2483/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
26. Jänner 2005 unter der Nummer 2554/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Lehrlingsausbildung in den Bundesministerien -
Verwaltungsassistenten und andere Lehrberufe“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 17 und 19 bis 21:

Gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999, sowie der Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die
Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, können in den auswärtigen Dienst nur
Personen aufgenommen werden, deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen
angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren
festgestellt wurde (sog. Pr
éalable-System).

Diese Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
BewerberInnen für den höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, sondern auch für
InteressentInnen für eine Verwendung im Fachdienst bzw. im qualifizierten mittleren Dienst
des Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den Einsatz von Lehrlingen in
Betracht kommt.


Wenn KandidatInnnen das erwähnte Auswahlverfahren erfolgreich bestehen, werden sie für
den qualifizierten mittleren Dienst als geeignet angesehen und als Vertragsbedienstete in den
Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten aufgenommen. In der
Folge absolvieren sie die gemäß § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
i.d.g.F., vorgesehene dienstliche Ausbildung.

Für eine Aufnahme von Personen in den auswärtigen Dienst ohne Auswahlverfahren gibt es
im Hinblick auf das im vorzitierten Statut-Gesetz zwingend vorgeschriebene Pr
éalable-
System rechtlich keine Möglichkeit, weshalb das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten keine Lehrlinge ausbildet und auch über keine diesbezüglichen Planstellen
verfügt.

Zu Frage 18:

Im Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität und
Rotation (regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten des
Außenministeriums zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland gemäß § 15 Statut -
Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu
einer hohen Fluktuation. Das Ressort führt daher trotz der Personaleinsparungen im
Bundesdienst immer wieder Auswahlverfahren für alle oben erwähnten Verwendungsbereiche
zum Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch, wobei sich gerade SchulabgängerInnen
an den Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst (MaturantInnenlaufbahn)
sowie für den mittleren und für den Fachdienst beteiligen können und auch beteiligen.

Im Bereich des BMaA sind per Ende Februar 2005 überdies 27 JungakademikerInnen als
VerwaltungspraktikantInnen tätig, davon 13 Frauen und 14 Männer, welche ebenfalls in
kommissionellen Auswahlverfahren ausgewählt wurden.