2658/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.04.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/36-I/A/3/2005

Wien, am      . April 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2688/J der Abgeordneten Dr. Caspar Einem und Genossen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 15:

Ich verweise generell auf die Beantwortung des federführend zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur weitestgehend gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr. 2685/J. Ich werde daher im weiteren nur auf einige wenige Punkte eingehen, die von erhöhter gesundheitspolitischer Relevanz sind.

 

-            Das Herkunftslandprinzip wird durch weitreichende Ausnahmen eingeschränkt. Im Rahmen von Artikel 17 allgemein ausgenommen ist unter anderem auch der Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinien. Da alle in Frage kommenden Berufe des Gesundheitswesens sogenannte „reglementierte“ Berufe und damit von der Allgemeinen Berufsanerkennungsrichtlinie bzw. von speziellen Berufsanerkennungsrichtlinien erfasst sind, kommt das Herkunftslandsprinzip hier nicht zum Tragen.

-            Hinsichtlich der Qualität der Ausbildung in Österreich wird weiters festgehalten, dass in Artikel 149 ff. EG-V den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehalten wird, die Lehrinhalte und Gestaltung der Bildungssysteme selbst zu normieren.

 

-            Eine Beeinträchtigung der Qualität der Ausbildungen im Gesundheitswesen bzw. rechtlicher Druck ist aus meiner Sicht jedenfalls derzeit nicht zu befürchten. Da es sich bis dato lediglich um einen Vorschlag einer Richtlinie handelt, deren endgültige Version bzw. Umsetzung nicht feststeht, kann nur bedingt zu den möglichen Auswirkungen und damit verbunden Bedenken Stellung genommen werden.

 

-            Ich trete jedenfalls für einheitliche qualitätssichernde Maßnahmen und Mindeststandards in allen Sektoren der Gesundheitsversorgung ein.

 

-            Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Ausnahme der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen oder sozialen Interesse für notwendig und wünschenswert erachtet wird, wobei weiters darauf hinzuweisen ist, dass der Gesundheitsbereich in der Richtlinie selbst klar und eindeutig definiert werden müsste.

 

-            Mein Ressort hat daher zusammen mit dem BMSG in den bisherigen Diskussionen und Stellungnahmen immer den Standpunkt vertreten, dass der Gesundheits- und Sozialbereich einschließlich der Gesundheitsberufe aufgrund der damit verbundenen Besonderheiten zur Gänze aus der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen werden sollte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin