273/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Ich beantworte die an meinen Amtsvorgänger Mag. Haupt gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 145/J der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen ergänzend wie
folgt:

Frage 9;

In der angeführten Tabelle ist die Anzahl der Kontrollen auf Rückverfolgbarkeit von frischem
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen aufgelistet.

Tabelle 1: Anzahl der durchgeführten Kontrollen bei der freiwilligen Etikettie-
rung

Weiters werden die für die obligatorische Rindfleisch-Kennzeichnung zuständigen Behörden
von der AMA informiert, wenn im Zuge von Kontrollen Feststellungen im Rahmen der obliga-
torischen Kennzeichnung getroffen werden.


Die Anzahl der Kontrollen und Beanstandungen im Zuständigkeitsbereich des Landeshaupt-
mannes ist in den jährlich vorzulegenden Berichten derzeit nicht einzeln erfasst. Diese Kontrol-
len werden meistens zusammen mit anderen betriebsrelevanten Kontrollen (Fleischuntersu-
chungsgesetz, Lebensmittelgesetz) des Landeshauptmannes durchgeführt.

Frage 10:

In der angeführten Tabelle ist die Anzahl der Beanstandungen aufgelistet.

Tabelle 2: Anzahl der Beanstandungen im System "bos"

Frage 11:

Damit die Einforderung von Korrekturmaßnahmen bei den Lizenznehmern möglichst einheit-
lich erfolgt, wurde ein Sanktionskatalog ausgearbeitet, der vier Abweichungsstufen vorsieht -
von geringfügig formalen Abweichungen bis zu schwerwiegenden vorsätzlichen Systemverlet-
zungen bzw. Kontrollverweigerungen.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen im Rahmen der freiwilligen Etikettierungssysteme hat je
nach Sanktionsstufe unterschiedliche Konsequenzen zur Folge:

Stufe 1: Bei bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B. Schlampigkeitsfehler) erfolgt eine
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen.

Stufe 2: Bei sonstigen formalen Abweichungen (z. B. fehlerhaftes Aufzeichnungswesen, Wie-
derholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1) erfolgt eine Vorgabe von
Korrekturmaßnahmen sowie eine kostenpflichtige Nachkontrolle.

Stufe 3: Bei grundlegenden materiellen Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen feh-
len bzw. sind grob mangelhaft, Verhinderung der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit oder
Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2) erfolgt eine Vorgabe von
Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand bzw. die Kosten von er-
forderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich kann eine Konven-
tionalstrafe von bis zu EURO 7.500,-- verhängt werden, welche sich auch an der wirtschaftli-
chen Bedeutung des Betriebes orientiert.


Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei vorsätzlicher Falschkennzeichnung, Doku-
mentenfälschung, Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3) oder
bei Verweigerung der Kontrolle besteht die Möglichkeit des Lizenzentzugs. Der verursachte
Aufwand bzw. die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tra-
gen. Zusätzlich kann eine Konventionalstrafe von bis zu EURO 7.500,-- verhängt werden,
welche sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dadurch ein kontinuierlicher Verbesserungs-
prozess bei den Marktbeteiligten zu verzeichnen ist.

Die Konsequenzen bei Beanstandungen erstrecken sich im Bereich der Möglichkeiten nach
dem Lebensmittelgesetz und reichen von Ermahnungen bei geringfügigen Abweichungen,
Nachkontrollen  bis zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen.