2586/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.04.2005
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen
haben am 1. März 2005 unter der Zl. 2695/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „mangelnder Schutz österreichischer SchriftstellerInnen
und DiplomatInnen im Ausland" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Alle Dienststellen meines Ressorts sind angewiesen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
österreichische Staatsbürger im Ausland zu unterstützen und - falls dies erforderlich ist -
auch gegenüber Organen fremder Staaten zu schützen.

Es besteht allerdings formell kein Rechtsanspruch österreichischer Staatsbürger auf die
Ausübung diplomatischen oder konsularischen Schutzes durch das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Zu Frage 2:

Ja.


Zu Frage 3:

Die Österreichische Botschaft in Moskau informierte das BMaA am selben Tag

(20. Dezember 2004), an dem sie von Frau Mag. Seyr schriftlich vom Vorfall in Kenntnis

gesetzt wurde.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Prüfung der Frage einer Immunitätsverletzung setzt eine genaue Kenntnis des
Sachverhalts voraus. Der österreichische Missionschef in Moskau richtete daher bereits am
21. Dezember 2004 einen Beschwerdebrief an die Verwaltung der Russischen Eisenbahnen
und forderte eine umgehende Aufklärung des Falles. Eine Protestnote an das russische
Außenministerium wäre, je nach der Reaktion auf diesen Brief, als spätere Möglichkeit in
Frage gekommen.

Am 8. Februar 2005 übermittelte die Verwaltung der Russischen Eisenbahnen der
österreichischen Botschaft in Moskau ihren Untersuchungsbericht, demzufolge das Verhalten
von Frau Mag. Seyr und von Herrn Schindel unter Angabe entsprechender näherer
Informationen als Störung der öffentlichen Ordnung qualifiziert wurde. Gegen zwei Schaffner
sei allerdings ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil sie den beiden Österreichern
entgegen den Bahnvorschriften eine Mitfahrt im Schlafwagen gestattet hatten.

Zu Frage 6:

Nein.