2483/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen haben am
26. Jänner 2005 unter
der Nummer 2554/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
„Lehrlingsausbildung in den Bundesministerien -
Verwaltungsassistenten und andere
Lehrberufe“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 17 und 19 bis 21:
Gemäß
dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sowie der Verordnung des Bundesministers für
auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung
für die
Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums
für
auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, können in den auswärtigen
Dienst nur
Personen aufgenommen werden, deren persönliche und fachliche Eignung für die
von ihnen
angestrebte Verwendung im auswärtigen
Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren
festgestellt wurde (sog. Préalable-System).
Diese
Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
BewerberInnen für den höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, sondern
auch für
InteressentInnen für eine Verwendung im
Fachdienst bzw. im qualifizierten mittleren Dienst
des Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den Einsatz
von Lehrlingen in
Betracht kommt.
Wenn
KandidatInnnen das erwähnte Auswahlverfahren erfolgreich bestehen, werden sie
für
den qualifizierten mittleren Dienst als
geeignet angesehen und als Vertragsbedienstete in den
Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
aufgenommen. In der
Folge absolvieren sie die gemäß § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948
i.d.g.F., vorgesehene dienstliche
Ausbildung.
Für eine Aufnahme von Personen in den auswärtigen Dienst
ohne Auswahlverfahren gibt es
im Hinblick auf das im vorzitierten Statut-Gesetz zwingend vorgeschriebene Préalable-
System rechtlich
keine Möglichkeit, weshalb das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten keine Lehrlinge ausbildet
und auch über keine diesbezüglichen Planstellen
verfügt.
Zu Frage 18:
Im
Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität
und
Rotation (regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten des
Außenministeriums zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland gemäß § 15
Statut -
Gesetz) kommt es beim Personal des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu
einer hohen Fluktuation. Das Ressort führt daher trotz der
Personaleinsparungen im
Bundesdienst immer wieder Auswahlverfahren
für alle oben erwähnten Verwendungsbereiche
zum Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch, wobei sich gerade
SchulabgängerInnen
an den Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst
(MaturantInnenlaufbahn)
sowie für den mittleren und für den
Fachdienst beteiligen können und auch beteiligen.
Im Bereich des BMaA sind per Ende Februar 2005 überdies
27 JungakademikerInnen als
VerwaltungspraktikantInnen tätig, davon 13 Frauen und 14 Männer, welche
ebenfalls in
kommissionellen Auswahlverfahren ausgewählt wurden.