2758/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 18. Mai 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0042-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2821/J betreffend Vermietung der Flaktürme im Bundesgarten Wien-Augarten, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 1. April 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Der wirtschaftliche Gewinn für die Republik liegt beim gegenständlichen Projekt nicht nur in den Mieteinnahmen, sondern auch in der Aufbringung der Sanierungs- und Erweiterungskosten durch die Mieterin, wobei bauliche Veränderungen, die fest mit dem Mietgegenstand verbunden sind und nicht ohne seine Beschädigung entfernt werden können, zum jeweiligen Errichtungszeitpunkt in das Eigentum der Vermieterin übergehen, ohne die Zahlung einer Entschädigung oder einer Investi-tutionskostenablöse.

 

Während der Bauphase hat die Mieterin einen sich am Bestand orientierenden Mietzins zu leisten.

Für jede weitere von der Mieterin im Inneren der Objekte nach Adaptierung bzw. Neuschaffung - wenn auch nur teilweise - in Nutzung genommene Etage ist pro m² ein Mietzins ab der Erstnutzung der Zusatzfläche fällig.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand samt allen von ihr geschaffenen Einrichtungen in Stand zu halten und alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden am Mietobjekt zu ergreifen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Bei Realisierung des Projektes sind diese Kosten von der Mieterin aufzubringen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die notwendige Baustelleneinrichtung ist unumgänglich. Sie erfolgt in Abstimmung mit den Bundesgärten.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Das gesamte bundeseigene Areal Augarten (einschließlich Park) untersteht der
Eigentumsverwaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Wie bereits gesagt, erfolgt aber selbstverständlich eine entsprechende Abstimmung mit den Bundesgärten.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Der verfahrensbegründende Antrag auf Bewilligung der Veränderung des Denkmals Flakturm Augarten dotiert vom 1. Dezember 2003.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Selbstverständlich enthält auch der gegenständliche Mietvertrag einen Abschnitt "Rechte und Pflichten der Mieterin".

Die Mieterin hat etwa das Recht, unbedingt notwendige Versorgungstransporte zwischen dem großen und kleinen Flakturm zu führen. Dabei ist auf den Erholungswert des Parks Bedacht zu nehmen (insbesondere Schrittgeschwindigkeit, Einhaltung der Parkordnung). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Benützung der Wege im Park eine gesonderte Vereinbarung mit den Bundesgärten zu treffen. Für den großen Flakturm wird eine Tunnelanbindung geschaffen.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Das Risiko für die Projektverwirklichung trägt die Mieterin.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Sollte die Mieterin nach baulicher Fertigstellung nicht selbst als Betreiberin des
Datencenters fungieren (können), so ist es im Interesse der Finanziers eine andere Betreiberfirma zu finden. Sollte dies wider Erwarten nicht gelingen, so wäre dann erst der Zeitpunkt die Zulassung einer anderen Nutzung zu überlegen, welche durch die zwischenzeitig erfolgte Sanierung jedoch jedenfalls leichter zu finden wäre.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Das Projekt ist bereits entwickelt und wird durch von der Mieterin geworbene Finanziers verwirklicht. Da der Bund die erforderliche Mitunterzeichnung der baubehördlichen Einreichpläne nur leisten wird, wenn eine ausreichende Bankhaftung vorliegt, ist die Fertigstellung des begonnen Bauvorhabens sichergestellt.

 

 

Antwort zu den Punkten 14 und 15 der Anfrage:

 

Eine gerichtliche Verurteilung war und ist nicht bekannt. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Nein. Allfällige Auflagen wären seitens der bewilligenden Behörden zu erteilen. Im Übrigen sind Beeinträchtigungen aufgrund der Abschirmqualität des Bunkers nicht zu erwarten.

 

 

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

 

Auch diesbezüglich wurde eine Abstimmung mit den Bundesgärten vorgenommen.

 

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Dies ist Gegenstand der behördlichen Bewilligungsverfahren.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Sämtliche behördlichen Anforderungen werden erfüllt werden.

Der Mietvertrag sieht aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen vor, dass die Mieterin berechtigt ist, sich geeigneter Drittfirmen, wie z.B. Wachdienste, als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

Im Fall von Terrordrohungen würde unverzüglich das Bundesministerium für Inneres verständigt.