2786/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/48-I/A/3/2005
Wien, am 27. Mai 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2800/J der Abgeordneten Dr. Cap, Doris
Bures, Dr. Kräuter und GenossInnen wie folgt:
Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass eine
Verknüpfung von einzelpersonenbezogenen Zahlenmaterial mit dem Namen einer
Person aus datenschutzrechtlichen Gründen im Allgemeinen nicht erfolgen kann.
Angemerkt wird, dass sich die Angaben - soweit nicht anders vermerkt - nicht
auf Sekretariats- und Bürohilfskräfte beziehen. Weiters darf ich festhalten,
dass - sofern nach Zeiträumen gefragt wird und nichts gegenteiliges angegeben
ist - immer der 31.3.2005 als Endtermin für die Beantwortung herangezogen
wurde, da viele Daten, insb. in der Personalverwaltung, nur nach Monaten abgefragt
werden können, und dies dem Termin des Einlangens gleichzusetzen ist. Als Anfangstermin für zeitraumbezogene
Daten wurde immer der 1.5.2003 - Gründung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Frauen - herangezogen. Außerdem ist zu anzumerken, daß teilweise die nachgefragten
Informationen schon bei der Beantwortung früherer parlamentarischer Anfragen
bekannt gegeben wurden; diesbezüglich wird auf die Beantwortung dieser Anfragen
verwiesen.
Frage 1:
Nachstehend angeführte Personen (ausgenommen Sekretariats-
und Hilfskräfte) wurden in der Zeit vom 1.5.2003 - Gründung des BMGF - bis zum
31.3.2005 - dem Einlangen der gegenständlichen Anfrage im Ministerbüro bzw. im
Büro des Hrn. Staatssekretärs beschäftigt:
(Beantwortung für
den Zeitraum ab 1. Mai 2003 – Gründung des BMGF):
|
Name |
Rechtsgrundlage |
Ende |
Vertragspartner |
|
Dr.Clemens
Martin AUER |
VBG |
|
|
|
Mag. Ulrich HERZOG |
AL VBG ab 1.6.2004 |
31.5.2004 |
gesetzl.
Interessenvert |
|
Mag. Christoph HÖRHAN |
AL |
|
NGO |
|
Mag. Theresa PHILIPPI |
AL ab 1.12.2003 |
|
NGO |
|
Mag. Florian PRESSL |
VBG |
|
|
|
Mag. Daniela RECZEK |
VBG |
|
|
|
Dr. Rosemarie SCHÖN |
AL |
|
gesetzl.
Interessenvert |
|
Dr. Martin ZARTL |
AL |
|
Soz.vers.
Anstalt |
|
Gabriela
GÖTZ-RITCHIE |
VBG ab 1.9.03 |
|
|
|
Dr. Elisabeth PUBLIG |
VBG |
31.12.2003 |
|
(Zeitraum 1.5.2003
– 25.6.2004 - Auflösung des Staatssekretariats)
|
Name |
Rechtsgrundlage |
Beginn |
Ende |
Vertragspartner |
|
MMag. Christina CERNE |
VBG |
01.04.03 |
25.06.04 |
|
|
Mag. Erhard D’ARON |
VBG |
22.11.00 |
25.06.04 |
|
|
Mag. Roland DIETRICH |
VBG |
01.04.03 |
25.06.04 |
|
|
Martin GLIER |
VBG |
09.09.02 |
25.06.04 |
|
|
Mag. Volker HAMMER |
VBG |
26.08.02 |
31.10.03 |
|
|
Peter JATZKO |
Beamter |
17.02.00 |
25.06.04 |
|
|
Mag. Gero STULLER |
AL VBG |
09.05.00 01.03.03 |
28.02.03 25.06.04 |
NGO |
Frage 2:
Die
Anzahl und die Zeitpunkte der Beendigung der Dienstverhältnisse ist in der
Beantwortung zu Frage 1 ersichtlich.
Bis auf einen Beamten sind keine aus den Büros ausgeschiedenen Personen im Ressort verblieben; mit der Beendigung der Dienstverhältnisse waren keine zusätzlichen Kosten verbunden.
Frage 3:
Die Ermittlung der Gehaltsansprüche für die zu Frage 1 angeführten Personen erfolgte auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (VBG; BDG; Sondervertrag gem. § 36 VBG) bzw. auf vertraglicher Vereinbarung.
Die Gesamtpersonalkosten für das Büro der Frau Bundesministerin betrugen im Jahre 2003 ab der Gründung des BMGF mit 1.5. € 456.261,30.- und im Jahr 2004 € 791.345.-, für das Büro des Herrn Staatssekretärs im Jahr 2003 ab der Gründung des BMGF mit 1.5. € 380.033,70.- und im Jahr 2004 € 252.292,10.-.
Für das 1. Quartal 2005 liegen noch keine
gesammelten Abrechnungen vor.
Frage 4:
Die
MitarbeiterInnen im Büro der Frau Bundesministerin und des Hrn. Staatssekretärs
beziehen bzw. bezogen bis auf einen Mitarbeiter im Büro des Herrn
Staatssekretär „all-inclusive-Bezüge“ und erhalten demnach keine
Einzelabgeltung von Überstunden. Für diesen einen Bezieher von nicht
„all-inclusive-Bezüge“ wurden im Jahr 2003 Überstunden im Ausmaß von 480
Stunden und im Jahr 2004 im Ausmaß von 420 Stunden finanziell abgegolten.
Frage 5:
Mit
vier MitarbeiterInnen im Büro der Frau Bundesministerin und mit fünf
MitarbeiterInnen im Büro des Herrn Staatssekretärs bestehen bzw. bestanden
Sonderverträge gem. § 36 VBG 1948. Die den Sonderverträgen zugrunde gelegten
Gehälter übersteigen nicht die im VBG 1948 geregelten Gehaltsansätze.
Frage 6:
Mit 4 MitarbeiterInnen des Ministerbüros bestehen zum Stichtag 31.3.2005 Arbeitsleihverträge. Die Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen sind der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen.
Zu
Umfang und Inhalt der Überlassungsverträge wird auf das beil. Vertragsmuster
verwiesen.
Frage 7:
Keine/r
der Bediensteten die mittels Überlassungsvertrag im Ministerbüro tätig sind,
war unmittelbar vor Abschluss dieses Vertrages im Bereich eines
Bundesministeriums beschäftigt. Sollte sich diese Frage auch auf
Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Bereiches eines Bundesministeriums
beziehen, so betrifft sie insoweit keinen Gegenstand der Vollziehung.
Die
Überlassungsverträge wurden von der zuständigen Abteilung im BMGF in
Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragspartner formuliert und vor
Unterzeichnung dem Bundesminister für Finanzen zur Zustimmung vorgelegt.
Frage 8:
Es
wurden keine Förderungen an die genannten Vertragspartner vergeben.
Frage 9:
Ein
Bediensteter meines Büros ist mit der Leitung des Bereiches IV/B -
Verbraucher-Gesundheit betraut. Diese Führungsfunktion wird zu 100 %
wahrgenommen und überschneidet sich mit den im Ministerbüro wahrzunehmenden
Agenden.
Frage 10:
siehe
Beantwortung zu Frage 4.
Frage 11:
siehe
Beantwortung zu Frage 4.
Frage 12:
Die
Bediensteten meines Büros unterliegen wie alle Bediensteten meines Ressorts
einer generellen Richtlinie.
Demnach
wurde in den Jahren 2003 und 2004 für sämtliche Bedienstete des BMGF eine
jährliche Kopfquote von € 333,33 festgelegt, welche leistungsorientiert zu
Auszahlung gelangte.
Frage 13:
Ein
Mitarbeiter bezieht für die Ausübung einer Aufsichtsfunktion in der
Sozialversicherung eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 532,50.
Frage 14:
Im
genannten Zeitraum wurde in meinem Ressort keine dieser Funktionen vergeben.
Frage 15:
Aufgrund
der zeitraumbezogenen Fragestellung wird davon ausgegangen, dass es sich um die
gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AusG 1989 einzurichtenden ständige
Begutachtungskommissionen handelt.
Nach
Gründung des BMGF wurde für die Funktionsperiode 1.2.2004 bis 31.1.2009 eine
diesbezügliche Kommission eingerichtet, dieser gehören zwei Vertreter der
Zentralstelle, ein Vertreter der GÖD und ein Vertreter des zuständigen
Zentralausschusses an.
Fragen 16 bis 20:
Ich
verweise auf die Beantwortung der Frage 14.
Frage 21:
Ein
Beamter meines Hauses bekleidet die Funktion eines Aufsichtsrates der
Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH.
Frage 22:
Für
die Aufsichtsratsfunktion gebührt eine vom BMF gem. § 25 GehG 1956 bemessene
Vergütung.
Frage 23:
Im
Jahre 2003 haben 5 Personen, welche ab 1. Mai 2003 dem BMGF als Mitarbeiter
angehören mehr als 240 Überstunden jährlich, insgesamt 3.018,75 Überstunden
geleistet.
Im
Jahre 2004 haben 8 Personen, welche ab 1. Mai 2003 dem BMGF als Mitarbeiter
angehören mehr als 240 Überstunden jährlich, insgesamt 4.695 Überstunden
geleistet.
Frage 24:
Kein/e
MitarbeiterIn meines Ressorts ist an eine EU-Einrichtung abgestellt.
Frage 25:
Außerhalb
des Ministerbüros bestehen 2 Arbeitsleihverträge, einer mit der AGES und einer
mit einer Sozialversicherungsanstalt.
Frage 26:
Die
durchschnittlichen mtl. Kosten aus den unter Frage 25 angeführten
Arbeitsleihverträge betrugen im Jahre 2004 € 13.417.--.
Frage 27:
Außer
einer zwingenden befristeten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche gem. § 9
Abs. 2 Bundesministeriengesetz 1986 wurden im genannten Zeitraum keine weiteren
Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen.
Frage 28:
Im
genannten Zeitraum wurde das Dienstverhältnis einer weiblichen Bediensteten
(Zentralstelle) definitiv gestellt.
Frage 29:
Zentralstelle
(inkl.
ausgegliederte Bereiche)
|
männlich
|
226 |
|
weiblich
|
279 |
nachgeordnete
Dienststelle (BIFA)
|
männlich
|
15 |
|
weiblich
|
18 |
Veterinärmedizinischer
Grenzbeschaudienst
|
männlich
|
4 |
|
weiblich
|
2 |
Frage 30:
Österreichische
Agentur f. Gesundheits- u. Ernährungssicherheit GmbH
|
männlich
|
118 |
|
weiblich
|
126 |
Frage 31 - 42:
Hinsichtlich
einer Strukturreform des BMGF wurden keine externen Berater beauftragt.
Frage 43:
Seit
1. Jänner 2004 erfolgte im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Zuge
der ELAK - Einführung eine organisatorische Änderung, wobei die Kanzleibereiche
in einem Supportcenter zusammengefasst wurden. Dadurch war die dringend notwendige Verlagerung von
Personalressourcen in andere Fachbereiche möglich.
Bezüglich
der Einsparung der Planstellen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 47
durch den Hrn. Bundeskanzler zur gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr.
2795/J.
Frage 44:
Zur Kommunikation der frauen- und gesundheitspolitischen Schwerpunktthemen des BMGF wurden für Medienkooperationen wie folgt eingesetzt:
Aufträge
2004
|
Barbara Mucha Media |
3.780,-- |
|
Die
Presse Magazine GmbH & Co KG |
24.616,-- |
|
Forum
Land |
3.000,-- |
|
Bezirksjournale
Verlags- u. Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG |
8.618,40 |
|
Verlagsgruppe
News – WOMAN |
65.000,-- |
|
Verlagsgruppe
News – Format |
11.500,-- |
|
Verlagsgruppe
News – News |
18.360,-- |
|
Verlagsgruppe
News |
50.000,- |
|
Furche |
26.250,-- |
|
Top Times Media Consult Austria GesmbH & Co KG |
1.000,-- |
|
Wiko
Wirtschaftskommunikation GmbH |
1.068,78 |
|
ORF
Österreicher Rundfunk |
128.360,-- |
|
Wr.
Cartellverband |
1.890,-- |
|
Österreichische
Krebshilfe |
2.000,-- |
|
DAVID-Jüdischer
Kulturverein |
450,-- |
|
Wiener
Seniorenbund |
1.755,-- |
|
ÖPU-Nachrichten |
700,-- |
|
Mind share the O&M media consulting company |
33.826,27 |
|
Orizont
das kritische Jugendmagazin |
500,-- |
|
Kronen
Zeitung |
185.547,84 |
Aufträge 2005
|
ORF
Enterprise |
100.000,-- |
|
WIKI
Kinderbetreuungs GesmbH |
510,-- |
|
Verlagsgruppe
News |
66.625,-- |
|
Phase
5 Kommunikationsagentur GmbH |
2.250,-- |
|
Fachverband
der Vereinigung sozialdemokratischer Lehrer/innen an Allgemeinbildenden
Höheren Schulen im BSA |
865,-- |
|
Kurier
Redaktionsgesellschaft m.b.H. & Co KG |
2.000,-- |
|
Die
Presse Magazine GmbH & Co KG |
22.126,-- |
|
Bezirksjournale
Verlags- u. Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG |
8.920,80 |
|
Mader
ZeitschriftenverlagsgesembH |
22.575,-- |
|
Mediaprint
Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag GesmbH & Co KG |
12.258,80 |
|
Medienfachverlag
Oberauer GmbH |
4.800,-- |
|
Gruner
+ Jahr Verlagsges.mbH Wien |
9.450,-- |
|
An.schläge |
1.280,-- |
|
Oberösterreichische
Media Data Vertriebs- u. Verlags GmbH |
2.600,-- |
|
Standard
Verlagsgesellschaft m.b.H. |
26.208,-- |
|
Kids
ok |
4.950,-- |
|
ÖPU-Nachrichten |
720,-- |
|
Rotes
Kreuz Vorarlberg |
1.305,-- |
|
Polizei
Sport Rundschau |
1.200,-- |
|
AHVV
Verlags GmbH |
8.138,24 |
|
Barbara Mucha Media |
5.000,-- |
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
Beilage
zu Frage 6:
GZ:
Die Republik Österreich, vertreten durch das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, und
die ..................................................... schließen hiermit
nachstehenden
I. Die
.........................................................................
stellt den Arbeitnehmer, ........................., geboren am
........................., dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur
Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen beginnt am ..................... und endet mit Ablauf
des ................................ Für die Dauer der Beistellung untersteht
................................. weiterhin der Dienstordnung für
........................................
Jeder
Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen
schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem
Monatsende durch Kündigung zu lösen.
II. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen verpflichtet sich, der
............................................... sämtliche unmittelbar aus dem
Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung
erwachsenden Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch
ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit
dem Arbeitnehmer. Für Reisekostenersätze gilt die Gebührenstufe ..... nach
der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV).
Die
.................................................... verflichtet sich, während
der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des
Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen 6 Wochen vor Durchführung
dieser Maßnahmen bekanntzugeben.
Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten
Angestelltenvertrages.
-
2 -
Eine besondere
Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet,
solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig
abgegolten.
Darüber hinaus
wird die ................................................. dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen keine weiteren Kosten und auch kein
Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung
wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im nachhinein beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Vorlage einer detaillierten
Abrechnung samt der erforderlichen Belege erfolgen.
III. Die
....................................................... verzichtet für die
Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres
Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes
seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr.
292/1921, i.d.g.F., normierte
Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung
übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich
der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit des Arbeitsnehmers erforderlich sind.
Wien, am .........................................
Für
die Bundesministerin für .............................................
Gesundheit und Frauen
............................
........................................................
..................................................
(..............................................)
(...........................................)