2468/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.03.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0005-I/4/2005

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2491/J, der Abgeordneten Mag. Walter Posch und GenossInnen, vom 13. Jänner 2005, betreffend weitere beschämende Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Malediven-Urlaub des Bundesministers für Finanzen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bereits einleitend möchte ich die zahlreichen im Zusammenhang mit meinem Malediven-Aufenthalt stehenden Vorwürfe auf das Schärfste zurückweisen. Sie entbehren jeglicher Grundlage. Wieder einmal informieren Repräsentanten der Opposition aus durchsichtigen parteipolitischen Gründen die Öffentlichkeit bewusst falsch. Parteipolemik ist angesichts von mehr als 280.000 Toten in der betroffenen Region in Süd-Ost-Asien unangebracht.

 

Wir alle sollten vielmehr unser Augenmerk auf die rasche Hilfe für die Flut­opfer richten. In diesem Zusammenhang möchte ich etwa die professionelle und vorbildliche Arbeit des österreichischen Krisenstabes unter der Leitung des Herrn Bundeskanzlers, der Frau Außenministerin sowie der Frau Innen­ministerin hervorheben. Zu meiner Person ist festzuhalten, dass der Bundesminister für Finanzen nach den klaren Kompetenzregeln des Bundesministeriengesetzes in der allerersten Phase nach einer derartigen Naturkatastrophe nicht zu den Ministern gehört, deren physische Anwesen­heit im Krisenstab unbedingt erforderlich ist. Hinzu kommt, dass ich während meiner gesamten Abwesenheit bestens durch den vom Herrn Bundespräsidenten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der öster­reichischen Bundesverfassung zu meinem offiziellen Vertreter ernannten Herrn Staatssekretär, Dr. Alfred Finz, vertreten war.

 

Bei dieser Gelegenheit darf ich daran erinnern, dass es Dr. Gusenbauer 2002 zum Zeitpunkt der damaligen Hochwasserkatastrophe in Österreich vorzog, auf Korsika zu urlauben. Ich jedoch sah es angesichts der verheerenden Auswirkungen der Naturkatastrophe in Süd-Ostasien als meine Pflicht, in einer betroffenen Region bereits vor Ort mit Regierungsvertretern Kontakt aufzunehmen. Es erschien mir selbstverständlich, den örtlichen politischen Vertretern auf den Malediven für Gespräche zu den wirtschaftlichen Einschätzungen und Hilfestellungen in Konsequenz dieser Naturkatastrophe zur Verfügung zu stehen. Auch habe ich im Kontakt mit österreichischen Behördenvertretern vor Ort versucht, Informationen über die direkt betroffenen ÖsterreicherInnen zu erhalten.

 

Nach meiner Rückkehr in Österreich habe ich die Bundesregierung über die auf den Malediven zusammengetragenen Informationen unterrichtet. Damit konnte ich einen Beitrag zur zielgerichteten Konzeption der Hilfsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung leisten. Auch beim ECOFIN-Rat am 18. Jänner 2005 habe ich die vor Ort gesammelten Eindrücke in den Gedankenaustausch zu den Ökonomischen Konsequenzen der Tsunami-Katastrophe in Süd- und Süd-Ostasien einfließen lassen. Dabei habe ich darauf hingewiesen, dass auch jene Regionen bei der Unterstützung des Wiederaufbaus nicht vergessen werden dürfen, die nicht in dem Ausmaß wie Thailand, Indonesien und Sri Lanka im Interesse der Weltöffentlichkeit stehen. Ausdrücklich habe ich dabei daran erinnert, dass die Flut­katastrophe auch auf den Malediven massive Schäden verursacht hat.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 5.:

Die ÖIAG bildet schon seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG-Gesetz 2000,
BGB1. I Nr. 24/2000, enthält in § 11 Abs. 2 ein Konzernverbot. Sie ist voll-
kommen entpolitisiert und nimmt ausschließlich die im ÖIAG-Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten wahr.

 

Die ÖIAG hat gegenüber ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, wie etwa der AUA, ebenfalls keine Einwirkungs- und Auskunftsrechte.

 

Mit 31. Dezember 2004 war die ÖIAG zu 39,7 % am börsenotierten Unter-
nehmen AUA
beteiligt. Die übrigen 60,3 % befinden sich im Eigentum privater Anleger.

 

Ich bin daher nicht Eigentümervertreter der AUA. Von meinem Ressort werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigen­tümerin der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG wahrgenommen.

