2557/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben am
26. Jänner 2005 unter der Nr. 2594/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend zweckwidrige Verwendung der € 1,6 Mio. Sonderzahlung des Bun-
des für die Wörtherseebühne in Klagenfurt gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1,6 und 7:

Zum Stichtag der Beantwortung liegen dem Bundeskanzleramt noch keine Nach-
weisunterlagen zum Kalenderjahr 2004 vor. Von Seiten des Antragstellers wurde
dem Bundeskanzleramt lediglich schriftlich mitgeteilt, daß aufgrund sehr hoher Auf-
wendungen im Jahr 2004 die in der Förderzusage erfolgte Starthilfe zur künstleri-
schen Neuorientierung zur Gänze benötigt wurde und die Verbuchung in der Bilanz
in gesamter Höhe durchgeführt wird. Insofern lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt
noch nicht beurteilen, ob es zur einer dem Förderzweck entsprechenden Mittelver-
wendung gekommen ist. Es wird allerdings davon ausgegangen, daß die entspre-
chenden Nachweise für die Tätigkeit 2004 fristgerecht bis 1. Oktober 2005 zur Vor-
lage gebracht werden.

Zu Frage 2:

Im Förderungsersuchen lautete das vom Geschäftsführer Dr. Bernhard Sapetschnig
angeführte Projekt: „Wörtherseefestspiele, Durchführungszeitraum 2004 bis 2008".
Dieses wurde durch ein entsprechendes Konzept, einschließlich künstlerischem
Programm 2004, und der Kalkulation zum Jahr 2004 ergänzt. Mit Schreiben des
Bundeskanzleramtes wurde für „die Durchführung des künstlerischen Programms
der Wörtherseefestspiele Klagenfurt in den Jahren 2004 bis 2008 eine einmalige
Betriebsinvestition (Starthilfe zur künstlerischen Neuorientierung)" in Höhe von
€ 1,6 Mio. zur Verfügung gestellt.


Der Fördervertrag basiert auf den allgemeinen Förderungsbedingungen sowie den
Richtlinien des Bundeskanzleramtes für die Gewährung von Förderungen nach dem
Kunstförderungsgesetz 1988. Als Nachweisfrist zur jährlichen Tätigkeit wurde je-
weils der 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres festgelegt, somit für die Tätigkeit
2004 der 1. Oktober 2005. Dabei gilt es einen Tätigkeitsbericht und eine Dokumen-
tation des künstlerischen Erfolges im betreffenden Kalenderjahr sowie eine vollstän-
dige, detaillierte und erläuterte, von einem Wirtschaftstreuhänder oder Steuerbera-
ter erstellte und entsprechend gefertigte Bilanz vorzulegen. Ferner ist der Antrag-
steller verpflichtet, die zuständige Geschäftsabteilung von allen Feststellungen von
Kontrolleinrichtungen der regionalen Gebietskörperschaften zur Geschäftsgebarung
sowie von seinen Rückäußerungen umgehend in Kenntnis zu setzen.

Die Frist für das letzte zur Abrechnung gelangende Betriebsjahr 2008 ist der 1. Ok-
tober 2009.

Zu Frage 3:
Ja.

Zu den Fragen 4, 5 und 8:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzler-
amts.