2695/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.05.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 


An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017  Wien

 

 

 

LIESE PROKOP

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GZ: BMI-EE2500/0002-II/1/2005

 

                       

Wien, am  29. April 2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dobnigg und GenossInnen haben am 16. März 2005 unter der Nummer 2771/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verlässlichkeitsprüfungen und Bewilligungspflicht bei der Haltung von Gifttieren und anderen gefährlichen Tieren“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Der angesprochene Vorfall wurde im Rahmen der Berichterstattungspflichten dem BM.I gemeldet. Mir wurde dieser im Zuge der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht, da ich zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht Innenministerin war.

 

Zu Frage 2 und 3 sowie 19 bis 21:

Wie mir mitgeteilt wurde, sind Vorfälle mit Gifttieren sowie anderen gefährlichen Tieren nicht an der Tagesordnung sondern stellen diese Einzelfälle dar, bei denen es auch nicht immer zu einer Gefährdung der einschreitenden Beamten kommt.

Dazu ist festzuhalten, dass sich das Einschreiten von Exekutivbeamten gegen Personen, die ein gefährliches Tier als Waffe verwenden, nicht vom Einschreiten gegen Personen unterscheidet, die einen sonstigen gefährlichen Gegenstand als Waffe oder sogar eine Schusswaffe verwenden. Es ist in jedem Fall unter Bedachtnahme einer entsprechenden Eigensicherung vorzugehen und im Falle der Notwendigkeit ist auch ein Waffengebrauch nicht ausgeschlossen.

 

Aufgrund der Verschiedenartigkeit von gefährlichen Tieren können Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten nur von allgemeiner Art sein, die auch gegenüber Personen, die sonstige Waffen verwenden, zur Anwendung gelangen können.

 

 

Zu Frage 4 bis 6:

Weder Ergänzungsvorschläge von Exekutivbeamten zum Schutz der Beamten noch die Namen der die Vorschläge machenden Beamten sind mir oder meinen Fachbeamten bekannt.

 

Zu Frage 7 bis 12:

Ich unterstütze grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Verminderung der Gefährdung von Menschen durch gefährliche Tiere beitragen.

 

Regelungen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren fallen jedoch in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder, weshalb eine Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist. Wie mir jedoch von meinen Fachbeamten mitgeteilt wurde, gibt es in den meisten Bundesländern landesgesetzliche Regelungen, die entweder die Haltung von gefährlichen Tieren überhaupt verbietet oder die Haltung einer Bewilligungspflicht unterwirft.

 

Zu Frage 13:

Der in der Anfrage angesprochene Regelungsbereich betreffend die Verlässlichkeitsprüfungen und Bewilligungspflicht kann nur insoweit Regelungsbestand des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) sein, als damit Normen festgelegt werden, die dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dienen. Soweit es sich um die artgerechte Haltung von solchen Tieren handelt, enthält das Tierschutzgesetz des Bundes ausreichende Regelungen. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren wird auf die Beantwortung zu Frage 7 bis 12 verwiesen.

 

Zu Frage 14 und 15:

Nein, da die Vollziehung sowohl des Tierschutzgesetzes als auch der landesgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich in die Vollzugskompetenz der Länder fällt. Im Übrigen wären trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen illegal gehaltene gefährliche Tiere ebenso wie illegal in Verwendung stehende Schusswaffen zahlenmäßig nicht erfasst.

 

Zu Frage 16 bis 18:

Wie bereits zu Frage 7 bis 12 angeführt, gibt es in den meisten Bundesländern entsprechende landesgesetzliche Regelungen, bei deren Einhaltung eine Gefährdung der Bevölkerung nicht angenommen werden kann.