2735/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.05.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                                        GZ 10.000/0033-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                           Wien, 17. Mai 2005

                                                                                                     

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2776/J-NR/2005 betreffend Fall Prof. Zimmerhackl, die die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 17. März 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 2.:

Ja.

 

Ad 3. bis 5.:

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Senats- und Geschäftseinteilung 2005 der Disziplinar­kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bei der Senats- und Geschäftseinteilung sind auch die Sonderbestimmungen für Universitätslehrer (§ 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) zu beachten. Da es sich bei der in der Anfrage genannten Person um einen Universitätslehrer der Medizinischen Universität Innsbruck handelt, ist der Senat 13 zuständig (siehe Beilage).

 

Ad 6. und 7.:

Eingelangt ist die Anzeige des Rektors mit drei Beilagenkonvoluten. Eine Auflistung einzelner Dokumente ist im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die Verschwiegenheits­verpflichtung gemäß § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht möglich. Adressat des Supervisionsberichtes ist der Ärztliche Direktor des Landeskrankenhauses, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird auch diese Unterlage anzufordern sein.

 

Ad 8. bis 10.:

Die Verfahrensdauer ist derzeit nicht abschätzbar. Die Führung des Verfahrens ist Sache der unabhängigen Disziplinarkommission bzw. des unabhängigen Senates. Dieser wird mit Sicherheit um eine bestmögliche Ermittlung bemüht sein.

 

Ad 11.:

Die in den Anlagen zur parlamentarischen Anfrage beschriebenen Umstände betreffen Vor­gänge und Verhaltensweisen im Rahmen der Krankenbehandlung, die in erster Linie in den Aufgaben­bereich des Krankenanstaltenträgers des allgemein öffentlichen Landeskranken-hauses Innsbruck, der Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH (TILAK) fallen. Wenn aber zur „Lösung des Falles Prof. Zimmerhackl“ eine Änderung der krankenanstaltenrechtlichen Organisation der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Innsbruck erforderlich oder wünschenswert ist, kann dies nach den Bestimmungen des UG 2002 durch eine Änderung des ent­sprechenden Teiles des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Innsbruck im Ein­vernehmen mit dem Krankenanstaltenträger und mit Zustimmung des Ressorts erfolgen. Vor­aussetzung wäre auch das Vorliegen einer entsprechenden sanitätsbehördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Landes Tirol. Disziplinarrechtliche Maßnahmen fallen in die Kompetenz des Rektors als Leiter des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck sowie des zuständigen Senates der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur.

 

Ad 12.:

Die Stellungnahmen liegen vor. Der Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck wurde aufgefordert, alle zur Klärung und Lösung dieser Situation erforderlichen dienst- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Ad 13.:

Der Rektor der Medizinischen Universität Innsbruck hat mitgeteilt, dass das vom Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck gemeinsam mit dem Krankenanstaltenträger angestrebte neue Strukturkonzept für die Univer­sitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde die Errichtung von mehreren eigenständigen Universitätskliniken im Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde vorsieht. Zur Bewältigung gemeinsamer Aufgabenbereiche sollen diese einzelnen Universitätskliniken zu einem „Departement“ zusammengefasst werden.

 

Ad 14.:

Die einzelnen Universitäten sind nach den Bestimmungen des UG 2002 Dienstgeber des von ihnen angestellten Personals bzw. Dienstbehörde erster Instanz der dort tätigen Beamtinnen und Beamten und verfügen über ein Globalbudget, in dessen Rahmen sie die erforderlichen Managementmaßnahmen treffen. Die Personalfluktuation zu oder von einzelnen universitären Organisationseinheiten wird durch die Attraktivität des jeweiligen Standortes beeinflusst und steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Personalmanagement der jeweiligen Univer­sitätsleitung bzw. bei Universitätskliniken des jeweiligen Krankenanstaltenträgers.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.

 

 

Beilage

 


 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.