2728/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Rechnungshof
Anfragebeantwortung
Bezug nehmend auf die unter 2773/J-NR/2005 gestellte
Anfrage der Abgeordneten
Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend "Causa Fritz Böhm,
Pasching"
ersuche
ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der gegenständlichen
Anfrage
absehen muss, da sie außerhalb der Gegenstände des Fragerechtes gemäß § 91a
des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates gelegen ist.
Ungeachtet dessen erlaube ich mir darauf hinzuweisen,
dass für die Überprüfung der
Gebarung
der Gemeinde Pasching ein förmliches Ersuchen der Oberösterreichischen
Landesregierung erforderlich war, weil der Rechnungshof die Gebarung von
Gemeinden
mit
weniger als 20.000 Einwohnern derzeit nicht aus eigener Initiative überprüfen
kann.
Der Rechnungshof ist auf ein begründetes Ersuchen der jeweiligen
Landesregierung
angewiesen, wenn er die Überprüfung der Gebarung einer Gemeinde mit weniger als
20.000 Einwohnern für zweckmäßig hält.
Ich darf die gegenständliche Anfrage zum Anlass nehmen, um
die vom Rechnungshof
im
Österreich-Konvent eingebrachten Vorschläge zur Systematisierung und Stärkung
seiner
Prüfungskompetenzen zu bekräftigen. Im Hinblick auf die wachsende wirtschaft-
liche
Bedeutung und den Gebarungsumfang von kleineren Gemeinden hat der
Rechnungshof
vorgeschlagen, die derzeit vorgesehene Mindestanzahl von 20.000 Ein-
wohnern entfallen zu lassen und auf diese Weise eine selbständige
Prüfungskompetenz
des Rechnungshofes für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl
vorzusehen. Zur Prüfung von Gemeindeverbänden ist der Rechnungshof bereits
jetzt
unabhängig
von der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden zuständig. Eine Regelung,
die
für alle Gemeinden - unabhängig von ihrer Einwohnerzahl - eine Zuständigkeit
des
Rechnungshofes vorsieht, gewährleistet sowohl eine unabhängige als auch eine
bundesländerübergreifende
Gebarungskontrolle im Gemeindebereich. Weder die
Landeskontrolleinrichtungen noch die Gemeindeaufsicht vermögen eine vergleichende
Darstellung
über mehrere Bundesländer hinweg zu erstellen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die gemeinsame
Resolution des Rechnungshofes
und
der Landeskontrolleinrichtungen vom 12. November 2004 hinzuweisen, die eine
selbständige
Prüfungskompetenz des Rechnungshofes (Entfall der Mindestanzahl von
20.000
Einwohnern) für alle Gemeinden und entsprechende Regelungen für die Landes-
rechnungshöfe
unterstützt. Der im Österreich-Konvent erarbeitete Entwurf für eine neue
Bundesverfassung hat diesen Anliegen Rechnung getragen. Der Rechnungshof ist
davon
überzeugt,
dass von einer derartigen generellen Prüfungskompetenz auch eine
präventive Wirkung ausgeht.
In Bezug auf die in der Anfrage angesprochenen
Beschlüsse des Gemeinderates möchte
ich
grundsätzlich klarstellen, dass eine Überprüfung des Rechnungshofes die für die
Gebarung
maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungs-
körper nicht umfasst.
Zu der Frage, ob es der Rechnungshof als seine Aufgabe
ansieht, bei der Staats-
anwaltschaft
eine Sachverhaltsdarstellung samt Strafanzeige zu erstatten, darf ich
festhalten,
dass der Rechnungshof verpflichtet ist, seine Prüfungsergebnisse der
Staatsanwaltschaft
zur Verfügung zu stellen. Im gegenständlichen Fall hatte bereits die
Gemeindeaufsicht des Landes Oberösterreich entsprechende Kontakte mit der
Staatsanwaltschaft gepflogen.