2586/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.04.2005
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen
haben am 1. März 2005 unter der Zl. 2695/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „mangelnder
Schutz österreichischer SchriftstellerInnen
und DiplomatInnen im Ausland" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Alle
Dienststellen meines Ressorts sind angewiesen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
österreichische Staatsbürger im Ausland zu unterstützen und - falls dies
erforderlich ist -
auch gegenüber Organen fremder Staaten zu
schützen.
Es
besteht allerdings formell kein Rechtsanspruch österreichischer Staatsbürger
auf die
Ausübung diplomatischen oder konsularischen
Schutzes durch das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten und die österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu Frage 3:
Die Österreichische Botschaft in Moskau informierte das BMaA am selben Tag
(20. Dezember 2004), an dem sie von Frau Mag. Seyr schriftlich vom Vorfall in Kenntnis
gesetzt wurde.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die
Prüfung der Frage einer Immunitätsverletzung setzt eine genaue Kenntnis des
Sachverhalts voraus. Der österreichische
Missionschef in Moskau richtete daher bereits am
21. Dezember 2004 einen Beschwerdebrief an die Verwaltung der Russischen
Eisenbahnen
und forderte eine umgehende Aufklärung des Falles. Eine Protestnote an
das russische
Außenministerium wäre, je nach der Reaktion auf diesen Brief, als spätere
Möglichkeit in
Frage gekommen.
Am
8. Februar 2005 übermittelte die Verwaltung der Russischen Eisenbahnen der
österreichischen Botschaft in Moskau ihren
Untersuchungsbericht, demzufolge das Verhalten
von Frau Mag. Seyr und von Herrn Schindel unter Angabe entsprechender
näherer
Informationen als Störung der öffentlichen
Ordnung qualifiziert wurde. Gegen zwei Schaffner
sei allerdings ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil sie den
beiden Österreichern
entgegen den Bahnvorschriften eine Mitfahrt im Schlafwagen gestattet hatten.
Zu Frage 6:
Nein.