273/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen
Ich
beantworte die an meinen Amtsvorgänger Mag. Haupt gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 145/J der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen ergänzend wie
folgt:
Frage 9;
In
der angeführten Tabelle ist die Anzahl der Kontrollen auf Rückverfolgbarkeit
von frischem
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen aufgelistet.

Tabelle 1: Anzahl der durchgeführten
Kontrollen bei der freiwilligen Etikettie-
rung
Weiters werden die für die obligatorische
Rindfleisch-Kennzeichnung zuständigen Behörden
von der AMA informiert, wenn im Zuge von Kontrollen Feststellungen im Rahmen
der obliga-
torischen Kennzeichnung getroffen werden.
Die
Anzahl der Kontrollen und Beanstandungen im Zuständigkeitsbereich des
Landeshaupt-
mannes ist in den jährlich vorzulegenden Berichten derzeit nicht einzeln
erfasst. Diese Kontrol-
len werden meistens zusammen mit anderen betriebsrelevanten Kontrollen (Fleischuntersu-
chungsgesetz, Lebensmittelgesetz) des Landeshauptmannes durchgeführt.
Frage 10:
In der angeführten Tabelle ist die Anzahl der Beanstandungen aufgelistet.

Tabelle 2: Anzahl der Beanstandungen im System "bos"
Frage 11:
Damit
die Einforderung von Korrekturmaßnahmen bei den Lizenznehmern möglichst
einheit-
lich erfolgt, wurde ein Sanktionskatalog ausgearbeitet, der vier
Abweichungsstufen vorsieht -
von geringfügig formalen Abweichungen bis zu schwerwiegenden vorsätzlichen
Systemverlet-
zungen bzw. Kontrollverweigerungen.
Ein
Verstoß gegen die Bestimmungen im Rahmen der freiwilligen Etikettierungssysteme
hat je
nach Sanktionsstufe unterschiedliche Konsequenzen zur Folge:
Stufe 1: Bei bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B.
Schlampigkeitsfehler) erfolgt eine
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen.
Stufe 2: Bei sonstigen formalen Abweichungen (z. B. fehlerhaftes
Aufzeichnungswesen, Wie-
derholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1) erfolgt eine
Vorgabe von
Korrekturmaßnahmen sowie eine kostenpflichtige Nachkontrolle.
Stufe 3: Bei grundlegenden materiellen Abweichungen (z.B. wesentliche
Aufzeichnungen feh-
len bzw. sind grob mangelhaft, Verhinderung der ordnungsgemäßen
Kontrolltätigkeit oder
Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2) erfolgt eine
Vorgabe von
Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand bzw. die Kosten
von er-
forderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich kann
eine Konven-
tionalstrafe von bis zu EURO 7.500,-- verhängt werden, welche sich auch an der
wirtschaftli-
chen Bedeutung des Betriebes orientiert.
Stufe 4: Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei vorsätzlicher
Falschkennzeichnung, Doku-
mentenfälschung, Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe
3) oder
bei Verweigerung der Kontrolle besteht die Möglichkeit des Lizenzentzugs. Der
verursachte
Aufwand bzw. die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer
zu tra-
gen. Zusätzlich kann eine Konventionalstrafe von bis zu EURO 7.500,-- verhängt
werden,
welche sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert.
Abschließend
möchte ich darauf hinweisen, dass dadurch ein kontinuierlicher Verbesserungs-
prozess bei den Marktbeteiligten zu verzeichnen ist.
Die
Konsequenzen bei Beanstandungen erstrecken sich im Bereich der Möglichkeiten
nach
dem Lebensmittelgesetz und reichen von Ermahnungen bei geringfügigen Abweichungen,
Nachkontrollen bis zur Einleitung
von Verwaltungsstrafverfahren bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen.