2571/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0015-I/4/2005

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2590/J vom 26. Jänner 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel und Kollegen, betreffend Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die von der BBG im Zuge der gebündelten Beschaffung des Bundes erwirtschafteten Einsparungen auch im Jahr 2004 eine ähnliche Größenordung wie bereits 2003 aufweisen werden. Damit konnte auch im Jahr 2004 wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet werden.

 

Die in Ihren jüngsten parlamentarischen Anfragen zum Ausdruck gebrachte Besorgnis hinsichtlich der Teilnahme von KMUs am allgemeinen Wettbewerb, teile ich selbstverständlich. Ich möchte in diesem Zusammenhang allerdings festhalten, dass laut Recherchen der BBG das private und öffentliche Einkaufsvolumen Österreichs insgesamt rund 220 Mrd. € jährlich beträgt. Der Anteil der über die BBG beschafften Güter und Dienstleistungen hingegen umfasst nur rund 0,5 Mrd. € jährlich (also somit rund 0,2 % des jährlichen Gesamtbeschaffungsvolumens). Der Einkauf der Bundesverwaltung aus BBG-Rahmenverträgen kann somit nicht für allfällige strukturelle Schwierigkeiten in einzelnen Regionen Österreichs verantwortlich sein. Nach Mitteilung der BBG wurden bereits in der Vergangenheit einzelne und werden auch hinkünftig vermehrt Ausschreibungen bereits im Vorfeld mit der Wirtschaftskammer abgestimmt. So führte etwa die kürzlich erfolgte Ausschreibung von Frischwaren aufgrund der Abstimmungsrunde mit der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer zu Teilzuschlägen mit über 90 Losen, sodass der vom Gesetz geforderten Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur durch KMUs im bestmöglichen Ausmaß nachgekommen wurde.

 

Ich darf nun zur Beantwortung der konkreten Fragen kommen.

 

Zu 1.:

Mit dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002) wurden die einschlägigen EU-Vergaberichtlinien umsetzt. Das BVergG 2002 kennt folgende für Vergabeverfahren maßgebliche Kriterien: Auswahlkriterien (§ 20 Z 19  lit.a BVergG 2002), Beurteilungskriterien (§ 20 Z 19 lit.b BVergG 2002), Eignungskriterien (§ 20 Z 19 lit. c BVergG 2002) und Zuschlagskriterien (§ 20 Z 19 lit. d BVergG 2002). In der Anfrage dürften offenbar die Zuschlagskriterien gemeint sein.

 

Eine besondere Bevorzugung von KMUs im Wege der Zuschlagskriterien selbst ist gemäß BVergG 2002 unzulässig, da dies zu einer unsachlichen Diskriminierung nach der Unternehmensgröße führen würde und somit gegen das in § 21 Abs. 1 BVergG 2002 festgelegte Diskriminierungsverbot verstoßen würde. Die Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 des BB-GmbH-Gesetzes erfolgt daher nach Mitteilung der BBG nicht in den Zuschlagskriterien, sondern bei der wirtschaftlich und sachlich gebotenen Festlegung der Losgrößen. Dadurch wird auch KMUs die Teilnahme an Vergabeverfahren der BBG ermöglicht.

Zu 2.:

Grundsätzlich gibt es 3 unterschiedliche Methoden der Einsparungs­berechnung:

 

Historischer Wert:

Anhand von Ressortrückmeldungen ist der historische Wert (vor dem Bestehen der BBG) bekannt; dieser wird mit dem BBG-Preis verglichen. Da der Vergleich zwischen alten und BBG-Preisen immer schwieriger wird, wird nach Mitteilung der BBG ab 2005 diese Berechnungsmethode nicht mehr angewandt.

 

Listenpreis:

Als Benchmark wird der offizielle Listenpreis des Unternehmens herangezogen, der mit dem BBG-Preis verglichen wird.

 

Marktpreis:

Unter Heranziehung von aktuellen Marktpreisen wird ein Vergleich mit den vereinbarten BBG-Preisen angestellt.

 

Für jede Beschaffungsgruppe wird unter Heranziehung der jeweils geeigneten Einsparungsberechnungsmethode das Einsparungspotenzial ermittelt, welches in Summe im Jahr 2003 einen Wert von rund 38 Mio. € ergeben hat.

 

Zu 3. und 4.:

Das Einsparungspotenzial für 2004 wird nach Mitteilung der BBG eine ähnliche Größenordnung wie im Jahr 2003 erreichen. Die Detailauswertung ist derzeit in Vorbereitung. Die Berechnung erfolgt wie in der  Beantwortung der Frage 2 dargestellt. Die Einsparungspotenziale betrugen im Jahr 2002 rund 29 Mio. € und im Jahr 2003 rund 38 Mio. €.

 

Zu 5. bis 7.:

Die Gesamtausgaben der Gesellschaft für Betrieb und Ausstattung der BBG belaufen sich im Geschäftsjahr 2003 auf rund 2 Mio. € und im Geschäftsjahr 2004 auf rund 3,9 Mio. €. Die voraussichtlichen Gesamtausgaben im laufenden Geschäftsjahr sind mit rund 5,3 Mio. € veranschlagt.

 

Zur Finanzierung dieser Gesamtausgaben halte ich fest, dass die Abgangsdeckung gemäß § 6 Abs. 1 BB-GmbH-Gesetz erfolgt. Danach hat der Bund die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 BB-GmbH-Gesetz genehmigten Jahresbudgets.

 

Zu 8. und 9.:

Es wird um Verständnis ersucht, dass ich aus datenschutzrechtlichen Gründen die Frage hinsichtlich der einzelnen Bewerber beziehungsweise Bieter nicht beantworten kann.

 

Nach Mitteilung der BBG ist gemäß den in der Ausschreibung festgelegten drei Zuschlagskriterien nämlich Gesamtkosten für alle Leistungsverzeichnisse (Kriterium 1), Rabatte für Selbstabholer (Kriterium 2) und Lieferzeitklassen (Kriterium 3), AGM als Bestbieter hervorgegangen.

 

Zu 10.:

Die Vergabeentscheidung wurde gemäß Information der BBG aufgrund der in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien einstimmig kommissionell getroffen. Die Kommission war sowohl aus BBG-Bediensteten als auch aus Bediensteten der Bundesverwaltung zusammengesetzt.

 


Zu 11. und 12.:

Der Warenkorb der BBG-Ausschreibung besteht aus 360 Artikeln und wurde nach Auskunft der BBG so gewählt, dass ihn jeder Händler anbieten konnte, der in der Lage ist, Großküchen von Justizanstalten, Kasernen und Schulen zu beliefern. Die über die BBG-Ausschreibung erzielten Preise haben gegenüber den AGM-Listenpreisen des zugeschlagenen Warenkorbs eine durchschnittliche Einsparung von 23 % ergeben. Seit Vertragsabschluss gab es nach Auskunft der BBG keine Preiserhöhungen.

 

Ungeachtet dessen wird es sich – wie die BBG mitteilt - kaum verhindern lassen, dass der einzelne Artikel aus dem gesamten Warenkorb bei Drittfirmen billiger ist als im BBG-Vertrag. Die Ausschreibung wurde jedoch so angelegt, dass der Warenkorb Produkte des täglichen Bedarfs aus Vorjahren enthält. Bei einem Vergleich muss man daher Warenkörbe und nicht Einzelprodukte gegenüberstellen. Schon aus verwaltungs-ökonomischen Gründen erscheint es daher auch wenig zielführend, einen Vergleich jedes einzelnen Produktes in verschiedensten Geschäften durchzuführen, sondern dort einzukaufen, wo die Gesamtheit der benötigten Güter unter Einbeziehung der sonstigen vertraglichen Konditionen (zB. Lieferung etc.) am günstigsten ist.

 

Zu 13.:

Laut Mitteilung der BBG wurde der AGM-Vertrag nicht um die gesamte optionale zusätzliche Laufzeit von einem Jahr verlängert, sondern in Abstimmung mit dem Lieferanten nur um ein halbes Jahr (sohin bis Mitte 2005). Dies war deshalb notwendig um die im Vergaberecht vorgesehenen Durchlaufzeiten für die Abwicklung von Ausschreibungen einzuhalten. Eine Neuausschreibung ist in Vorbereitung.

 


Zu 14.:

Laut Angabe der BBG war gemäß BVergG 2002 ein offenes Verfahren zu wählen.

 

Zu 15.:

Als Bestbieter wurde AGM ermittelt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ersuche ich um Verständnis, dass die übrigen Bieter nicht genannt werden können.

 

Zu 16. und 17.:

Wie ich schon in der Beantwortung der Frage 1 dargelegt habe, sind nach dem BVergG 2002 Auswahlkriterien (§ 20 Z 19 lit. a BVergG 2002), Beurteilungskriterien (§ 20 Z 19 lit. b BVergG 2002), Eignungskriterien (§ 20 Z 19 lit. c BVergG 2002) und Zuschlagskriterien (§ 20 Z 19 lit d BVergG 2002) die maßgeblichen Kriterien für ein Vergabeverfahren. Es dürften offenbar mit den Fragen 16 und 17 die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung gemeint sein. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden folgendermaßen festgelegt.

 

Kriterium 1: Gesamtkosten für alle Leistungsverzeichnisse 80 %,

Kriterium 2: Rabatte für Selbstabholer 10 %,

Kriterium 3: Lieferzeitklassen 10 %

 

Zu 18.:

Diese Ausschreibung wurde laut Mitteilung der BBG aufgrund ihres relativ kleinen Volumens (ca. 1,6 Mio. €) nicht in Teillose unterteilt.

 

Zu 19. und 20.:

Aus dem AGM-Vertrag haben nach Mitteilung der BBG im Wesentlichen das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Landesverteidigung abgerufen. Ich ersuche um Verständnis, dass eine Aufschlüsselung der Abrufe nach einzelnen Dienststellen beziehungsweise nach einzelnen Produkten nicht erfolgen kann, da eine derartige Auswertung sowohl in der Verwaltung als auch bei den Lieferanten mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

 

Zu 21. und 22. :

Mit Ausnahme bei Ausschreibungen in den Beschaffungsgruppen Drucksachen, Fernwärme und Pharma wurden laut Mitteilung der BBG bei allen anderen Beschaffungsgruppen Teilzuschläge vorgenommen. Aus den 261 von der BBG bisher durchgeführten und zugeschlagenen Ausschreibungen gingen nach Information der BBG insgesamt 655 Einzelverträge hervor. Daraus wird deutlich ersichtlich, dass in zahlreichen Fällen Losvergaben stattfinden beziehungsweise stattfanden.

 

Zu 23.:

Gemäß § 96 Abs. 2 BVergG 2002 sind Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, unzulässig. Nach Mitteilung der BBG haben diese daher selbstverständlich nicht stattgefunden.

 

Zu 24.:

Laut Auskunft der BBG wird sich dies im Einzelfall nie ausschließen lassen. In diesem Zusammenhang darf ich jedoch nochmals – wie bereits in Beantwortung der Fragen 11 und 12 ausgeführt - darauf hinweisen, dass es nicht zweckmäßig ist, einzelne gezielt ausgewählte Produkte aus einem Warenkorb einem Preisvergleich mit anderen Lieferanten (die womöglich die übrigen Produkte des Warenkorbes nicht anbieten) zuzuführen, sondern es muss stets der Warenkorb in seiner Gesamtheit dem Benchmark unterzogen werden. Weiters sind beim Preisvergleich stets auch sämtliche sonstige vertragliche Konditionen (Zustellung, Abholung von Verpackungsmaterial, Zahlungskonditionen etc.) mit einzubeziehen.

 

Dort, wo eine Dienststelle, die von ihr benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den BBG-Preisen tatsächlich bei einem Drittlieferanten günstiger beziehen kann, eröffnet § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz – unter Beachtung der vergaberechtlichen Zulässigkeit – ausnahmsweise die Möglichkeit der Beschaffung außerhalb des BBG-Rahmenvertrages.

 

Zu 25.:

Ich darf um Verständnis ersuchen, dass - wie die BBG mitteilt - eine bezirksweise Aufschlüsselung der Auftragsvergaben aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist. Im Bundesministerium für Finanzen selbst liegen dazu keine Daten auf.

 

Zu 26.:

Für 2003 ergibt sich laut Mitteilung der BBG ein Gesamt-Abrufvolumen in den jeweiligen Bundesländern (NUTS 2) wie folgt (Zuordnung nach Lieferanten/Bundesländer):

 

Abrufvolumen €/i.T.

Burgenland

801

Kärnten

748

Niederösterreich

9.064

Oberösterreich

11.659

Steiermark

17.482

Salzburg

9.153

Tirol

8.025

Vorarlberg

2.955

Wien

317.731

Ausländische Unternehmungen

119

Gesamt

377.737

Für 2004 ergibt sich nach Auskunft der BBG ein Gesamt-Abrufvolumen in den jeweiligen Bundesländern (NUTS 2) wie folgt (Zuordnung nach Lieferanten/Bundesländer):


Abrufvolumen €/i.T.

 

 

Burgenland

833

Kärnten

6.739

Niederösterreich

25.075

Oberösterreich

29.017

Salzburg

11.239

Steiermark

19.773

Tirol

11.581

Vorarlberg

9.478

Wien

422.233

Ausländische Unternehmungen

1.541

Gesamt

537.509

 

Zu 27.:

Die Zusammenfassung nach NUTS 1 ergibt für 2003 dazu folgendes Bild:

 

Abrufvolumen €/i.T.

Ostösterreich

327.595

Südösterreich

18.231

Westösterreich

31.792

Ausländische Unternehmungen

119

Gesamt

377.737

 

Die Zusammenfassung nach NUTS 1 ergibt für 2004 dazu folgendes Bild:

 

Abrufvolumen €/i.T.

 

 

Ostöststerreich

477.159

Südösterreich

26.511

Westösterreich

32.298

Ausländische Unternehmungen

1.541

Gesamt

537.509

 

Mit freundlichen Grüßen