2677/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.04.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

A-1017 Wien

 

 

 

Wien, am 28. April 2005

DVR: 0000051

 

GZ 85.000/304-III/7/05

 

Betreff: Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Norbert Darabos und GenossInnen an

             die Bundesministerin für Inneres betreffend „Zivildienst“ (Nr. 2692/J)

 
 

 

 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Norbert Darabos und GenossInnen

haben am 28. Februar 2005 unter der Nr. 2692/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zivildienst gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Präambel der vorliegenden Anfrage vom Verdacht der absichtlichen Schadenszufügung gegenüber Zivildienstleistenden sowohl durch das Bundesministerium für Inneres als auch durch die Rechtsträger spricht. Dies wird entschieden zurückgewiesen. Nach der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 bestand für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2000 kein Verpflegungsanspruch, weshalb von einer „Nachzahlung“ zum Verpflegsgeld nicht gesprochen werden kann. Auf Grund der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch 164 Zivildienstleistende lebte für diesen Personenkreis im gegenständlichen Zeitraum der Anspruch auf unentgeltliche Naturalverpflegung, wie er durch die Rechtslage vor dem 1. Juni 2000 bestanden hat, wieder auf. In Folge der faktischen Unmöglichkeit eine solche im Nachhinein zu leisten, wurde zur Vermeidung von weiteren Verfahrenskosten ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Hievon ist die Rechtslage seit dem 1. Jänner 2001 zu unterscheiden. Nach dieser haben die Rechträger von Zivildiensteinrichtungen für die angemessene Verpflegung der zugewiesenen Zivildienstleistenden zu sorgen.

 

 

 

 

Zu Frage 1:

Seit Inkrafttreten der Zivildienstgesetz-Novelle 2001 wurde folgende Anzahl außerordentlicher Beschwerden eingebracht:

2001:       2

2002: 2364

2003:   964

2004:   176

 

Zu Frage 2:

Von diesen Beschwerden betreffend die angemessene Verpflegung:

2001:       0

2002: 2362

2003:   956

2004:   174

 

Zu Frage 3:

Hievon wurden geprüft:

2001:      2  (keine wegen Verpflegung)

2002:   464 (davon 2 sonstige)

2003: 2309 (davon 11 sonstige)

2004:   184 (davon 2 sonstige)

63 außerordentliche Beschwerden betreffend angemessene Verpflegung wurden wegen formaler Mängel als unzulässig zurückgewiesen. Bei allen anderen hat der Zivildienstrat die Ansicht vertreten, dass die Zivildienstpflichtigen nicht angemessen verpflegt worden seien.

 

Zu Frage 4:

Alle Beschwerdeführer wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. davon verständigt, ob den Beschwerdeempfehlungen des Zivildienstrates gefolgt wurde. Vergleichbar mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung. In 132 Fällen wurde den Empfehlungen des Zivildienstrates gefolgt (2003: 67 Fälle; 2004:65 Fälle entspricht 3,7 % der a.o. Beschwerden).

 

Zu Frage 5:

Alle Beschwerdeführer wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. davon verständigt, ob den Beschwerdeempfehlungen des Zivildienstrates gefolgt wird oder nicht. Vergleichbar mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung.

 

Zu Frage 6:

2001: keine Anträge bei der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. (die Übertragung der ZDV-Agenden erfolgte erst mit April 2002)

2002: keine Anträge im Bezug auf die Zivildienstgesetz-Novelle 2001

2003: 3262

2004: 3177

 

Zu Frage 7:

2003: 3262 Bescheide

Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2003, B 1731/01-13, vertrat die Zivildienstverwaltung die Rechtsauffassung, wonach mangels einer einfachgesetzlichen Regelung zwar das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs "angemessene Verpflegung" mittels Bescheid festzustellen ist, wenn dies im rechtlichen Interesse der Partei liegt, nicht aber ob ein bestimmtes tatsächliches Verhalten, beispielsweise die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, einem bestehenden Rechtsanspruch genügt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war gemäß dieser Rechtsmeinung nicht vorgesehen.

2004: 479 Bescheide

 

Der Inhalt der Bescheide war die Höhe des zumindest angemessenen täglichen Verpflegsgeldes. Die Umstände der konkreten Verpflegungssituation wurden durch schriftliche Befragung der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen und der Rechtsträger der Zivildiensteinrichtungen (Fragebogen) und Einholung eines Gutachtens (Prof. Dr. Werner Pfannhauser, Institut für Lebensmittelchemie- und technologie der Technischen Uni Graz) ermittelt.

 

Zu Frage 8:

2003 wurden 347 Berufungen vorgelegt, die von der Berufungsbehörde erledigt wurden.

2004 wurden bei 479 Bescheiden insgesamt 226 Berufungen vorgelegt.

In 175 Verfahren ist durch die Berufungsbehörde ein verfahrensrechtlicher Bescheid ergangen, 12 Verfahren wurden abgeschlossen.

 

Zu Frage 9:

Das Bundesministerium für Inneres leistet ein „all-in“- Entgelt, womit sämtliche von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. zu erbringende Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Personal – und Sachaufwand abgegolten sind.

 

Zu Frage 10:

In den Geschäftsbereich der Abteilung III/7 fällt die Durchführung von Berufungsverfahren und sohin auch die Behandlung von Berufungen hinsichtlich Anträgen auf Feststellung. Bis dato sind für die Durchführung solcher Verfahren keine zusätzlichen Überstunden aufgewendet worden bzw. war keine Vermehrung des Personalstandes notwendig.

 

Zu Frage 11:

Die gegenständliche Frage sowie die nachfolgenden Fragen sind im Zusammenhang mit den Anträgen auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung zu sehen. Dazu ist zu bemerken, dass im Falle eines Antrages auf Aushilfe, sofern dieser nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist,  jedenfalls auch ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung durchzuführen ist.

2001: 1

2002: soweit den Aufzeichnungen entnommen werden kann, keine Anträge

2003: 1252

2004: 3080

 

Zu Frage 12:

In den Jahren 2001 bis 2003 wurden keine Aushilfen gewährt, im Jahre 2004 wurde in 65 Fällen eine beantragte Aushilfe gewährt.

 

Zu Frage 13:

Die Summe der bislang gewährten Aushilfen beträgt 20.697,55 Euro.

 

Zu Frage 14:

Die Anzahl der Zivildiensteinrichtungen, bei denen Zivildienstleistenden eine Aushilfe gewährt wurde, beträgt 22. Es handelt sich dabei um Einrichtungen aus den Bereichen Rettungswesen, Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Gebiet der Betreuung von Vertriebenen und Asylwerbern.

 

Zu Frage 15:

Zunächst darf klargestellt werden, dass die Pflicht zur angemessenen Verpflegung der Zivildienstleistenden die Rechtsträger trifft. Die auf Grund der durchgeführten Verfahren festgestellten Beträge für eine zumindest angemessene Verpflegung  wurden nach dem Gutachten von O.Univ.Prof. Dr. Werner PFANNHAUSER, Professor für Lebensmittelchemie am Institut für Lebensmittelchemie und -technologie der Technischen Universität Graz, staatlich befugter Lebensmittel - Gutachter gem. § 50 LMG (1975), allg. beeideter und gerichtlich akkreditierter Sachverständiger für Ernährungsforschung, Biochemie und Agrikulturchemie (einschließlich Schädlingsbekämpfung und Düngung), der Ernährungswissenschaftlerin Mag. Sonja REISELHUBER und der Diätassistentin Ulrike THALER, welches von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. in Auftrag gegeben worden ist, ermittelt. Sie weichen in allen Fällen nur minimal von den Beträgen ab, die seitens der Rechtsträgers gewährt worden sind. Zu beachten ist überdies, dass für jeden einzelnen Zivildienstleistenden die körperliche Belastung anhand seines Tätigkeitsbereiches zu ermitteln war.  Aushilfen wurden daher nur dem jeweiligen Antragsteller gewährt.

 

Zu Frage 16:

Gemäß § 28a Absatz 2 ZDG besteht ein Rückersatzanspruch des Bundes gegen den betreffenden Rechtsträger. Es besteht die Absicht, Rückersatzansprüche geltend zu machen. Derzeit wurden noch keine Beträge eingebracht, da der Ausgang eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Verpflegsfrage noch offen ist.

 

Zu Frage 17:

Im Jahre 2003 hat ein Zivildienstpflichtiger eine Anzeige im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Gewährung einer Aushilfe an den Magistrat der Stadt Wien gerichtet.

 

Wie aus der Beantwortung der Anfrage Nr. 3267/J ersichtlich, kam es im Jahre 2001 im Zuge der behördlichen Überwachung in den Bundesländern Niederösterreich und Wien zur Beanstandung des Rechtsträgers „Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter“ wegen unzureichender Vorsorge für die angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden im Krankheitsfall in zwei Einrichtungen.

