2695/AB XXII. GP
Eingelangt am
02.05.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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An
den Präsidenten
des Nationalrates Parlament 1017 Wien |
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LIESE PROKOP HERRENGASSE 7 A – 1014 WIEN POSTFACH 100 TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191 liese.prokop@bmi.gv.at |
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GZ:
BMI-EE2500/0002-II/1/2005 |
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Wien, am
29. April 2005
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dobnigg und GenossInnen haben am 16. März 2005 unter der Nummer
2771/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Verlässlichkeitsprüfungen und Bewilligungspflicht bei der Haltung von
Gifttieren und anderen gefährlichen Tieren“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der angesprochene
Vorfall wurde im Rahmen der Berichterstattungspflichten dem BM.I gemeldet. Mir
wurde dieser im Zuge der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht, da ich zum
Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht Innenministerin war.
Zu Frage 2 und 3 sowie 19 bis
21:
Wie mir mitgeteilt
wurde, sind Vorfälle mit Gifttieren sowie anderen gefährlichen Tieren nicht an
der Tagesordnung sondern stellen diese Einzelfälle dar, bei denen es auch nicht
immer zu einer Gefährdung der einschreitenden Beamten kommt.
Dazu ist
festzuhalten, dass sich das Einschreiten von Exekutivbeamten gegen Personen,
die ein gefährliches Tier als Waffe verwenden, nicht vom Einschreiten gegen
Personen unterscheidet, die einen sonstigen gefährlichen Gegenstand als Waffe
oder sogar eine Schusswaffe verwenden. Es ist in jedem Fall unter Bedachtnahme
einer entsprechenden Eigensicherung vorzugehen und im Falle der Notwendigkeit
ist auch ein Waffengebrauch nicht ausgeschlossen.
Aufgrund der
Verschiedenartigkeit von gefährlichen Tieren können Maßnahmen zum Schutz der
Bediensteten nur von allgemeiner Art sein, die auch gegenüber Personen, die
sonstige Waffen verwenden, zur Anwendung gelangen können.
Zu Frage 4 bis 6:
Weder
Ergänzungsvorschläge von Exekutivbeamten zum Schutz der Beamten noch die Namen
der die Vorschläge machenden Beamten sind mir oder meinen Fachbeamten bekannt.
Zu Frage 7 bis 12:
Ich unterstütze
grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Verminderung der Gefährdung von Menschen
durch gefährliche Tiere beitragen.
Regelungen zum
Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren fallen jedoch in die
ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder, weshalb eine
Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist. Wie mir jedoch von meinen
Fachbeamten mitgeteilt wurde, gibt es in den meisten Bundesländern
landesgesetzliche Regelungen, die entweder die Haltung von gefährlichen Tieren
überhaupt verbietet oder die Haltung einer Bewilligungspflicht unterwirft.
Zu Frage 13:
Der in der Anfrage
angesprochene Regelungsbereich betreffend die Verlässlichkeitsprüfungen und
Bewilligungspflicht kann nur insoweit Regelungsbestand des Bundesgesetzes über
den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) sein, als damit Normen festgelegt
werden, die dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der
besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dienen.
Soweit es sich um die artgerechte Haltung von solchen Tieren handelt, enthält
das Tierschutzgesetz des Bundes ausreichende Regelungen. Hinsichtlich der
Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen zum Schutz des Menschen vor
gefährlichen Tieren wird auf die Beantwortung zu Frage 7 bis 12 verwiesen.
Zu Frage 14 und 15:
Nein, da die
Vollziehung sowohl des Tierschutzgesetzes als auch der landesgesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich in die Vollzugskompetenz der Länder fällt. Im
Übrigen wären trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen illegal gehaltene
gefährliche Tiere ebenso wie illegal in Verwendung stehende Schusswaffen
zahlenmäßig nicht erfasst.
Zu Frage 16 bis 18:
Wie bereits zu
Frage 7 bis 12 angeführt, gibt es in den meisten Bundesländern entsprechende
landesgesetzliche Regelungen, bei deren Einhaltung eine Gefährdung der
Bevölkerung nicht angenommen werden kann.