26/AB XXII. GP

Eingelangt am: 11.03.2003
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BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 76/J
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:


Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die
in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen-
stellung.

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht wird grundsätzlich der jeweilige Mo-
natserste herangezogen. Da die Vorschreibung einer allfälligen Ausgleichstaxe für
das Kalenderjahr 2002 erst im 2. Quartal 2003 erfolgt und zum gegenwärtigen Zeit-
punkt somit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen, wurde auf vorläufige
Daten zurückgegriffen.

Erklärung der Abkürzungen:

DN-GES                       Personalstand insgesamt

NERP                       abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL                       Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                       ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1 +2                       Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2                       doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung                       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl


Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2002 zum Stichtag 1.12.2002

 

 

DN-GES

 

NERP

 

DN-PFLZL

 

PFLZL

 

ANRP1+2

 

ANRP2

 

Erfüllung

 

ORF

 

5.003

 

125

 

4.878

 

195

 

125

 

53

 

-17

 

Bank Austria

 

9.180

 

180

 

9.000

 

360

 

180

 

40

 

-120

 

BAWAG

 

3.021

 

51

 

2.970

 

118

 

53

 

14

 

-51

 

ÖPSK

 

552

 

17

 

535

 

21

 

17

 

2

 

-2

 

Erste Österr.
Sparkasse

 

4.887

 

70

 

4.817

 

192

 

70

 

26

 

-96

 

CA

 

3.406

 

56

 

3.350

 

134

 

56

 

11

 

-67

 

Raiffeisenkassen

 

10.130

 

108

 

10.022

 

400

 

109

 

33

 

-258