) Nr. 431/2003 vom 7. März 2003 zur
Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse
des Zuckersektors in unverändertem Zustand. Diese Maßnahmen wurden auch in den
nachfolgenden Festsetzungsverordnungen, welche in regelmäßigen Abständen neu
erlassen werden, fortgeschrieben.
Zu 7. und 9.:
Wie bereits zu Frage 2 und 3
festgestellt, kann ich Fragen zu Umständen, welche der Amtsverschwiegenheit
unterliegen, nicht beantworten. Die jeweils betroffenen Unternehmen haben ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung amtlicher
Wahrnehmungen im Zusammenhang mit allenfalls von ihnen beantragten oder ihnen
zugesprochenen Exportförderungen. Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung
betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG habe ich die
Amtsverschwiegenheit zu beachten.
Zu 8.:
Für die materielle Entscheidung über
einen Erstattungsantrag ist das Konzernverhältnis des Erstattungswerbers
grundsätzlich unbeachtlich. Darüber hinaus ersuche ich um Verständnis, dass ich
– wie bereits zu den Fragen 2 und 3, 7 und 9 ausgeführt - zu konkreten
Zahlungsflüssen an Unternehmen aus dem Titel der Exporterstattungen keine
Auskünfte erteilen kann.
Zu 10.:
In Österreich nehmen
Industrieunternehmen Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von "Nicht Anhang
I-Waren" und Erzeugnissen der Marktordnungen Getreide, Rindfleisch,
Schweinefleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Zucker und Wein in Anspruch. Ich
ersuche um Verständnis, dass ich – wie bereits
zu den Fragen 2 und 3 sowie 7 bis 9
ausgeführt - zu konkreten Zahlungsflüssen an Unternehmen aus dem Titel der
Exporterstattungen jedoch keine Auskünfte erteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen