2674/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.04.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/57-I/A/3/2005
Wien, am 21 . April 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2852/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Ab
Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen sind gemäß Verordnung (EG)
Nr. 21/2004 in Österreich wie auch in anderen Mitgliedsstaaten
folgendermaßen zu kennzeichnen:
entweder mit zwei Ohrmarken oder
mit
einer Ohrmarke und einer Tätowierung oder
mit
einer Ohrmarke und einem elektronischen Transponder (Chip).
Aus Sicht des Tierschutzes ist zu bedenken,
dass im zitierten IDEA- Projekt Todesfälle bei Tieren infolge der Anbringung
des „Chips“ in Form eines Ruminal- Bolus (in den Netzmagen eingebrachter
Transponder) auftraten. Außerdem ist die Kennzeichnung mittels dieses Ruminal-
Bolus erst ab einem gewissen Mindestalter der Tiere möglich, das von der
Entwicklung des Vormagensystems abhängig ist.
Bezüglich Fälschungssicherheit wäre zu
sagen, dass die Variante der Kennzeichnung mittels „Chip“, die als
Schlussfolgerung des erwähnten IDEA- Projekts von der Kommission empfohlen
wird, die elektronische Ohrmarke ist. Diese ist ebenso leicht entfernbar wie
jede andere Ohrmarke.
Die dritte und letzte Möglichkeit der Kennzeichnung
mittels „Chip“, die im
IDEA- Projekt untersucht wurde, ist der injizierbare Transponder. Bei diesem
ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er in die Nahrungsmittelkette gerät, da
die Auffindungsrate am Schlachthof niedrig war. Zudem war die Kennung am Chip
nach der Entnahme nur mehr bei der Hälfte der Transponder lesbar, was
Gegenkontrollen und Dokumentation erschwerte.
Frage 2:
Es ist in Hinkunft möglich, auf freiwilliger Basis
Schafe und Ziegen mittels elektronischem Transponder und einer Ohrmarke zu
kennzeichnen, wie es
die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorsieht. Allerdings ist zu
sagen, dass die elektronische Kennzeichnung für Tiere in Bezug auf
tierschonende Applikation, Wiederentnahmerate, Absenkung der Verluste von Chip
und Lesbarkeit noch verbesserungsfähig ist.
Frage 3:
Wie in der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehen, auf freiwilliger Basis
mit
9. Juli 2005.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin