2674/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.04.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/57-I/A/3/2005

Wien, am    21 . April 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2852/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Ab Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen sind gemäß Verordnung (EG) 
Nr. 21/2004 in Österreich wie auch in anderen Mitgliedsstaaten folgendermaßen zu kennzeichnen:

 

entweder     mit zwei Ohrmarken oder

                   mit einer Ohrmarke und einer Tätowierung oder

                   mit einer Ohrmarke und einem elektronischen Transponder (Chip).

 

Aus Sicht des Tierschutzes ist zu bedenken, dass im zitierten IDEA- Projekt Todesfälle bei Tieren infolge der Anbringung des „Chips“ in Form eines Ruminal- Bolus (in den Netzmagen eingebrachter Transponder) auftraten. Außerdem ist die Kennzeichnung mittels dieses Ruminal- Bolus erst ab einem gewissen Mindestalter der Tiere möglich, das von der Entwicklung des Vormagensystems abhängig ist.

Bezüglich Fälschungssicherheit wäre zu sagen, dass die Variante der Kenn­zeichnung mittels „Chip“, die als Schlussfolgerung des erwähnten IDEA- Projekts von der Kommission empfohlen wird, die elektronische Ohrmarke ist. Diese ist ebenso leicht entfernbar wie jede andere Ohrmarke.

 

Die dritte und letzte Möglichkeit der Kennzeichnung mittels „Chip“, die im
IDEA- Projekt untersucht wurde, ist der injizierbare Transponder. Bei diesem
ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er in die Nahrungsmittelkette gerät, da die Auffindungsrate am Schlachthof niedrig war. Zudem war die Kennung am Chip nach der Entnahme nur mehr bei der Hälfte der Transponder lesbar, was Gegenkontrollen und Dokumentation erschwerte.

 

Frage 2:

Es ist in Hinkunft möglich, auf freiwilliger Basis Schafe und Ziegen mittels elektronischem Transponder und einer Ohrmarke zu kennzeichnen, wie es
die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorsieht. Allerdings ist zu sagen, dass die elektronische Kennzeichnung für Tiere in Bezug auf tierschonende Applikation, Wiederentnahmerate, Absenkung der Verluste von Chip und Lesbarkeit noch verbesserungsfähig ist.

 

Frage 3:

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehen, auf freiwilliger Basis mit

9. Juli 2005.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin