2592/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
DVR:0000051
GZ: 19002/1-II/BK/6/05
Wien, am März 2005
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Helene PARTIK-PABLE, Kolleginnen und Kollegen haben am 4.
Februar 2005 unter der Nummer 2612/J an mich eine schriftliche
par-lamentarische Anfrage betreffend „die Ermittlungen im Fall Großbrand
Tiroler Loden Innsbruck“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja
Zu Frage 2:
Es ist bekannt, dass im Fall Tiroler Loden mehrere Gutachten erstellt
wurden, jedoch nicht deren Anzahl und Inhalt bzw. die Namen der beauftragten
Gutachter.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Die BPD Innsbruck ersuchte die damalige Abteilung II/D/11 um technische
Unterstützung bei der Ermittlung der möglichen Brandursache(n) nach dem Brand
bei den Tiroler Loden am
3. Juni 2001. Als
Ergebnisse wurden Untersuchungsberichte (keine Gutachten im Sinne der StPO) an
die Bundespolizeidirektion Innsbruck übermittelt.
Zu Frage 5:
Die Unterstützungsanforderung der BPD Innsbruck erfolgte am 4. Juni
2001. DI Herbert GRAM, zum damaligen Zeitpunkt Leiter des Fachbereiches
Brandursachenermittlung in der Kriminaltechnischen Zentralstelle, übernahm die
Untersuchung im Rahmen des Journal-dienstes.
Zu Frage 6:
Der am 15. August 2001 erstellte Untersuchungsbericht enthielt einen
Fehler in der Lastbeurteilung, welcher in einem schriftlichen Nachtrag zum
Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2001 berichtigt wurde. Ein Rechenfehler in
der Stellungnahme von Dr. Hirz für die BPD Innsbruck vom 26. November wurde
schriftlich am 28. Februar richtig gestellt. Beide Fehler wurden aus eigenem
korrigiert und hatten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Brandursache.
Zu Frage 7:
Die Beweiswürdigung eines Gutachtens obliegt dem Gericht.
Zu Frage 8:
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand erfolgte im Fall Tiroler Loden keine
rechtswidrige Weitergabe von Ermittlungsergebnissen durch Beamte des BM.I. Die
Mitarbeiter werden grundsätzlich im Zuge von Dienstbesprechungen auf ihre
Dienstpflichten hingewiesen.
Zu Frage 9:
Jeder Beamte bedarf für die Abgabe eines außergerichtlichen
Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen
Aufgaben in Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die
Erstellung von Privatgutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen
Aufgaben eines Beamten in Zusammenhang stehen ohne Genehmigung der
Dienstbehörde ist untersagt.
Zu Frage 10:
Nach bisherigem Kenntnisstand gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass
der Unter-suchungsbericht von DI Herbert GRAM nicht nach bestem Wissen und nach
dem derzeitigen Stand der Technik erstellt wurde.
Zu Frage 11:
Nein
Zu Frage 12:
Ja
Zu Frage 13:
Ja es ist mir bekannt, dass Mitarbeiter des BM.I, ebenso wie Personen
aus anderen Berufsgruppen, Mitglieder des gemeinnützigen Vereins Kuratorium
Sicheres Österreich sind. Für eine mögliche Unvereinbarkeit gibt es keine
Anhaltspunkte.
Zu Frage 14:
Ja
Zu Frage 15:
Nein
Zu Frage 16:
Nein
Zu Frage 17:
Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes hatten im Zuge von Ermittlungen
Kontakt mit Dr. Theiss.
Zu Frage 18:
Nein
Zu Frage 19:
Das Anführen einer Kontakttelefonnummer ist aus meiner Sicht
dienstrechtlich unbedenklich.
Zu Frage 20:
Die Einrichtung der AG Fortuna erfolgte über Auftrag des Direktors des
Bundeskriminal-amtes.
Zu den Fragen 20, 21 und 22:
Die AG Fortuna wurde aufgrund von Berichten österreichischer
Sicherheitsdienststellen über Auftrag des Direktors des Bundeskriminalamtes
eingerichtet.
Zu den Fragen 23 und 24:
Die Einrichtung der Arbeitsgruppe erfolgte zu Abwehr eines gefährlichen
Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell "Villa
Fortuna" in Feldkirchen Kärnten sowie zur Aufklärung von Brandstiftungen
bei der Firma Tiroler Loden.
Zu den Fragen 25 bis 29 :
Nach den mir vorliegenden Informationen wurde die zuständige
Untersuchungsrichterin davon informiert, dass Mag. GEBAUER Kenntnis über die
Ermittlungen erlangt haben könnte. Es ist nach meinem Informationsstand aber
unrichtig, dass sich die zuständige Untersuchungsrichterin kategorisch
weigerte, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Haft- und
Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen. Sie teilte vielmehr mit, dass sie die
Aktenunterlagen und Anträge erst erhalten habe und für eine ausreichende Prüfung
noch nicht genügend Zeit verfügbar gewesen sei. Die Festnahme des Mag. GEBAUER
erfolgte schließlich aufgrund der Situationseinschätzung durch den
Ermittlungsleiter nach den Be-stimmungen des § 177 Abs. 1 Z. 2 iVm § 175 Abs. 1
Z. 2 StPO. Diese Vorgangsweise wurde vom UVS Tirol für nicht rechtmäßig
befunden.
Dessen ungeachtet wurde über Mag. GEBAUER am 9. Dezember 2003 vom LG
Innsbruck die U-Haft aus den Gründen der Tatbegehungs-, Flucht- und
Verdunklungsgefahr verhängt.
Zu Frage 30 :
Da seitens der zuständigen Untersuchungsrichterin eine Entscheidung über
die Anträge der Staatsanwaltschaft Innsbruck für den 6. Dezember 2003
angekündigt worden war, wurde der aus Wien 5 stammende Sachverständige ersucht,
nicht nach Wien zurückzukehren und jedenfalls am 6. Dezember 2003 ab ca. 13.00
Uhr zur Verfügung zu stehen, um er-forderlichenfalls einen sofortigen Vollzug
der gerichtlichen Befehle gewährleisten zu können.
Zu Frage 31:
Gegen in dieser Amtshandlung eingesetzte Beamte wurde von der StA
Innsbruck ein Strafverfahren eingeleitet. Vor Abschluss der Verfahren kann
diese Frage daher nicht beantwortet werden.
Zu Frage 32:
Im Hinblick auf die nicht näher präzisierte Frage ersuche ich um
Verständnis, dass eine inhaltliche Beantwortung unterbleibt.
Zu Frage 33:
Nach den mir vorliegenden Informationen hat es eine Weisung an Dr.
Kinzlbauer, die Medien aktiv zu unterrichten, nicht gegeben.
Zu Frage 34:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können
über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen
Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine
Auskünfte erteilt werden.
Zu Frage 35:
Am 19. Jänner 2004 wurde vom Bundeskriminalamt eine
Öffentlichkeitsfahndung nach einer abgängigen polnischen Frau getätigt. Der
Fahndungsaufruf wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen über Aufrufe an die
Öffentlichkeit durchgeführt. Im Zuge dieser Aussendung wurde keinerlei Bezug
auf den Fall „Tiroler Loden“ genommen.
Zu den Fragen 36 bis 39:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können
über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen
Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine
Auskünfte erteilt werden.
Zu Frage 40:
Nein
Zu Frage 41:
Ich verweise auf die Beantwortung zu Frage 31.
Zu den Fragen 42 bis 46 :
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können
über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen
Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine
Auskünfte erteilt werden.
Zu Frage 47:
Ich verweise auf die Beantwortungen zu den Fragen 31 und 41.
Zu den Fragen 48 und 49:
Der in Rede stehende Untersuchungshäftling wurde niemals von
Bediensteten des .BK besucht oder einvernommen. Im Übrigen handelt es sich
um eine Fragestellung, die nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich
des BM.I fällt.
Zu den Fragen 50 und 51:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können
über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen
Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine
Auskünfte erteilt werden.
Zu Frage 52:
Ich verweise auf die Beantwortungen zu den Fragen 31 und 41.
Zu Frage 53:
Dem Büro für Interne
Angelegenheiten (BIA) wurde am 03.02.2004 unter Zl. 106539/1-KBM/01 vom
Kabinett des HBM Dr. Ernst STRASSER ein mit 27.01.2004 datiertes Schreiben des
Mag. Andreas GEBAUER (gerichtet an den HBM Dr. Ernst STRASSER) mit dem Auftrag
zur direkten Erledigung übermittelt. In diesem Schreiben erhob Mag. GEBAUER
gegenüber den im Fall „Großbrand Tiroler Loden Innsbruck“ ermittelnden Beamten
des Bundeskriminalamtes Vorwürfe in Hinblick auf deren Vorgehensweise.
Zu den Fragen 54
und 55:
Auf Grund des o.a.
Schreibens des Mag. GEBAUER wurde vom Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) am
11.02.2004 die Staatsanwaltschaft INNSBRUCK kontaktiert und die Erteilung eines
Erhebungsauftrages angeregt. Innerhalb des Zeitraumes vom 11.02.2004 zum bis
zum 03.09.2004 wurde seitens des BIA noch mehrmals an den zuständigen
Staatsanwalt sowie die Untersuchungsrichter herangetreten, um Ihnen
Ermittlungstätigkeit der BIA anzubieten. Im Zuge dessen kam es jedoch
lediglich zu einem Auftrag der StA WIEN vom 11.06.2004 mit der Zl. 4 UT 947/04s
zur Durchführung von Erhebungen i.Z.m. der Sachverhaltsdarstellung des Mag.
GEBAUER vom 21.04.2004 (Vorwurf nach § 310 StGB, „Die PRESSE“). Zu diesem
Auftrag wurde der StA WIEN vom BIA am 15.07.2004 eine
Sachverhaltsdarstellung vorgelegt. Am 03.08.2004 wurde das BIA durch die StA
WIEN davon in Kenntnis gesetzt, dass gegenständliche Anzeige gem. § 90 (1) StPO
zurückgelegt bzw. das eingeleitete Verfahren eingestellt worden ist. Weitere
Aufträge sind dem BIA durch die zuständigen Staatsanwaltschaften bis dato
nicht erteilt worden.
Zu den Fragen 56 und 57:
Die Mitarbeiter des BM.I werden durch entsprechende Lehrgänge in der
Sicherheits-akademie bestens auf ihre beruflichen Aufgaben vorbereitet.
Ob im gegenständlichen Fall konkreter Maßnahmen angezeigt sind, ist vom
Ergebnis des laufenden Gerichtsverfahrens abhängig, dessen Ausgang abzuwarten
ist.