2675/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.04.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

A-1017 WIEN

 

 

DVR:0000051

 

GZ: 95.000/4540-III/1/b/05

 

Wien, am 28. April 2005

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm und GenossInnen haben am

28. Feber 2005 unter der Nr. 2691/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „`SOKO Kitz´: Skandale, Amts- und Machtmissbrauch bei der Tiroler Gendarmerie“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1und 10:

Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 34:

Der Inhalt ist bekannt; das Konvolut vom LGK Tirol langte am 17.11.2004 beim BMI ein. Hauptbestandteil war ein Auftrag der StA Innsbruck zur Feststellung oder Ausschließung eines strafbaren Tatbestandes, der an die KA des LGK Tirol gerichtet war. Da eine Erhebung durch die KA des LGK Tirol gegen Bedienstete des eigenen Kommandobereiches aus Befangenheitsgründen nicht zielführend war, wurden alle Unterlagen dem BMI vorgelegt. Eine Bearbeitung durch das BIA war aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Daher wurde bei der Abt. I/1 eine „SOKO Tirol 05“ gegründet, die im Jänner 2005 die Arbeit aufnahm.

 

 

 

 

Zu Frage 3:

Die Erhebungen werden durch eine eigene „SOKO“ geführt.

 

Zu Frage 4:

Aussagen über Untersuchungsergebnisse wurden von Brigadier Pail nicht gemacht.

 

Zu Frage 5:

Bereits am Vormittag des Tages nach dem Unfall wurden über Weisung des Brigadier Pail zwei Beamte einer anderen Organisationseinheit mit den Erhebungen betraut. Der Beamte wurde wegen des Vorfalles sowohl der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als auch dem zuständigen Bezirksgericht angezeigt. Weiters wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission des BMI erstattet und der Beamte von seiner bisherigen Funktion abgezogen.

 

Zu Frage 6:

In Anwendung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 war CI Wallensteiner der bestgeeignete Kandidat.

 

Zu Frage 7:

CI Wallensteiner ist seit 01.12.2003 Kommandant des GP Kitzbühel.

 

Zu Frage 8:

CI Wallensteiner gilt seit Beginn seiner Freistellung als Personalvertreter als dem LGK für Tirol, Stabsabteilung, dienstzugeteilt. Das LGK für Tirol ist Sitz des Fachausschusses der PV, dessen Vorsitzender CI Wallensteiner ist.

 

Zu Frage 9:    

CI Wallensteiner bezieht Reisegebühren im Sinne der RGV 1955 (Zuteilungsgebühren zum LGK für Tirol sowie Gebühren für seine Dienstreisen v.a. nach Wien). Weiters erhält der Beamte aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Fachausschusses beim LGK für Tirol die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 7 in der Verwendungsgruppe E2a.

 

Zu Frage 11:

Eine Nebentätigkeit ist eine ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten übertragene weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis. Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sowie Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte zu melden. CI Wallensteiner hat mit 01.01.1998 eine diesbezügliche Meldung seiner Dienstbehörde erstattet. Es lagen keine Gründe für eine Untersagung vor.

 

Zu den Fragen 12, 13, 14,15,17,18, 21 und 22:

Nein.

 

Zu Frage 16:

Da von keiner Wählergruppe eine Wahlanfechtung, die binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Zentralwahlausschuss (ZWA) eingebracht werden müsste, erfolgte, besteht nun keine Zuständigkeit mehr des ZWA. Eine spätere Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unzulässig und wäre von der PVAK als gesetzwidrig amtswegig aufzugreifen.

 

Zu Frage 19:  

Eine interne Überprüfung hat stattgefunden, wobei sich der Vorwurf als unzutreffend herausgestellt hat.

 

Zu Frage 20:

Es ist richtig, dass die Statistik aller Beamten der Dienststelle ein Mal ausgehängt war. Grundsätzlich hat jede/jeder Beamtin/Beamte über das elektronische Aktenverwaltungssystem die Möglichkeit des statistischen Vergleiches.

 

Zu Frage 23:

Die Erteilung von Weisungen ist weder nach dem B-VG noch nach dem  PVG ausgeschlossen.

 

Zu Frage 24:

Die Erhebungen im Auftrag der StA Innsbruck haben keine Hinweise auf die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben.

 

Zu Frage 25:

Ein Disziplinarverfahren wurde durchgeführt. Die Anzeige bei der BH Kitzbühel wurde erstattet. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde der Führerschein entzogen und eine Nachschulung angeordnet.

 

 

 

Zu Frage 26:

Der Beamte wurde nicht versetzt, sondern dienstzugeteilt. Das angesprochene Alkoholproblem konnte nicht verifiziert werden. Zudem darf darauf hingewiesen werden,  dass der Unfall nicht nach der Weihnachtsfeier des GP Kitzbühel passiert ist.

Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jeder Verdacht einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfehlung eine Suspendierung.

 

Zu Frage 27:

Der Sachverhalt wurde aus Medienberichten bekannt.

 

Zu Frage 28:

Der behauptete Amtsmissbrauch wird geprüft und das Ergebnis der StA Innsbruck zur rechtlichen Beurteilung übermittelt.

 

Zu Frage 29:

Dieser Umstand ist bekannt und auch Gegenstand von Erhebungen. Der straßenpolizeiliche Vorfallenheitsbericht ist sowohl beim BG Kitzbühel als auch bei der BH Kitzbühel vorhanden.

 

Zu Frage 30:

Dies ist Gegenstand von Erhebungen.

 

Zu Frage 31:

Zugang zur Aktenablage haben alle Beamtinnen und Beamten des GP Kitzbühel.

 

Zu Frage 32:

Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn die Verantwortungsträger der Personalabteilungen mit allen politischen Vertretern Kontakt haben und deren Veranstaltungen besuchen, sofern sie eingeladen werden.

 

Zu Frage 33:

Die Tatsächlichkeit dieser Aussage wurde überprüft (bisher ca. 30 Einvernahmen);

der Wahrheitsgehalt konnte bisher nicht festgestellt werden.

 

Zu den Fragen 35 und 37:

Da das LGK den Sachverhalt an das BMI weitergeleitet hatte waren bis zu einer allfälligen gegenteiligen Weisung keine Maßnahmen zu treffen.

Zu Frage 36:

§ 28 PVG findet bei dienstrechtlichen Erhebungen Anwendung. Die gegenständlichen Ermittlungen wurden über Auftrag der StA Innsbruck nach der StPO (§ 36) geführt und fallen nicht unter das PVG.

 

Zu Frage 38:

CI Wallensteiner wird wie jede andere Beamtin/jeder andere Beamte behandelt.

 

Zu Frage 39:

Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Zu Frage 40:

Wegen des Vorfalles wird Disziplinaranzeige erstattet. Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BM.I wurde unverzüglich vom Vorfall in Kenntnis gesetzt.

 

Zu Frage 41:

Die so genannte „Abstandszahlung“ war eine Maßnahme der StA Innsbruck im Zuge eines Verfahrens nach § 90c StPO;

 

Zu Frage 42:

Der Sachverhalt wird der StA Innsbruck zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt.

 

Zu Frage 43:

Persönliche Wertungen sind nicht Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

 

Zu Frage 44:

Alle aufgezeigten Vorfälle werden durch das BM.I gewissenhaft überprüft.