2678/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.04.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0027-I/4/2005

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

           

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2699/J vom 1. März 2005 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde, betreffend Versagen im BMVIT bei der Führung des Ressorts, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass es Aufgabe und Verantwortung des jeweils betrauten Bundesministers ist, mit Weisungen dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Bundesministeriums die übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. Dabei ist auch die Zuständigkeit für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten als oberste Dienstbehörde gegeben. Die in der Anfrage mit angesprochene Kompetenz für Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfra­struktur bestehen, fällt gemäß § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Teil 2 Abschnitt K Z 9 der Anlage zu § 2) in die Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Selbstverständlich ist mir vor allem im Hinblick auf meine bundesgesetzlich bestimmten punktuellen Mitwirkungsrechte daran gelegen, dass die Belange der Schieneninfrastruktur zum Wohle der ÖsterreicherInnen und des Wirt­schaftsstandortes Österreich optimal verfolgt werden. Dabei habe ich vollstes Vertrauen in die hervorragende Arbeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 94 B-VG und das Grund­verständnis des Interpellationsrechtes gemäß § 90 GOG ist es mir nur möglich, zu Fragen Stellung zu nehmen, die in den Bereich der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen fallen. Es ist mir im gegen­ständlichen Fall daher nicht möglich, Bewertungen zu Vorkommnissen vorzunehmen, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, oder diesbezüglich einschlägige Empfehlungen auszusprechen. Als meine Aufgabe sehe ich es vielmehr, einen Beitrag zur erfolgreichen Wirtschafts- und Finanzpolitik der österrei­chischen Bundesregierung zu leisten. Dies werde ich auch in Zukunft so handhaben und dabei auf den bereits erzielten Erfolgen aufbauen.

 

Nun zu den konkreten Fragen.

 

Zu 1. bis 6.:

Wie bereits einleitend dargelegt, werden hier ausschließlich Themen angesprochen, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Es ist mir daher nicht möglich, hierzu Bewertungen vorzunehmen oder Empfehlungen auszusprechen

 

Zu 7.:

Die Geschenkannahme ist in § 59 BDG 1979, welcher gemäß § 5 VBG 1948 auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist, genau geregelt. Es ist den MitarbeiterInnen untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten dabei nicht als Geschenk im Sinne der vorigen Ausführungen. Ehrengeschenke dürfen die MitarbeiterInnen entgegennehmen. Sie haben ihre Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen, die innerhalb eines Monats die Annahme untersagen kann. Ist dies der Fall, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

 

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen dem Beamten die ent­sprechenden disziplinarrechtlichen Schritte und dem Vertragsbediensteten je nach Schwere die Kündigung oder die Entlassung. Besteht der begründete Verdacht, dass außerdem eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist gemäß § 84 StPO Anzeige zu erstatten.

 

Um das hohe Antikorruptionsniveau, um welches wir international beneidet werden, zu halten, wurde im Bundesministerium für Finanzen eine eigene Broschüre für die MitarbeiterInnen verfasst, welche sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit diesem Thema auseinandersetzt. Umfassende Kenntnisse über Korruption, Amtsmissbrauch und deren Folgen dienen der verstärkten Bewusstseinsbildung und damit der Vorbeugung.

 

Eine Bewertung diesbezüglich getroffener Maßnahmen oder festzustellender Vorkommnisse im Kompetenzbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nehme ich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht vor.

 

Zu 8. und 9.:

Ich lege großen Wert darauf, dass die im Bundeshaushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden. Im Rahmen der bestehenden Kompetenzen wirke ich daher bei allen sich bietenden Gelegenheiten darauf hin, dass sämtliche Ressorts diese Grundsätze bei der Ausarbeitung und Ergreifung von Maßnahmen entsprechend berücksichtigen. Die Stellungnahmen des Bundes­ministeriums für Finanzen zu den Gesetzesentwürfen sämtlicher Ressorts haben so in erster Linie eine bundeshaushaltskonforme Vorgangsweise zum Ziel. Das gilt insbesondere für die Darstellung der finanziellen Auswir­kungen. Damit gelingt es, Verständnis und Bewusstsein sowohl für die gebotenen Konsolidierungsmaßnahmen als auch die notwendigen formalen Qualitätsstandards zu erreichen.

 

Allerdings möchte ich auch in diesem Zusammenhang feststellen, dass es Aufgabe und Verantwortung des jeweiligen Ressortleiters ist, für ent­sprechende Strukturen sowie die Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze Sorge zu tragen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen