2604/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.04.2005
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0015-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2621/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Aussagen eines Gutachters in einem Strafverfahren mit Gehörlosen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Bewertung der von einem Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren vorgetragenen Befunde und der von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind ausschließlich Sache des zur Führung dieses Verfahrens berufenen Gerichtes.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Stellungnahme, ob und inwieweit fragwürdige Äußerungen eines Sachverständigen ein Strafverfahren beeinflussen können, Abstand nehme.

Zu 3 und 4:

Gemäß § 10 Abs. 1 SDG obliegt es dem Präsidenten des Landesgerichts, der für die Eintragungen in Ansehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste zuständig ist, dem Sachverständigen die Eigenschaft eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs führt bereits das Verschweigen eines Befangenheitsgrundes durch den Sachverständigen zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit. Ein Sachverständiger muss sein Amt so ausüben, dass der Schein der Parteilichkeit vermieden wird (VwGH 20.1.1993, 92/01/0798 ZfVB 1994/586 = SV 1993/2, 32).

Ergibt sich in einem Gerichtsverfahren der Verdacht, dass ein Entziehungstatbestand gegeben sein könnte, so ist dem zur Entziehung berufenen Präsidenten davon Mitteilung zu machen (§ 10 Abs. 2 SDG). Eine Entziehung wäre nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Bescheid vorzunehmen. Dagegen steht ein Rechtsmittel an den Präsidenten des Oberlandesgerichts offen (§ 11 SDG); sodann könnte eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Instanzenzug an das Bundesministerium für Justiz findet nicht statt, dem daher auch keinerlei Aufsichts- bzw. Entscheidungskompetenz in Ansehung der Eigenschaft eines Gerichtssachverständigen zukommt. Der Vorfall kann daher von mir nur dem zuständigen Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwecks weiterer Prüfung zur Kenntnis gebracht werde, was in diesem Fall auch geschehen ist.

. April 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)