264/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordneten Dr. Pilz, Freundinnen und
Freunde haben am 11. April 2003 unter der Nr.
314 J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Erfassung von
Vermittlungsgeschäften
und Lizenzproduktionen von Kriegsmaterial und Anti-Personenminen"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
In der Anfragebeantwortung 3330/AB XXI.GP
wurde allgemein darauf verwiesen, dass der
Inhalt und die Behandlung der Anträge um Bewilligung von Ausfuhren von
Kriegsmaterial
Teil eines aufgrund des Parteiantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens
sind, dessen
Geheimhaltung im Interesse der antragstellenden Partei geboten ist. Der
Beantwortung
solcher Fragen kann daher aus Gründen der Amtsverschwiegenheit generell nicht
näher
getreten werden.
Der Beantwortung der nunmehr vorliegenden
Frage steht somit auch die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegen.
Zu Fragen 2 bis 5:
Vorweg sollte klargestellt werden, dass
entgegen den Ausführungen im Einleitungstext zu
dieser Anfrage in der Anfragebeantwortung 3330/AB XXI. GP lediglich darauf
hingewiesen
wurde, dass Lizenzverträge für
Rüstungsgüter nicht unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBI. Nr. 624, enthaltenen
Kriegmaterialliste
fallen und daher keiner Bewilligung aufgrund des in den Ressortbereich des
Bundesministeriums für Inneres fallenden Kriegsmaterialgesetz bedürfen. Daran
änderte
auch die letzte Novelle zu diesem Gesetz nichts. Internationale Verträge, die
Österreich
ratifiziert hat, sind verbindlich.
Zur bestehenden Rechtslage in diesem Bereich ist folgendes anzumerken:
Wie durch eine Rückfrage beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestätigt
werden konnte, fallen Lizenzverträge unter den Technologiebegriff des § 1 Abs. 3 AußHG,
wenn dem Lizenznehmer im Rahmen des Lizenzvertrages technisches Wissen zur
Verfügung gestellt und dieses Wissen aufgezeichnet auf Datenträger jedweder Art in
physischer Form übergeben wird. Die Vollziehung des Außenhandelsgesetzes fällt in die
federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Gemäß § 5 des Anti-Personen-Minen Gesetzes ist, sofern die Tat nicht nach anderen
Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, gerichtlich strafbar, wer, wenn auch nur
fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes, zuwiderhandelt.
Strafbar sind jedoch nicht nur unmittelbare Täter, sondern insbesondere auch Personen,
die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (§ 12 StGB). Es ist somit bereits aufgrund
der bestehenden Gesetzeslage im Rahmen der Beitragstäterschaft eine Strafbarkeit
vorgesehen.
Soweit die Fragen auf Meinungen und Standpunkte abzielen betreffen sie nicht
Gegenstände der Vollziehung und fallen daher nicht unter das parlamentarische
Interpellationsrecht.
Zu Frage 6:
Gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz
bedarf die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
Vermittlung, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen
Bewilligungen,
einer Bewilligung nach Maßgabe des Kriegsmaterialgesetzes.
Der die Kriterien für eine Bewilligung
regelnde § 3 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz nimmt
ausdrücklich auf § 1 Bezug und umfasst demgemäß auch Vermittlungsgeschäfte.
Anträge auf Bewilligung eines
Vermittlungsgeschäftes sind anhand aller der in § 3 Abs. 1
Kriegsmaterialgesetz genannten Kriterien zu prüfen. Diese Rechtsansicht wird
nicht nur
durch den deutlichen Willen des Gesetzgebers untermauert, sondern stützt sich
auch auf ein
Gutachten
des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes, wonach bei der Auslegung der für
die Bewilligungserteilung maßgeblichen Kriterien des Kriegsmaterialgesetzes ein
ent-
sprechender Analogieschluss zu ziehen ist.