2728/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Rechnungshof

Anfragebeantwortung

 

 

Bezug nehmend auf die unter 2773/J-NR/2005 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend "Causa Fritz Böhm, Pasching"
ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der gegenständlichen
Anfrage absehen muss, da sie außerhalb der Gegenstände des Fragerechtes gemäß § 91a
des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates gelegen ist.

Ungeachtet dessen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass für die Überprüfung der
Gebarung der Gemeinde Pasching ein förmliches Ersuchen der Oberösterreichischen
Landesregierung erforderlich war, weil der Rechnungshof die Gebarung von Gemeinden
mit weniger als 20.000 Einwohnern derzeit nicht aus eigener Initiative überprüfen kann.
Der Rechnungshof ist auf ein begründetes Ersuchen der jeweiligen Landesregierung
angewiesen, wenn er die Überprüfung der Gebarung einer Gemeinde mit weniger als
20.000 Einwohnern für zweckmäßig hält.

Ich darf die gegenständliche Anfrage zum Anlass nehmen, um die vom Rechnungshof
im Österreich-Konvent eingebrachten Vorschläge zur Systematisierung und Stärkung
seiner Prüfungskompetenzen zu bekräftigen. Im Hinblick auf die wachsende wirtschaft-
liche Bedeutung und den Gebarungsumfang von kleineren Gemeinden hat der
Rechnungshof vorgeschlagen, die derzeit vorgesehene Mindestanzahl von 20.000 Ein-
wohnern entfallen zu lassen und auf diese Weise eine selbständige Prüfungskompetenz
des Rechnungshofes für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl
vorzusehen. Zur Prüfung von Gemeindeverbänden ist der Rechnungshof bereits jetzt
unabhängig von der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden zuständig. Eine Regelung,
die für alle Gemeinden - unabhängig von ihrer Einwohnerzahl - eine Zuständigkeit des
Rechnungshofes vorsieht, gewährleistet sowohl eine unabhängige als auch eine
bundesländerübergreifende Gebarungskontrolle im Gemeindebereich. Weder die


Landeskontrolleinrichtungen noch die Gemeindeaufsicht vermögen eine vergleichende
Darstellung über mehrere Bundesländer hinweg zu erstellen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die gemeinsame Resolution des Rechnungshofes
und der Landeskontrolleinrichtungen vom 12. November 2004 hinzuweisen, die eine
selbständige Prüfungskompetenz des Rechnungshofes (Entfall der Mindestanzahl von
20.000 Einwohnern) für alle Gemeinden und entsprechende Regelungen für die Landes-
rechnungshöfe unterstützt. Der im Österreich-Konvent erarbeitete Entwurf für eine neue
Bundesverfassung hat diesen Anliegen Rechnung getragen. Der Rechnungshof ist davon
überzeugt, dass von einer derartigen generellen Prüfungskompetenz auch eine
präventive Wirkung ausgeht.

In Bezug auf die in der Anfrage angesprochenen Beschlüsse des Gemeinderates möchte
ich grundsätzlich klarstellen, dass eine Überprüfung des Rechnungshofes die für die
Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungs-
körper nicht umfasst.

Zu der Frage, ob es der Rechnungshof als seine Aufgabe ansieht, bei der Staats-
anwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung samt Strafanzeige zu erstatten, darf ich
festhalten, dass der Rechnungshof verpflichtet ist, seine Prüfungsergebnisse der
Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Im gegenständlichen Fall hatte bereits die
Gemeindeaufsicht des Landes Oberösterreich entsprechende Kontakte mit der
Staatsanwaltschaft gepflogen.