2592/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.04.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

DVR:0000051

GZ: 19002/1-II/BK/6/05

 

Wien, am        März 2005

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene PARTIK-PABLE, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. Februar 2005 unter der Nummer 2612/J an mich eine schriftliche par-lamentarische Anfrage betreffend „die Ermittlungen im Fall Großbrand Tiroler Loden Innsbruck“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja

 

Zu Frage 2:

Es ist bekannt, dass im Fall Tiroler Loden mehrere Gutachten erstellt wurden, jedoch nicht deren Anzahl und Inhalt bzw. die Namen der beauftragten Gutachter.

 

Zu Frage 3:

Nein.

 

Zu Frage 4:

Die BPD Innsbruck ersuchte die damalige Abteilung II/D/11 um technische Unterstützung bei der Ermittlung der möglichen Brandursache(n) nach dem Brand bei den Tiroler Loden am          3. Juni 2001. Als Ergebnisse wurden Untersuchungsberichte (keine Gutachten im Sinne der StPO) an die Bundespolizeidirektion Innsbruck übermittelt.

 

Zu Frage 5:

Die Unterstützungsanforderung der BPD Innsbruck erfolgte am 4. Juni 2001. DI Herbert GRAM, zum damaligen Zeitpunkt Leiter des Fachbereiches Brandursachenermittlung in der Kriminaltechnischen Zentralstelle, übernahm die Untersuchung im Rahmen des Journal-dienstes.

 

Zu Frage 6:

Der am 15. August 2001 erstellte Untersuchungsbericht enthielt einen Fehler in der Lastbeurteilung, welcher in einem schriftlichen Nachtrag zum Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2001 berichtigt wurde. Ein Rechenfehler in der Stellungnahme von Dr. Hirz für die BPD Innsbruck vom 26. November wurde schriftlich am 28. Februar richtig gestellt. Beide Fehler wurden aus eigenem korrigiert und hatten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Brandursache.

 

Zu Frage 7:

Die Beweiswürdigung eines Gutachtens obliegt dem Gericht.

 

Zu Frage 8:

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand erfolgte im Fall Tiroler Loden keine rechtswidrige Weitergabe von Ermittlungsergebnissen durch Beamte des BM.I. Die Mitarbeiter werden grundsätzlich im Zuge von Dienstbesprechungen auf ihre Dienstpflichten hingewiesen.

 

Zu Frage 9:

Jeder Beamte bedarf für die Abgabe eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Erstellung von Privatgutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben eines Beamten in Zusammenhang stehen ohne Genehmigung der Dienstbehörde ist untersagt.

 

 

 

 

Zu Frage 10:

Nach bisherigem Kenntnisstand gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unter-suchungsbericht von DI Herbert GRAM nicht nach bestem Wissen und nach dem derzeitigen Stand der Technik erstellt wurde. 

 

Zu Frage 11:

Nein

 

Zu Frage 12:

Ja

 

Zu Frage 13:

Ja es ist mir bekannt, dass Mitarbeiter des BM.I, ebenso wie Personen aus anderen Berufsgruppen, Mitglieder des gemeinnützigen Vereins Kuratorium Sicheres Österreich sind. Für eine mögliche Unvereinbarkeit gibt es keine Anhaltspunkte.

 

Zu Frage 14:

Ja

 

Zu Frage 15:

Nein

 

Zu Frage 16:

Nein

 

Zu Frage 17:

Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes hatten im Zuge von Ermittlungen Kontakt mit Dr. Theiss.

 

Zu Frage 18:

Nein

 

Zu Frage 19:

Das Anführen einer Kontakttelefonnummer ist aus meiner Sicht dienstrechtlich unbedenklich.

 

Zu Frage 20:

Die Einrichtung der AG Fortuna erfolgte über Auftrag des Direktors des Bundeskriminal-amtes.

 

Zu den Fragen 20, 21 und 22:

Die AG Fortuna wurde aufgrund von Berichten österreichischer Sicherheitsdienststellen über Auftrag des Direktors des Bundeskriminalamtes eingerichtet.

 

Zu den Fragen 23 und 24: 

Die Einrichtung der Arbeitsgruppe erfolgte zu Abwehr eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell "Villa Fortuna" in Feldkirchen Kärnten sowie zur Aufklärung von Brandstiftungen bei der Firma Tiroler Loden.

 

Zu den Fragen 25 bis 29 :

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde die zuständige Untersuchungsrichterin davon informiert, dass Mag. GEBAUER Kenntnis über die Ermittlungen erlangt haben könnte. Es ist nach meinem Informationsstand aber unrichtig, dass sich die zuständige Untersuchungsrichterin kategorisch weigerte, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen. Sie teilte vielmehr mit, dass sie die Aktenunterlagen und Anträge erst erhalten habe und für eine ausreichende Prüfung noch nicht genügend Zeit verfügbar gewesen sei. Die Festnahme des Mag. GEBAUER erfolgte schließlich aufgrund der Situationseinschätzung durch den Ermittlungsleiter nach den Be-stimmungen des § 177 Abs. 1 Z. 2 iVm § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO. Diese Vorgangsweise wurde vom UVS Tirol für nicht rechtmäßig befunden.

 

Dessen ungeachtet wurde über Mag. GEBAUER am 9. Dezember 2003 vom LG Innsbruck die U-Haft aus den Gründen der Tatbegehungs-, Flucht- und Verdunklungsgefahr verhängt.

 

Zu Frage 30 :

Da seitens der zuständigen Untersuchungsrichterin eine Entscheidung über die Anträge der Staatsanwaltschaft Innsbruck für den 6. Dezember 2003 angekündigt worden war, wurde der aus Wien 5 stammende Sachverständige ersucht, nicht nach Wien zurückzukehren und jedenfalls am 6. Dezember 2003 ab ca. 13.00 Uhr zur Verfügung zu stehen, um er-forderlichenfalls einen sofortigen Vollzug der gerichtlichen Befehle gewährleisten zu können.

 

 

 

 

Zu Frage 31:

Gegen in dieser Amtshandlung eingesetzte Beamte wurde von der StA Innsbruck ein Strafverfahren eingeleitet. Vor Abschluss der Verfahren kann diese Frage daher nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 32:

Im Hinblick auf die nicht näher präzisierte Frage ersuche ich um Verständnis, dass eine inhaltliche Beantwortung unterbleibt.

 

Zu Frage 33:

Nach den mir vorliegenden Informationen hat es eine Weisung an Dr. Kinzlbauer, die Medien aktiv zu unterrichten, nicht gegeben.

 

 

 

Zu Frage 34:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 35:

Am 19. Jänner 2004 wurde vom Bundeskriminalamt eine Öffentlichkeitsfahndung nach einer abgängigen polnischen Frau getätigt. Der Fahndungsaufruf wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen über Aufrufe an die Öffentlichkeit durchgeführt. Im Zuge dieser Aussendung wurde keinerlei Bezug auf den Fall „Tiroler Loden“ genommen.

 

Zu den Fragen 36 bis 39:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 40:

Nein

 

Zu Frage 41:

Ich verweise auf die Beantwortung zu Frage 31.

 

Zu den Fragen 42 bis 46 :

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

 

Zu Frage 47:

Ich verweise auf die Beantwortungen zu den Fragen 31 und 41.

 

Zu den Fragen 48 und 49:

Der in Rede stehende Untersuchungshäftling wurde niemals von Bediensteten des .BK besucht oder einvernommen. Im Übrigen handelt es sich um eine Fragestellung, die nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des BM.I fällt.

 

 

 

 

Zu den Fragen 50 und 51:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens können über Gegenstände oder Inhalte eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 52:

Ich verweise auf die Beantwortungen zu den Fragen 31 und 41.

 

Zu Frage 53:

Dem Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wurde am 03.02.2004 unter Zl. 106539/1-KBM/01 vom Kabinett des HBM Dr. Ernst STRASSER ein mit 27.01.2004 datiertes Schreiben des Mag. Andreas GEBAUER (gerichtet an den HBM Dr. Ernst STRASSER) mit dem Auftrag zur direkten Erledigung übermittelt. In diesem Schreiben erhob Mag. GEBAUER gegenüber den im Fall „Großbrand Tiroler Loden Innsbruck“ ermittelnden Beamten des Bundeskriminalamtes Vorwürfe in Hinblick auf deren Vorgehensweise.

 

Zu den Fragen 54 und 55:

Auf Grund des o.a. Schreibens des Mag. GEBAUER wurde vom Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) am 11.02.2004 die Staatsanwaltschaft INNSBRUCK kontaktiert und die Erteilung eines Erhebungsauftrages angeregt. Innerhalb des Zeitraumes vom 11.02.2004 zum bis zum 03.09.2004 wurde seitens des BIA noch mehrmals an den zuständigen Staatsanwalt sowie die Untersuchungsrichter herangetreten, um Ihnen Ermittlungstätigkeit der BIA anzubieten. Im Zuge dessen kam es jedoch lediglich zu einem Auftrag der StA WIEN vom 11.06.2004 mit der Zl. 4 UT 947/04s zur Durchführung von Erhebungen i.Z.m. der Sachverhaltsdarstellung des Mag. GEBAUER vom 21.04.2004 (Vorwurf nach § 310 StGB, „Die PRESSE“). Zu diesem Auftrag wurde der StA WIEN vom BIA am 15.07.2004 eine Sachverhaltsdarstellung vorgelegt. Am 03.08.2004 wurde das BIA durch die StA WIEN davon in Kenntnis gesetzt, dass gegenständliche Anzeige gem. § 90 (1) StPO zurückgelegt bzw. das eingeleitete Verfahren eingestellt worden ist. Weitere Aufträge sind dem BIA durch die zuständigen Staatsanwaltschaften bis dato nicht erteilt worden.

 

Zu den Fragen 56 und 57:

Die Mitarbeiter des BM.I werden durch entsprechende Lehrgänge in der Sicherheits-akademie bestens auf ihre beruflichen Aufgaben vorbereitet.

Ob im gegenständlichen Fall konkreter Maßnahmen angezeigt sind, ist vom Ergebnis des laufenden Gerichtsverfahrens abhängig, dessen Ausgang abzuwarten ist.