2678/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.04.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0027-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2699/J vom 1. März 2005 der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde, betreffend Versagen im BMVIT
bei der Führung des Ressorts, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, dass
es Aufgabe und Verantwortung des jeweils betrauten Bundesministers ist, mit
Weisungen dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Wirkungsbereiches eines
Bundesministeriums die übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in
zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. Dabei ist
auch die Zuständigkeit für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten als
oberste Dienstbehörde gegeben. Die in der Anfrage mit angesprochene Kompetenz
für Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur
bestehen, fällt gemäß § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Teil 2 Abschnitt K
Z 9 der Anlage zu § 2) in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Selbstverständlich ist mir vor allem im
Hinblick auf meine bundesgesetzlich bestimmten punktuellen Mitwirkungsrechte
daran gelegen, dass die Belange der Schieneninfrastruktur zum Wohle der
ÖsterreicherInnen und des Wirtschaftsstandortes Österreich optimal verfolgt
werden. Dabei habe ich vollstes Vertrauen in die hervorragende Arbeit des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des
Art. 94 B-VG und das Grundverständnis des Interpellationsrechtes gemäß § 90
GOG ist es mir nur möglich, zu Fragen Stellung zu nehmen, die in den Bereich
der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen fallen. Es ist mir im
gegenständlichen Fall daher nicht möglich, Bewertungen zu Vorkommnissen
vorzunehmen, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie fallen, oder diesbezüglich einschlägige Empfehlungen
auszusprechen. Als meine Aufgabe sehe ich es vielmehr, einen Beitrag zur
erfolgreichen Wirtschafts- und Finanzpolitik der österreichischen
Bundesregierung zu leisten. Dies werde ich auch in Zukunft so handhaben und
dabei auf den bereits erzielten Erfolgen aufbauen.
Nun zu den konkreten Fragen.
Zu 1. bis 6.:
Wie bereits einleitend dargelegt,
werden hier ausschließlich Themen angesprochen, die in die Zuständigkeit des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen. Es ist mir
daher nicht möglich, hierzu Bewertungen vorzunehmen oder Empfehlungen
auszusprechen
Zu
7.:
Die Geschenkannahme ist in § 59 BDG
1979, welcher gemäß § 5 VBG 1948 auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist,
genau geregelt. Es ist den MitarbeiterInnen untersagt, im Hinblick auf ihre
amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen
Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich
versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem
Wert gelten dabei nicht als Geschenk im Sinne der vorigen Ausführungen.
Ehrengeschenke dürfen die MitarbeiterInnen entgegennehmen. Sie haben ihre
Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen, die innerhalb eines Monats die
Annahme untersagen kann. Ist dies der Fall, so ist das Ehrengeschenk
zurückzugeben.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
drohen dem Beamten die entsprechenden disziplinarrechtlichen Schritte und dem
Vertragsbediensteten je nach Schwere die Kündigung oder die Entlassung. Besteht
der begründete Verdacht, dass außerdem eine gerichtlich strafbare Handlung
vorliegt, ist gemäß § 84 StPO Anzeige zu erstatten.
Um das hohe Antikorruptionsniveau, um
welches wir international beneidet werden, zu halten, wurde im
Bundesministerium für Finanzen eine eigene Broschüre für die MitarbeiterInnen
verfasst, welche sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit diesem Thema
auseinandersetzt. Umfassende Kenntnisse über Korruption, Amtsmissbrauch und
deren Folgen dienen der verstärkten Bewusstseinsbildung und damit der
Vorbeugung.
Eine Bewertung diesbezüglich
getroffener Maßnahmen oder festzustellender Vorkommnisse im Kompetenzbereich
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nehme ich aus
grundsätzlichen Erwägungen nicht vor.
Zu
8. und 9.:
Ich lege großen Wert darauf, dass die
im Bundeshaushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden. Im Rahmen der bestehenden
Kompetenzen wirke ich daher bei allen sich bietenden Gelegenheiten darauf hin,
dass sämtliche Ressorts diese Grundsätze bei der Ausarbeitung und Ergreifung
von Maßnahmen entsprechend berücksichtigen. Die Stellungnahmen des Bundesministeriums
für Finanzen zu den Gesetzesentwürfen sämtlicher Ressorts haben so in erster
Linie eine bundeshaushaltskonforme Vorgangsweise zum Ziel. Das gilt
insbesondere für die Darstellung der finanziellen Auswirkungen. Damit gelingt
es, Verständnis und Bewusstsein sowohl für die gebotenen
Konsolidierungsmaßnahmen als auch die notwendigen formalen Qualitätsstandards
zu erreichen.
Allerdings möchte ich auch in diesem
Zusammenhang feststellen, dass es Aufgabe und Verantwortung des jeweiligen
Ressortleiters ist, für entsprechende Strukturen sowie die Berücksichtigung
der haushaltsrechtlichen Grundsätze Sorge zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen