267/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für
Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 281/J betreffend die
Rolle von Kunst und Kultur bei den GATS-Verhandlungen, welche die Abgeordneten
Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen am 28. März 2003 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort
zu den Punkten 1 und 7 der Anfrage:
Diesbezüglich darf auf die mit 1.1.1995 in
Kraft getretene Liste der spezifischen
Verpflichtungen (BGBI. l Nr. 1/1995) verwiesen werden. Die Liste kann unter der
Dokumentenbezeichnung GATS/SC/7 auch auf der WTO-Homepage (www.wto.org)
abgerufen werden.
Antwort
zu den Punkten 4 und 10 der Anfrage:
Laut EU-Angebotsentwurf für die neue
Dienstleistungsrunde kann die Anspruchsbe-
rechtigung für Subventionen von der EG oder ihrer Mitgliedstaaten auf
juristische
Personen beschränkt werden, die auf dem Gebiet oder Teilgebiet eines Mitglied-
staates niedergelassen sind. Keine Bindung besteht hinsichtlich von
Subventionen
für Forschung und Entwicklung sowie generell der Subventionierung natürlicher
Personen. Die
Subventionierung einer Dienstleistung im öffentlichen Bereich
begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für ausländische
Anbieter.
Im Übrigen ist die Finanzierung etwa der österreichischen
Bundestheater nicht als
Subventionierung sondern als öffentliche Finanzierung zu betrachten; diese sind
aufgrund der Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 lit. c nicht vom GATS erfasst. Das GATS
und dessen Gleichbehandlungsgebot bezieht sich nur auf reine Wirtschaftsförde-
rungen.
Antwort zu den Punkten 13 bis 16 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Die Aufzählung der Dienstleistungsbereiche
in der Fußnote zum horizontalen
Vorbehalt für "public utilities" ist nicht abschließend. Daher ist
davon auszugehen,
dass dieser Vorbehalt auch für die Dienstleistungen im Kulturbereich gilt.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Der horizontale Vorbehalt zu den
"public utilities" wurde auf Österreich, Schweden
und Finnland ausgedehnt, sodass ein einheitliches Auftreten der EU
gewährleistet
ist. Die Ausdehnung wurde von allen Mitgliedsstaaten und der EK unterstützt.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Diese Absicht gibt es nicht, weil zur
Aufnahme solch einer Schutzklausel keine Not-
wendigkeit besteht. Das GATS ist derart flexibel, dass jedes Mitglied selbst
ent-
scheiden kann, wofür es Marktzugang und Inländerbehandlung gewährt. Dies gilt
für
alle vom GATS erfassten Dienstleistungen gleichermaßen,
also selbstverständlich
auch für solche im Kulturbereich.
Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:
Wie in der Antwort zu Frage 19 dargestellt, ist die
Aufnahme dieser Klausel aufgrund
der Struktur des GATS nicht notwendig. Es besteht also auch seitens Österreichs
keine Veranlassung, dafür einzutreten. Das BMWA ist der Auffassung, dass durch
die flexible Struktur des GATS Maßnahmen zur Förderung der kulturellen
Diversität
in ausreichendem Maß individuell abgesichert werden können.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Verpflichtungen in den genannten Bereichen sind nicht vorgesehen.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Die Anträge (Forderungen der WTO-Partner) an die EU und
ihre Mitgliedsstaaten
der WTO-Partner sind den dem Parlament in Entsprechung des Art. 23e B-VG
übermittelten Forderungslisten zu entnehmen. Verwiesen sei insbesondere auf die
Forderungen Indiens und der USA im audiovisuellen Sektor.
Hinsichtlich der Fragen 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 23 bis
25 besteht keine Zustän-
digkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.