 

Davon abgesehen, dass der in der Anfrage dargestellte Umstand eines Upgrades in den Bereich der gewöhnlichen Tätigkeit des Vorstandes fällt und daher schon aus diesem Grund die Fragen nicht unter das Fragerecht gemäß § 90 GOG fallen, habe ich bereits mehrmals ausgeführt, dass es sich um die Buchung einer Privatreise handelte, die nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundes ist.

 

Wie ich auch bereits in der Beantwortung der Anfrage 2482/J vom 11. Jänner 2005 und in einer APA-Aussendung erklärt habe, hat der Vorstandsdirektor der AUA die Upgrades für meine Verlobte und mich auf dem Flug auf die Malediven mir als Privatperson für eine private Urlaubsreise gewährt.

 

Wie die AUA weiters bestätigt, habe ich seit Februar 2000 weder beruflich noch privat ein sonstiges "Upgrade" erhalten.

 

Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Geschäftspolitik der AUA generell keine Upgrades ausschließt. Sie behält sich die autonome Entscheidung vor, Upgrades als Marketingmaßnahmen nach Maßgabe des vorhandenen freien Platzangebotes einzusetzen. Der Einsatz dieser Marketingmaßnahme richtet sich nach Auslastung der Strecke des jeweiligen Fluges. Im Übrigen wird auf die laufenden Marketingmaßnahmen der AUA verwiesen, welche Upgrades im Sinne eines aktiven Kundenbindungsprogrammes einsetzt.

 

Zu 6.:

Mit dieser Äußerung wollte ich lediglich klar zum Ausdruck bringen, dass es nichts Ungewöhnliches darstellt, wenn gute Kunden eines Unternehmens etwas angeboten bekommen, was ebenso viele andere gute Kunden von vielen anderen Unternehmen auch angeboten bekommen haben.

 

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an den Bericht des Rechnungs­hofausschusses, Nr. 342 d.B. (XXI. GP), über den Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend "Durchführung des Verlangens betreffend Überprüfung der Ver­wendung der Repräsentationsaufwendungen des vormaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky von 1990 bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Amt im Hinblick auf deren Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit".

 

Das damalige Verlangen gemäß § 32e GOG wurde im Rahmen des Bekanntwerdens der so genannten "WestLB-Flugaffäre" gestellt. Damals hatte eine Reihe von deutschen Politikern auf Kosten der Westdeutschen Landesbank Privatflüge absolviert. Aber die Düsseldorfer Steuerfahnder informierten auch darüber, dass der seinerzeitige Bundeskanzler Dr. Vranitzky zusammen mit seiner Frau während seiner Amtszeit 13 Gratisflüge im Wert von ATS 1,2 Mio. in Anspruch genommen hat.

 

Der Seite 6 des zitierten Berichtes ist zu entnehmen, dass der damalige Bundesminister für Justiz vor dem Ausschuss bestätigte, dass von den Justizbehörden Vorerhebungen eingeleitet wurden. Dr. Vranitzky bestätigte bei seiner Befragung diesen Sachverhalt (Seiten 9ff des Berichtes).

 

In seinen Schlussfolgerungen warf der Ausschuss dem seinerzeitigen Bundeskanzler deshalb "mangelnde Sensibilität und leichtfertige Annahme von Gratisflügen in beträchtlicher Höhe von Dritten" vor. Ein weiteres Zitat aus diesem Bericht: "...so ist diese Vorgangsweise des Altbundeskanzlers politisch mehr als verwerflich und daher sehr kritisch zu beurteilen."

 

Jeder, der die beiden Sachverhalte kritisch und unvoreingenommen analysiert bzw. vergleicht, kann hier klare Schlussfolgerungen ziehen.

 

Zu 7. und 8.:

Aus steuerlicher Sicht ist keineswegs von einem lohnwerten Vorteil von dritter Seite auszugehen, da kein Zusammenhang mit meinem Dienstverhältnis besteht. Wie aus der OTS-Aussendung vom 11. Jänner 2005 (OTS0013 2005-01-11/08:02) hervorgeht, dienen Upgradings bei der Austrian Airlines Group vor allem der Kundenbindung. Sie sind damit offenbar Teil der Marketingstrategie und somit eine Art Werbemaßnahme. Diese Werbemaßnahmen durch ein Flugunternehmen stellen keinen steuer­pflichtigen Vorteil bei den Passagieren dar.

 

Zu 9. bis 11.:

Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, darf ich nochmals feststellen, dass die in Frage stehende Reise eine private Urlaubsreise war. Im Hinblick auf § 90 GOG unterliegen Sachverhalte, die private Urlaubsreisen betreffen, nicht der Überprüfung durch den Nationalrat, da sie nicht zur Geschäfts­führung der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gehören.

 

 

Mit freundlichen Grüßen