2461/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.03.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1010 Wien

 

 

 

Wien, am       . März 2005

DVR: 0000051

 

GZ 85000/300-III/7/05

 

Betreff: Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kai Jan KRAINER

             und GenossInnen an die Bundesministerin für

             Inneres betreffend „des Zivildienstes“ (Nr. 2633/J)

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten Kai Jan KRAINER und GenossInnen haben am 4. Februar 2005 unter der Nr. 2633/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „des Zivildienstes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, wonach der ordentliche Zivildienst grundsätzlich

12 Monate zu dauern hat, ist in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) normiert.

 

Zu der Frage 3:

Nein

 

Zu den Fragen 4 und 6:

Mutmaßungen über die Handlungsweise des Verfassungsgesetzgebers sind nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen

 

 

Zur Frage 5:

Nach der Abschaffung der kommissionellen Gewissensprüfung dauerte der ordentliche Zivildienst grundsätzlich länger als der Wehrdienst. Da er aber in Ausnahmefällen anfangs gleich lang wie der Wehrdienst bleiben konnte, war die Dauer des Zivildienstes ursprünglich insofern verfassungsrechtlich abgesichert, als der letzte Satz der Verfassungsbestimmung des Abs. 1 im § 2 ZDG idF der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 wie folgt lautete: „Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.“