257/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 303/J-NR/2003 betreffend Entwurf eines Bundesge-
setzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
(GZ 21.601/0-VI/C/15/03), die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen
am 10. April 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. bis 4.:

Gemäß § 49 Abs. l Z l UOG 1993 ist eine der Aufgaben des Dekans die Vertretung der Fakultät. In
der Kompetenzauflistung des Fakultätskollegiums in § 48 Abs. l UOG 1993 ist die Entscheidung
über Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen nicht enthalten.

Gemäß § 49 Abs. 8 UOG 1993 wird der Dekan einer Medizinischen Fakultät bei dessen Verhinde-
rung vom Vizedekan vertreten.

In Abwesenheit des Dekans kam dem Vizedekan nach den gesetzlichen Bestimmungen die Kom-
petenz zu, im Namen der Fakultät eine Stellungnahme über den gegenständlichen Gesetzesvor-
schlag abzugeben. In der vorliegenden Stellungnahme wird auch nicht der Eindruck erweckt, der-
selben läge ein Beschluss des Fakultätskollegiums zugrunde. Ob die Vorgangsweise, als diploma-
tisch anzusehen ist, ist aufsichtsbehördlich nicht zu beurteilen, mangels Rechtswidrigkeit kommen
Aufsichtsmaßnahmen jedenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 49 Abs. 2 UOG 1993 ist der Dekan bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die vom Fakul-
tätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Gegebenenfalls wäre eine richtlinienwidrige
Entscheidung des Dekans gemäß § 48 Abs. l Z 16 UOG 1993 vom Fakultätskollegium zu sistieren.

 

Eine derartige Richtlinie besteht jedoch nicht. Aus Sicht des Bundesministeriums für Bildung, Wis-
senschaft und Kultur lag daher weder eine Irreführung noch eine Verletzung universitätsrechtlicher
Bestimmungen und damit auch nicht ein Grund für aufsichtsbehördliches Tätigwerden vor.

Ad 5.:

Aufgrund der Beschlüsse der gesetzgebenden Organe wurde ein zukunftsweisendes Universitätsge-
setz geschaffen. Die konkrete Umsetzung des Universitätsgesetzes 2002 obliegt den Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck.

Ad 6.:

In § 21 Abs. 4 und 5 UG 2002 wird die Unvereinbarkeit der Tätigkeit im Universitätsrat mit be-
stimmten Tätigkeiten und Funktionen normiert. Darüber hinaus legt § 20 Abs. 2 UG 2002 fest, dass
die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität unzulässig ist. Die Bera-
tungstätigkeit für einen Verein in dem Angehörige der Universität organisiert sind, begründet je-
doch für sich keine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Universitätsrat, und musste dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auch nicht bekannt sein.