2482/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.03.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0001-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am 11. März 2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2503/J-NR/2005 betreffend die Gefährdung von Leib und Leben durch Nichtbeachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beim Transport radioaktiver Stoffe, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 17. Jänner 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Vorweg möchte ich festhalten, dass der in der Einleitung angesprochene Vorfall  Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft  St. Johann im P. wegen Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) ist.

 

Frage 1:

Haben Sie inzwischen veranlasst, dass sich die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts, welche am 20. Jänner 2004 durch die BH Graz-Umgebung von einer gegen die Firma IASON am 13. Jänner 2004 (GZ 11.0-20/2004 vom 19. Jänner 2004) eingebrachten Anzeige informiert worden war, in der Zwischenzeit in Wahrnehmung ihrer Dienstaufsichtsbefugnisse sowie auf Grund der in der Anfrage Nr. 2074/J XXII. GP.-NR enthaltenen umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen, vertiefte Kenntnisse über die offenkundigen mehrfachen Verletzungen der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes verschafft hat?

 

Antwort:

Der in diesem Punkt der Anfrage angesprochener Vorfall ist Gegenstand eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens bei der BH Graz-Umgebung wegen Übertretung des GGBG. Die für Gefahrguttransporte zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hat keine Dienstaufsichtsbefugnis über diese Landesbehörde.

Frage 2:

Werden Sie in Ausübung Ihrer Dienstaufsichtspflichten und –möglichkeiten veranlassen, dass in dem auf Grund des in den Salzburger Nachrichten vom 5. Juli 2004 geschilderten Vorfalles, welcher eine ganze Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen verwirklicht hat, die Vollzugsbehörde, diesfalls die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, in die Lage versetzt wird, den Gesamtzusammenhang der hier offenbar vorliegenden kumulierenden Dauerdelikte zu erkennen, indem Sie die Gefahrgutabteilung Ihres Ressorts anweisen, alle ihr z. B. von der BH Graz-Umgebung übermittelten aber auch die Ihrem Haus durch die einschlägige parlamentarische Anfrage Nr. 2074/J XXII. GP.-NR bekannt gewordenen Informationen dieser zukommen zu lassen?

 

Antwort:

Die BH Graz-Umgebung ist mit den nötigen Informationen und Ermittlungsmöglichkeiten für alle erforderlichen Maßnahmen versehen. Überdies ist sie über in der Angelegenheit vorliegende Parlamentarische Anfragen und somit auch über den politischen Aspekt informiert.

Frage 3:

Wenn im Zuge von Gefahrgutkontrollen während der Beförderung andere, nicht vom Gefahrgutrecht erfasste mögliche strafrechts- oder verwaltungsstrafrechtsrelevante Sachverhalte zu Tage treten, ist in diesem Fall die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion verpflichtet, diese bei der Ausmessung der Straffestsetzung mitzuerledigen oder mitzuberücksichtigen oder solche Sachverhalte einem gesonderten weiteren Verwaltungsstrafverfahren zuzuführen?

 

Antwort:

Die Organe der jeweiligen Behörden haben Sachverhalte, die von ihnen nicht zu vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, bei den dafür zuständigen Behörden bzw. Gerichten zur Anzeige zu bringen. Sachverhalte, die von ihnen zu vollziehende Gesetzesmaterien betreffen, haben sie umfassend zu berücksichtigen, wobei nach dem gemäß VStG geltenden Kumulationsprinzip jeder Übertretungstatbestand gesondert zu benennen und zu bestrafen ist.

 

Frage 4:

Verfügt Ihr Ressort über eine Evidenz der rechtskräftig entschiedenen (Verwaltungs-) Strafverfahren in Sachen Übertretungen des Gefahrgutrechtes, um geeignete Maßnahmen gegen Wiederholungstäter ergreifen zu können, zumal davon ausgegangen werden muss, dass es nicht die große Zahl von durchaus ordnungsgemäß betriebenen Transportunternehmen, sondern einzelne Unternehmen wie z.B. die Firma IASON sind, die regelmäßig gegen Bestimmungen des Gefahrgutrechtes verstoßen und damit sozusagen in Permanenz Gefahren für Leib und Leben in Kauf nehmen?

 

Antwort:

Für eine solche Evidenz besteht keine Rechtsgrundlage. Außerdem sind auch im Falle von Unternehmen stets physische Personen Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, so dass nur diese, nicht aber Unternehmen als „Wiederholungstäter“ ausweisbar wären.

 

Frage 5:

Werden Sie dafür Sorge tragen, dass schwerwiegende und/oder wiederholte Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz in den Katalog jener Delikte aufgenommen werden, welche eine besondere Relevanz im Verfahren zum Entzug von Lenkerberechtigungen haben?

 

Antwort:

Diese Frage fällt in das Gesamtpaket im Rahmen der 7. Führerscheingesetz-Novelle (794 d. B. XXII. GP), deren parlamentarische Behandlung vor dem Abschluss steht. In der zur Zeit vorbereiteten Regierungsvorlage für die GGBG-Novelle 2005 ist eine Neufassung der Strafbestimmungen vorgesehen, worin die Richtlinie 2004/112/EG umgesetzt wird.

Darin ist - anhand von Kriterien und Beispielen - die Unterteilung der Verstöße gegen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften in schwere, mittlere und leichte Verstöße vorgesehen. Solcherart ausgewiesene schwere Verstöße könnten bei einer Überarbeitung des Deliktekatalogs in einer künftigen FSG-Novelle Berücksichtigung finden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen