2694/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.05.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
DVR:0000051
GZ: 30.141/344-II/3/05
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 W i e n
Wien, am 29. April 2005
Die Abgeordneten Dr. Caspar Einem und Genossen haben
am 8. März 2005 unter der Nr. 2752/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im
Binnenmarkt" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Der derzeitige Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie
wird seit dem Jahre 2004 diskutiert, wobei die Federführung in Österreich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zukommt.
Nach Information dieser Ressorts wird das Europäische
Parlament voraussichtlich am 13. Juni 2005 im Binnenmarktausschuss darüber
abstimmen und danach das Plenum befassen, wo die Abstimmung für den 6./7. Juni
2005 vorgesehen ist. Verzögerungen, die dazu führen können, dass das Plenum
erst im September befasst wird, sind möglich.
Es ist davon auszugehen, dass die Europäische
Kommission anschließend einen neuen Entwurf vorlegen wird.
Zu Frage 1:
Diese Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich meines
Ressorts.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur
Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung dem Bundesministerium für Finanzen
obliegt. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres besteht nur
dann, wenn die Einleitung eines Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens
in Betracht kommt.
Gemäß § 32 Fremdengesetz 1997 sind Fremde
verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines
Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung
maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung
eines Organes an jene Stellen zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind.
Demnach ist nicht davon auszugehen, dass Personen ungeklärter Identität einfach
in Haft genommen werden, vielmehr kommt dem Betroffenen eine aktive Mitwirkungs-
und Aufklärungspflicht zu.
Sollte sich der Fremde, dessen Identität zum
Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht bekannt ist, weigern, in Begleitung eines
Organs seine Dokumente einzuholen, kann er gemäß § 110 Abs. 3 Fremdengesetz
1997 zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen
Vorführung vor die Behörde festgenommen werden.
Zu Frage 5:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie
über Dienstleistungen im Binnenmarkt nach einer allfälligen Beschlussfassung
vorerst in innerstaatliches Recht umzusetzen sein wird. Im Hinblick auf die
Komplexität der Materie wird es unerlässlich sein, entsprechende
Schulungsmaßnahmen unter anderem auch für die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes durchzuführen.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 3 und 4
ausgeführt, sind Festnahmen unter den dort dargestellten Umständen zulässig.
Sollte es trotz der vorgesehenen Schulungen zu unrechtmäßigen Amtshandlungen
kommen, können Schadenersatzansprüche, wie in allen anderen Fällen auch, im
Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Europäische Kommission hat bereits ein Modell des
Binnenmarktinformationssystems vorgestellt, das die Kooperation der Behörden
der Mitgliedstaaten in allen EU-Sprachen mit automatischer Übersetzung
ermöglicht.
Zu Frage 8:
Ich verweise auf die Beantwortung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit zur Frage 8 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 2685/J.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Ich verweise auf die Beantwortung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit zu den Fragen 11 – 13 der Parlamentarischen Anfrage
Nr. 2685/J.
Zu den Fragen 12 und 13:
Ich verweise auf die Beantwortung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit zu den Fragen 20 und 21 der Parlamentarischen Anfrage
Nr. 2685/J.