2758/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.05.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 18. Mai 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0042-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2821/J betreffend Vermietung der Flaktürme im Bundesgarten Wien-Augarten, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 1. April 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Der wirtschaftliche Gewinn
für die Republik liegt beim gegenständlichen Projekt nicht nur in den
Mieteinnahmen, sondern auch in der Aufbringung der Sanierungs- und
Erweiterungskosten durch die Mieterin, wobei bauliche Veränderungen, die fest
mit dem Mietgegenstand verbunden sind und nicht ohne seine Beschädigung
entfernt werden können, zum jeweiligen Errichtungszeitpunkt in das Eigentum der
Vermieterin übergehen, ohne die Zahlung einer Entschädigung oder einer
Investi-tutionskostenablöse.
Während der Bauphase hat die
Mieterin einen sich am Bestand orientierenden Mietzins zu leisten.
Für jede weitere von der Mieterin im Inneren der Objekte nach Adaptierung bzw. Neuschaffung - wenn auch nur teilweise - in Nutzung genommene Etage ist pro m² ein Mietzins ab der Erstnutzung der Zusatzfläche fällig.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Die Mieterin ist
verpflichtet, den Mietgegenstand samt allen von ihr geschaffenen Einrichtungen
in Stand zu halten und alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden
am Mietobjekt zu ergreifen.
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Bei Realisierung des Projektes sind diese Kosten von der Mieterin aufzubringen.
Antwort zu
Punkt 5 der Anfrage:
Die notwendige Baustelleneinrichtung ist unumgänglich. Sie erfolgt in Abstimmung mit den Bundesgärten.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Das gesamte bundeseigene Areal Augarten
(einschließlich Park) untersteht der
Eigentumsverwaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Wie
bereits gesagt, erfolgt aber selbstverständlich eine entsprechende Abstimmung
mit den Bundesgärten.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Der verfahrensbegründende Antrag auf Bewilligung der Veränderung des Denkmals Flakturm Augarten dotiert vom 1. Dezember 2003.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Selbstverständlich enthält
auch der gegenständliche Mietvertrag einen Abschnitt "Rechte und Pflichten
der Mieterin".
Die Mieterin hat etwa das Recht, unbedingt notwendige Versorgungstransporte zwischen dem großen und kleinen Flakturm zu führen. Dabei ist auf den Erholungswert des Parks Bedacht zu nehmen (insbesondere Schrittgeschwindigkeit, Einhaltung der Parkordnung). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Benützung der Wege im Park eine gesonderte Vereinbarung mit den Bundesgärten zu treffen. Für den großen Flakturm wird eine Tunnelanbindung geschaffen.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Das Risiko für die Projektverwirklichung trägt
die Mieterin.
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Sollte die Mieterin nach baulicher
Fertigstellung nicht selbst als Betreiberin des
Datencenters fungieren (können), so ist es im Interesse der Finanziers eine
andere Betreiberfirma zu finden. Sollte dies wider Erwarten nicht gelingen, so
wäre dann erst der Zeitpunkt die Zulassung einer anderen Nutzung zu überlegen,
welche durch die zwischenzeitig erfolgte Sanierung jedoch jedenfalls leichter
zu finden wäre.
Antwort zu
Punkt 12 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu
Punkt 13 der Anfrage:
Das Projekt ist bereits
entwickelt und wird durch von der Mieterin geworbene Finanziers verwirklicht.
Da der Bund die erforderliche Mitunterzeichnung der baubehördlichen
Einreichpläne nur leisten wird, wenn eine ausreichende Bankhaftung vorliegt,
ist die Fertigstellung des begonnen Bauvorhabens sichergestellt.
Antwort zu
den Punkten 14 und 15 der Anfrage:
Eine gerichtliche Verurteilung war und ist nicht bekannt. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung.
Antwort zu
Punkt 16 der Anfrage:
Nein. Allfällige Auflagen
wären seitens der bewilligenden Behörden zu erteilen. Im Übrigen sind
Beeinträchtigungen aufgrund der Abschirmqualität des Bunkers nicht zu erwarten.
Antwort zu
Punkt 17 der Anfrage:
Auch diesbezüglich wurde eine Abstimmung mit den Bundesgärten vorgenommen.
Antwort zu
Punkt 18 der Anfrage:
Dies ist Gegenstand der behördlichen Bewilligungsverfahren.
Antwort zu
Punkt 19 der Anfrage:
Sämtliche behördlichen
Anforderungen werden erfüllt werden.
Der Mietvertrag sieht
aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen vor, dass die Mieterin berechtigt
ist, sich geeigneter Drittfirmen, wie z.B. Wachdienste, als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen.
Im Fall von Terrordrohungen würde unverzüglich das Bundesministerium für Inneres verständigt.