252/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Christian Puswald, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eine fragwürdige
Verfahrenseinstellung durch die StA Klagenfurt" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Der in der Anfrage dargestellte
Sachverhalt wurde dem Bundesministerium für Justiz
auf Grund einer im Namen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Herbert Kofler und der Rosa
Schneidinger Privatstiftung eingebrachten Sachverhaltsmitteilung bekannt. Diese
Sachverhaltsmitteilung wurde von der für Einzelstrafsachen zuständigen
Fachabteilung meines Hauses gemäß § 84 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft
Klagenfurt weitergeleitet. Ebenso wurde die - in der Anfrage offensichtlich
ange-
sprochene - von Herrn Univ.-Prof. Dr. Kofler in Kopie übermittelte
Stellungnahme
des Herrn Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider vom 3. September 2002 der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Kenntnis gebracht.
Zu 2:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurden in diesem Zusammenhang keine
Weisungen erteilt.
Zu 3:
Entfällt.
Zu 4 und 5:
Bei Prüfung des in der Anfrage relevierten Sachverhaltes war der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt die Stellungnahme von Herrn
Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider
bekannt. Entgegen seiner Rechtsmeinung wertete die Anklagebehörde unter
Berufung auf entsprechende Judikatur die Erklärungen eines Zeugen über eine
allfällige Entschlagungsberechtigung nicht als "Zeugnis" oder als
Aussage "zur
Sache", weshalb sie den Tatbestand der falschen Beweisaussage vor Gericht
von
vornherein verneinte. Diese Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
steht
in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Erklärun-
gen, die der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines
anderen
Beweismittels dienen, wie jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von
der
Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraus-
setzung für die Verschwiegenheitspflicht, nicht zur Zeugenaussage gehören und
demnach Strafbarkeit nach § 288 StGB nicht begründen können. Auch das weitere,
zum Teil auf Schlussfolgerungen und isolierter Betrachtung verkürzter Zitate
beruhende Anzeigenvorbringen erschien der Staatsanwaltschaft vor allem aus
Beweisgründen nicht geeignet, den konkreten Verdacht einer falschen Beweisaus-
sage durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Quendler zu begründen.
Schon weil die von der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt vertretene und von der Ober-
staatsanwaltschaft Graz genehmigte Zurücklegung der Anzeige in der Judikatur
der
unabhängigen Gerichte Deckung findet, beabsichtige ich nicht, den staatsanwalt-
schaftlichen Behörden eine Verfahrensfortsetzung gegen Herrn Rechtsanwalt
Dr. Johann Quendler wegen des in der Stellungnahme von Herrn Univ.-Prof.
Dr. Herbert Wegscheider anders beurteilten Sachverhaltes aufzutragen.