 

Soweit bekannt, wurden in diesen Fällen keine Verwaltungsstrafverfahren gegen die Rechtsträger und keine Widerrufsverfahren eingeleitet. Diese Maßnahmen fallen im Übrigen in die Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Zu Fragen 18 und 19:

Besprechungen betreffend das Zivildiener-Verpflegsgeld sind nicht bekannt. Gespräche bei denen unter anderem auch über das Verpflegsgeld gesprochen wurde, können aber aufgrund des laufenden Kontaktes von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres mit den Rechtsträgern nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 20:

Den als Einrichtungen anerkannten Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums für Inneres zugewiesenen Zivildienstleistenden wird eine tägliche Verpflegsentschädigung von 5,81 € (ebenso im Jahre 2002) ausbezahlt.

 

Zu Frage 21:

Derartige Gespräche sind nicht bekannt. Es darf aber diesbezüglich auf die Beantwortung der Fragen 18 und 19 hingewiesen werden.

 

Zu Frage 22:

Derartige Rundschreiben liegen nicht vor.

 

Zu Frage 23:

Wie bereits ausgeführt haben nach der seit dem 1. Jänner 2001 geltenden Rechtslage die Rechträger von Zivildiensteinrichtungen für die angemessene Verpflegung der zugewiesenen Zivildienstleistenden zu sorgen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Pflicht obliegt im Rahmen der behördlichen Überwachung dem jeweiligen Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden. Sollte ein Rechtsträger seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, besteht für den betroffenen Zivildienstleistenden die Möglichkeit die Gewährung einer Geldaushilfe zu beantragen, für den Zivildienstpflichtigen, der bereits den ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat, die Möglichkeit eine Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung zu beantragen. Für die Zivildienstpflichtigen, die noch nicht einer Einrichtung zugewiesen sind besteht außerdem die Möglichkeit nach Einholung diesbezüglicher Erkundigungen den Wunsch für eine Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu äußern. Diesbezügliche Wünsche konnten von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. in ca. 90% aller Fälle berücksichtigt werden.

 

Zu Frage 24:

Einen Dienst i.S. von § 12b ZDG haben geleistet.

Jahr:                       1998   1999   2000   2001   2002   2003   2004

Gedenkdienst:            46       65       57       56       48       43       38

Friedensdienst:             6         6         8         3         2         4         0

Sozialdienst:               22       64       79       69       64       62       62

Gesamt:                      74     135     144     128     114     109     100

Zu Frage 25:

Anzahl der anerkannten Rechtsträger:

Jahr:                       1998   1999   2000   2001   2002   2003   2004

Gedenkdienst:              3         3         3         3         3         3         3

Friedensdienst:             2         2         2        2         2         2         2

Sozialdienst:               14       17        18       18       18      18       21

 

Die folgende Anzahl von Rechtsträgern hat keine Entsendung vorgenommen:

Jahr:                       1998   1999   2000   2001   2002   2003   2004

Gedenkdienst:              0         0         0         0         0        0         0

Friedensdienst:             1         0         0        1         1         0         2

Sozialdienst:                 6          5         3        7         4         7         7

 

Zu Fragen 26, 27 und 28:

Zum allgemeinen Zuweisungstermin Oktober 2004 waren österreichweit in 417 Einrichtungen und Einsatzstellen Vertrauensmänner nach der Bestimmung des

§ 37b Absatz 1 ZDG zu wählen. Gemäß § 37d Absatz 5 ZDG ist die Wahl zum Vertrauensmann von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in mittelbarer Bundesverwaltung) und sohin nicht von der Einrichtung selbst durchzuführen. Bedauerlicherweise treten immer wieder Fälle ein wo kein Zivildienstleistender zur Wahl erscheint. Da keine Wahlpflicht besteht, gibt es in diesen Fällen keinen Vertrauensmann, der die Interessen der Zivildienstleistenden vertritt. In einigen Fällen wurden Wahlen in Folge von unrichtigen Interpretationen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörden nicht durchgeführt. Das Bundesministerium für Inneres hat nach Bekanntwerden dieser Fälle unverzüglich alle Landeshauptleute auf die bestehende Gesetzeslage hingewiesen. Sollten in Hinkunft wiederum Unzukömmlichkeiten diesbezüglich bekannt werden, wird das Bundesministerium für Inneres wiederum unverzüglich tätig werden.