264/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

BUNDESMINISTER  FÜR INNERES

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Die Abgeordneten Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 11. April 2003 unter der Nr.
314 J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Erfassung von Vermittlungsgeschäften
und Lizenzproduktionen von Kriegsmaterial und Anti-Personenminen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

In der Anfragebeantwortung 3330/AB XXI.GP wurde allgemein darauf verwiesen, dass der
Inhalt und die Behandlung der Anträge um Bewilligung von Ausfuhren von Kriegsmaterial
Teil eines aufgrund des Parteiantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sind, dessen
Geheimhaltung im Interesse der antragstellenden Partei geboten ist. Der Beantwortung
solcher Fragen kann daher aus Gründen der Amtsverschwiegenheit generell nicht näher
getreten werden.

Der Beantwortung der nunmehr vorliegenden Frage steht somit auch die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegen.

Zu Fragen 2 bis 5:

Vorweg sollte klargestellt werden, dass entgegen den Ausführungen im Einleitungstext zu
dieser Anfrage in der Anfragebeantwortung 3330/AB XXI. GP lediglich darauf hingewiesen


wurde, dass Lizenzverträge für Rüstungsgüter nicht unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBI. Nr. 624, enthaltenen Kriegmaterialliste
fallen und daher keiner Bewilligung aufgrund des in den Ressortbereich des
Bundesministeriums für Inneres fallenden Kriegsmaterialgesetz bedürfen. Daran änderte
auch die letzte Novelle zu diesem Gesetz nichts. Internationale Verträge, die Österreich
ratifiziert hat, sind verbindlich.

Zur bestehenden Rechtslage in diesem Bereich ist folgendes anzumerken:

Wie durch eine Rückfrage beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestätigt

werden konnte, fallen Lizenzverträge unter den Technologiebegriff des § 1 Abs. 3 AußHG,

wenn  dem   Lizenznehmer  im   Rahmen   des   Lizenzvertrages  technisches  Wissen  zur

Verfügung gestellt und dieses Wissen aufgezeichnet auf Datenträger jedweder Art in

physischer Form übergeben wird. Die Vollziehung des Außenhandelsgesetzes fällt in die

federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Gemäß § 5 des Anti-Personen-Minen Gesetzes ist, sofern die Tat nicht nach anderen

Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, gerichtlich strafbar, wer, wenn auch nur

fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes, zuwiderhandelt.

Strafbar sind jedoch nicht nur unmittelbare Täter,   sondern insbesondere auch   Personen,

die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (§ 12 StGB).   Es ist somit bereits aufgrund

der bestehenden  Gesetzeslage  im  Rahmen  der  Beitragstäterschaft  eine   Strafbarkeit

vorgesehen.

Soweit   die   Fragen   auf   Meinungen   und   Standpunkte   abzielen   betreffen   sie   nicht

Gegenstände   der   Vollziehung   und   fallen   daher   nicht   unter   das   parlamentarische

Interpellationsrecht.

Zu Frage 6:

Gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz bedarf die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
Vermittlung, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen,
einer Bewilligung nach Maßgabe des Kriegsmaterialgesetzes.

Der die Kriterien für eine Bewilligung regelnde § 3 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz nimmt
ausdrücklich auf § 1 Bezug und umfasst demgemäß auch Vermittlungsgeschäfte.

Anträge auf Bewilligung eines Vermittlungsgeschäftes sind anhand aller der in § 3 Abs. 1
Kriegsmaterialgesetz genannten Kriterien zu prüfen. Diese Rechtsansicht wird nicht nur
durch den deutlichen Willen des Gesetzgebers untermauert, sondern stützt sich auch auf ein


Gutachten des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes, wonach bei der Auslegung der für
die Bewilligungserteilung maßgeblichen Kriterien des Kriegsmaterialgesetzes ein ent-
sprechender Analogieschluss zu ziehen ist.