257/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 303/J-NR/2003 betreffend Entwurf eines Bundesge-
setzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
geändert wird
(GZ 21.601/0-VI/C/15/03), die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen
und Kollegen
am 10. April 2003 an mich richteten, wird
wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 4.:
Gemäß § 49 Abs. l Z l UOG 1993 ist eine
der Aufgaben des Dekans die Vertretung der Fakultät. In
der Kompetenzauflistung des Fakultätskollegiums in § 48 Abs. l UOG 1993 ist die
Entscheidung
über Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen
nicht enthalten.
Gemäß § 49 Abs. 8 UOG 1993 wird der Dekan
einer Medizinischen Fakultät bei dessen Verhinde-
rung vom Vizedekan vertreten.
In Abwesenheit des Dekans kam dem
Vizedekan nach den gesetzlichen Bestimmungen die Kom-
petenz zu, im Namen der Fakultät eine Stellungnahme über den gegenständlichen
Gesetzesvor-
schlag abzugeben. In der vorliegenden Stellungnahme wird auch nicht der
Eindruck erweckt, der-
selben läge ein Beschluss des Fakultätskollegiums zugrunde. Ob die
Vorgangsweise, als diploma-
tisch anzusehen ist, ist aufsichtsbehördlich nicht zu beurteilen, mangels
Rechtswidrigkeit kommen
Aufsichtsmaßnahmen jedenfalls nicht in
Betracht.
Gemäß § 49 Abs. 2 UOG 1993 ist der Dekan bei der Erfüllung seiner Aufgaben an
die vom Fakul-
tätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Gegebenenfalls wäre eine
richtlinienwidrige
Entscheidung des Dekans gemäß § 48 Abs. l Z 16 UOG 1993 vom Fakultätskollegium
zu sistieren.
Eine derartige
Richtlinie besteht jedoch nicht. Aus Sicht des Bundesministeriums für Bildung, Wis-
senschaft und Kultur lag daher weder
eine Irreführung noch eine Verletzung universitätsrechtlicher
Bestimmungen und damit auch nicht ein
Grund für aufsichtsbehördliches Tätigwerden vor.
Ad 5.:
Aufgrund der Beschlüsse
der gesetzgebenden Organe wurde ein zukunftsweisendes Universitätsge-
setz geschaffen. Die konkrete Umsetzung des Universitätsgesetzes 2002
obliegt den Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck.
Ad 6.:
In § 21 Abs. 4 und 5
UG 2002 wird die Unvereinbarkeit der Tätigkeit im Universitätsrat mit be-
stimmten Tätigkeiten und Funktionen normiert. Darüber hinaus legt § 20
Abs. 2 UG 2002 fest, dass
die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität
unzulässig ist. Die Bera-
tungstätigkeit für einen Verein in dem Angehörige der Universität
organisiert sind, begründet je-
doch für sich keine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im
Universitätsrat, und musste dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auch nicht bekannt
sein.