2738/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.05.2005
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Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
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Herrn |
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Präsidenten des Nationalrates |
(5-fach) |
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Univ.Prof.
Dr. Andreas Khol |
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Parlament |
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1010 Wien |
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GZ: BMSG-10001/0096-I/A/4/2005 |
Wien, |
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2780/J der Abgeordneten Maga
Gisela Wurm und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Die Problematik der rechtlichen Voraussetzungen für
den Berufszweig der SozialarbeiterInnen ist dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekannt und wurde seitens des
Berufsverbandes der DiplomsozialarbeiterInnen bereits mehrfach an mein Ressort
herangetragen. Hinsichtlich der Zuständigkeit für ein derartiges Vorhaben ‑ einerseits
bezogen auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, andererseits
bezogen auf die Aufgabenverteilung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 ‑
verweise ich auf die nachstehenden Ausführungen:
Unter Berücksichtigung der Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern hat der Bund bereits mit den Ländern eine Art. 15a
B-VG-Vereinbarung abgeschlossen, die derzeit dem Parlament zur Behandlung vorliegt.
Ziele dieser Vereinbarung sind einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards,
die weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen und
einheitliche Berufsanerkennungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe.
Diplomsozialarbeiter/innen sind in erster Linie in
Wirkungsbereichen tätig, die in die Regelungskompetenz der Länder fallen, wie
etwa in den Bereichen der materiellen Grundsicherung oder den Bereichen Kinder,
Jugendschutz, Familie und Einrichtungen für behinderten Menschen. Die
Tätigkeitsbereiche der Bewährungshilfe, Sachwalterschaft und der Mediation im
Zivilrechtsprozess unterliegen der Bundeskompetenz und fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Justiz.
Die Kompetenzen zur Realisierung der wesentlichen
Forderungen des Berufsverbandes der Diplomsozialarbeiter/innen, wie
etwa Berufsschutz, Ausübung in Form eines Gewerbes, Befähigungsnachweise für
die Erlangung einer Gewerbeberechtigung (vgl. Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Bereich der Lebens- und
Sozialberater/innen) sind jedoch in erster Linie im Bereich des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit gelegen.
Die Vorbereitung einer Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes im Sinn der Schaffung einer umfassenden
Bundeskompetenz für diese Materie würde dem Bundeskanzleramt obliegen. Für die
Realisierung eines Berufsgesetzes aufgrund eines Kompetenztatbestandes für den
Bund wäre aus meiner Sicht primär das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zuständig, wenn die Eckpunkte des Berufsrechtes der Sozialarbeiter/innen
den Kern dieses Gesetzes bilden sollen.
Frage 5:
Das Bundeskanzleramt hat sich in dieser Angelegenheit
bisher nicht an mein Ressort gewandt.
Mit
freundlichen Grüßen