2441/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.02.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

GZ 10.000/182-III/4a/2004

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                      Wien, 21. Februar 2005

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2464/J-NR/2004 betreffend Härtefonds, Ausgleichsfonds und vergleichbare Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am
22. Dezember 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Bei den im Ressortbereich bestehenden Unterstützungsleistungen nach dem Bedürftigkeitsprinzip ohne Rechtsanspruch haben sich seit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 562/J-NR/2003 (siehe 505/AB XXII. GP) keine Änderungen ergeben.

 

A.      Es werden eine Reihe von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) entwickelt, geplant und zum Teil umgesetzt. Auf einige davon besteht kein Rechtsanspruch. Es sind dies:

a.      Fahrtkostenzuschüsse

b.      Reisekostenzuschüsse

c.      Sprachstipendien,

d.      Studienabschluss-Stipendien,

e.      Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der      Studienabschlussphase,

f.       Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines   Berufspraktikums,

g.      Leistungsstipendien,

h.      Förderungsstipendien,

i.       Studienunterstützungen und

j.       geförderte Studiendarlehen.

 

Die unter a. bis e. genannten Leistungen werden von der Studienbeihilfenbehörde administriert, die unter f. genannte Leistung von der Österreichischen Hochschülerschaft und DANUBE-Europäische Programme für Bildung, Forschung und technologische Entwicklung, die unter g. und h. genannten Leistungen von den Bildungseinrichtungen, die unter i. und j. genannten Leistungen in Kooperation mit der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Leistungen werden auf der Grundlage des Studienförderungsgesetzes (§§ 52, 52b, 56b, 56c, 57 bis 68) und dazu ergangener Verordnungen und Richtlinien vergeben.

 

B.       Daneben gibt es im Ressortbereich weitere zwei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und zwar:

a.      außerordentliche Schüler/innenunterstützungen (Härtefonds),

b.      Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen.

 

Die außerordentlichen Schüler/innenunterstützungen werden aufgrund des § 20a des Schülerbeihilfengesetzes (SchBeihG) gewährt, die Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beruhen auf einem Erlass des Ressorts, wobei das SchBeihG als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

 

Ad 2. und 4.:

Die oben genannten Leistungen nach dem StudFG sind im Budgetkapitel 14 (VA-Ansatz 14108) der jeweiligen Teilhefte des Bundesvoranschlages budgetiert. Da für die Zukunft die Inanspruchnahme der Förderungen nicht zu 100 % vorausgesagt werden kann, stimmen die Erfolgszahlen mit der Budgetierung nicht immer überein. Generell waren die Förderungen ausreichend budgetiert, so dass Studierenden, die die Voraussetzungen erfüllten, die Förderungen auch ausbezahlt werden konnten. Minderausgaben unter den einzelnen Budgetposten wurden bei Bedarf innerhalb der Ansätze umgeschichtet.

 

Die beiden erwähnten Schüler/innenunterstützungen werden aus den Budgetmitteln für allgemeine pädagogische Erfordernisse gewährt. Die Mittel richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Die gesamte Budgetierung des VA-Ansatzes 1/12208/7681/900 bzw. die Zahlungen für die Schüler/innenunterstützungen in den Jahren 2003 und 2004 stellen sich wie folgt dar:

 

Außerordentliche Schüler/innenunterstützungen:

2003:               Budgetierung:    600.000,-- (Gesamtansatz)                 Zahlungen: €    244.878,--

2004:                                         600.000,-- (Gesamtansatz)                                        405.632,--

 

Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:

2003:              Budgetierung:    1.036.000 ,--                            Zahlungen:    1.453.200,--

2004:                                         1.036.000,--                                                   1.475.950,--

 

Ad 3.:

Die angeführten Förderungen nach dem StudFG werden nach den Grundsätzen der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienfortgangs vergeben. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich im Detail aus den oben zitierten Rechtsvorschriften.

 

Für die Gewährung einer außerordentlichen Schüler/innenunterstützung muss – abgesehen von der Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes - eine vom Geltungsbereich des SchBeihG erfasste Schule besucht werden und ein Anspruch auf Beihilfe nach dem SchBeihG dem Grunde nach bestehen, der aber nicht zum Tragen kommt, weil eine Anspruchsvoraussetzung (wie etwa günstiger Schulerfolg) nicht gegeben ist. Voraussetzungen für die Gewährung von Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen sind neben sozialer Bedürftigkeit eine mindestens fünftägige Schulveranstaltung (ab 12 Tagen doppelte Unterstützung), österreichische Staatsbürgerschaft oder sonstige Anspruchsberechtigung nach
§ 1a Z 2 bis 4 SchBeihG.

 

Ad 5.:

Bei den Förderungen nach dem StudFG finden bei Studienabschlussstipendien und Kostenzuschüssen für Kinderbetreuung vor der Bewerbung um eine Förderung Beratungsgespräche statt, in deren Folge bei Vorliegen der Voraussetzungen Fördervereinbarungen abgeschlossen werden. Reise- und Fahrtkostenzuschüsse werden zwar ohne Rechtsanspruch aber von Amts wegen vergeben. Für die übrigen Förderungen wäre die Zahl der Antragsteller nur mit einem übermäßigen Aufwand zu erheben.

 

Bei den außerordentlichen Schüler/innenunterstützungen werden durchschnittlich 400 Anträge jährlich gestellt, bei den Schülerunterstützungen für Schulveranstaltungen liegt die Zahl im Jahr 2003 bei rund 18.000, im Jahr 2004 bei rund 18.300.

 

Ad 6.:

A.    Zahl der Bezieher/innen nach dem StudFG:

a.    Fahrtkostenzuschüsse:

       Studienjahr 2002/2003: 22.022

       Studienjahr 2003/2004: 22.978

       1. 10. bis 31. 12. 2004 : 15.388

 

b.    Reisekostenzuschüsse:

       Studienjahr 2002/2003: 1.249

       Studienjahr 2003/2004: 1.355

       1. 10. bis 31. 12. 2004 :   716

 

c.    Sprachstipendien:

       Studienjahr 2002/2003: 29

       Studienjahr 2003/2004: 32

       1. 10. bis 31. 12. 2004 :  6

 

d.    Studienabschluss–Stipendien:

       2003: 320

       2004: 317

 

e.    Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschluss-            phase:

       2003: 13

       2004:   0

 

f.     Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufs-    praktikums:

       2003 und 2004: 0

 

 g.   Leistungsstipendien:

      Bereich Wissenschaft (Universitäten, Universitäten der Künste und Fachhochschulen):

      Studienjahr 2002/2003: € 3,471.709,00 (rund 4.700 Bezieher/innen)

       Studienjahr 2003/2004: € 5,064.674,31 (rund 6.200 Bezieher/innen)

      Bereich Bildung (Pädagogische Akademien, Sozialakademien, etc):

      2003:  € 216.164,42 (durchschnittlich etwas über 300 Bezieher/innen)

      2004:  € 414.066,82 (Zahlen der Bezieher/innen liegen dem BMBWK noch nicht vor)

 

h.    Förderungsstipendien, werden an Studierende von Universitäten und Universitäten der          Künste vergeben: es wurden jeweils nur 75% der zur Verfügung stehenden Mittel ausge-       schöpft. Zur Verfügung standen:

       2003:  € 1.468.600,00 (560 Bezieher/innen)

      2004:  € 1.688.224,77 (Zahlen der Bezieher/innen liegen dem BMBWK noch nicht vor)

 

i.    Studienunterstützungen:

      2003: 200

      2004: 222

 

j.     geförderte Studiendarlehen:

       2003:    896

       2004: 1.035

 

B. Zahl der Bezieher/innen von Schülerunterstützungen:

Außerordentliche Schüler/innenunterstützungen:

durchschnittlich jährlich etwa 350 Bezieher/innen.

Schüler/innenunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:

2003: 12.663

2004: 12.418

 

Ad 7. und 8.:

Die Kontrolle der Leistungen nach dem StudFG erfolgt durch die interne Revision und den Rechnungshof, die Gewährung der Schüler/innenunterstützungen wird von der jeweils zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Rechnungshof kontrolliert.

 

Ad 9.:

Derzeit ist keine Schaffung zusätzlicher Unterstützungsleistungen geplant, da die bestehenden Einrichtungen den Bedarf decken.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.