2786/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/48-I/A/3/2005

Wien, am      27. Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2800/J der Abgeordneten Dr. Cap, Doris Bures, Dr. Kräuter und GenossInnen wie folgt:

 

 

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass eine Verknüpfung von einzelpersonenbezogenen Zahlenmaterial mit dem Namen einer Person aus datenschutzrechtlichen Gründen im Allgemeinen nicht erfolgen kann. Angemerkt wird, dass sich die Angaben - soweit nicht anders vermerkt - nicht auf Sekretariats- und Bürohilfskräfte beziehen. Weiters darf ich festhalten, dass - sofern nach Zeiträumen gefragt wird und nichts gegenteiliges angegeben ist - immer der 31.3.2005 als Endtermin für die Beantwortung herangezogen wurde, da viele Daten, insb. in der Personalverwaltung, nur nach Monaten abgefragt werden können, und dies dem Termin des Einlangens gleichzusetzen ist.  Als Anfangstermin für zeitraumbezogene Daten wurde immer der 1.5.2003 - Gründung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen - herangezogen. Außerdem ist zu anzumerken, daß teilweise die nach­gefragten Informationen schon bei der Beantwortung früherer parlamentarischer An­fragen bekannt gegeben wurden; diesbezüglich wird auf die Beantwortung dieser An­fragen verwiesen.

 

 

Frage 1:

Nachstehend angeführte Personen (ausgenommen Sekretariats- und Hilfskräfte) wurden in der Zeit vom 1.5.2003 - Gründung des BMGF - bis zum 31.3.2005 - dem Einlangen der gegenständlichen Anfrage im Ministerbüro bzw. im Büro des Hrn. Staatssekretärs beschäftigt:

 

 

 

 

 

Büro der Frau Bundesministerin RAUCH-KALLAT

(Beantwortung für den Zeitraum ab 1. Mai 2003 – Gründung des BMGF):

 

Name

Rechtsgrundlage

Ende

Vertragspartner

Dr.Clemens Martin AUER

VBG

 

 

Mag. Ulrich HERZOG

AL

VBG ab 1.6.2004

 31.5.2004

gesetzl. Interessenvert

Mag. Christoph HÖRHAN

AL

 

NGO

Mag. Theresa PHILIPPI

AL ab 1.12.2003

 

NGO

Mag. Florian PRESSL

VBG

 

 

Mag. Daniela RECZEK

VBG

 

 

Dr. Rosemarie SCHÖN

AL

 

gesetzl. Interessenvert

Dr. Martin ZARTL

AL

 

Soz.vers. Anstalt

Gabriela GÖTZ-RITCHIE

VBG ab 1.9.03

 

 

Dr. Elisabeth PUBLIG

VBG

31.12.2003

 

 

 

Büro des Herrn Staatssekretärs Prof. Dr. WANECK

(Zeitraum 1.5.2003 – 25.6.2004 - Auflösung des Staatssekretariats)

 

Name

Rechtsgrundlage

Beginn

Ende

Vertragspartner

MMag. Christina CERNE

VBG

01.04.03

25.06.04

 

Mag. Erhard D’ARON

VBG

22.11.00

25.06.04

 

Mag. Roland DIETRICH

VBG

01.04.03

25.06.04

 

Martin GLIER

VBG

09.09.02

25.06.04

 

Mag. Volker HAMMER

VBG

26.08.02

31.10.03

 

Peter JATZKO

Beamter

17.02.00

25.06.04

 

Mag. Gero STULLER

AL

VBG

09.05.00

01.03.03

28.02.03

25.06.04

NGO

 

Frage 2:

Die Anzahl und die Zeitpunkte der Beendigung der Dienstverhältnisse ist in der Beantwortung zu Frage 1 ersichtlich.

Bis auf einen Beamten sind keine aus den Büros ausgeschiedenen Personen im Ressort verblieben; mit der Beendigung der Dienstverhältnisse waren keine zusätzlichen Kosten verbunden.

 

Frage 3:

Die Ermittlung der Gehaltsansprüche für die zu Frage 1 angeführten Personen erfolgte auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (VBG; BDG; Sondervertrag gem. § 36 VBG) bzw. auf vertraglicher Vereinbarung.

Die Gesamtpersonalkosten für das Büro der Frau Bundesministerin betrugen im Jahre 2003 ab der Gründung des BMGF mit 1.5. € 456.261,30.- und im Jahr 2004 € 791.345.-, für das Büro des Herrn Staatssekretärs im Jahr 2003 ab der Gründung des BMGF mit 1.5. € 380.033,70.- und im Jahr 2004 € 252.292,10.-.

Für das 1. Quartal 2005 liegen noch keine gesammelten Abrechnungen vor.

 

Frage 4:

Die MitarbeiterInnen im Büro der Frau Bundesministerin und des Hrn. Staatssekretärs beziehen bzw. bezogen bis auf einen Mitarbeiter im Büro des Herrn Staatssekretär „all-inclusive-Bezüge“ und erhalten demnach keine Einzelabgeltung von Überstunden. Für diesen einen Bezieher von nicht „all-inclusive-Bezüge“ wurden im Jahr 2003 Überstunden im Ausmaß von 480 Stunden und im Jahr 2004 im Ausmaß von 420 Stunden finanziell abgegolten.

Frage 5:

Mit vier MitarbeiterInnen im Büro der Frau Bundesministerin und mit fünf MitarbeiterInnen im Büro des Herrn Staatssekretärs bestehen bzw. bestanden Sonderverträge gem. § 36 VBG 1948. Die den Sonderverträgen zugrunde gelegten Gehälter übersteigen nicht die im VBG 1948 geregelten Gehaltsansätze.

 

Frage 6:

Mit 4 MitarbeiterInnen des Ministerbüros bestehen zum Stichtag 31.3.2005 Arbeitsleihverträge. Die Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen sind der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen.

 

Zu Umfang und Inhalt der Überlassungsverträge wird auf das beil. Vertragsmuster verwiesen.

 

Frage 7:

Keine/r der Bediensteten die mittels Überlassungsvertrag im Ministerbüro tätig sind, war unmittelbar vor Abschluss dieses Vertrages im Bereich eines Bundesministeriums beschäftigt. Sollte sich diese Frage auch auf Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Bereiches eines Bundesministeriums beziehen, so betrifft sie insoweit keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Die Überlassungsverträge wurden von der zuständigen Abteilung im BMGF in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragspartner formuliert und vor Unterzeichnung dem Bundesminister für Finanzen zur Zustimmung vorgelegt.

 

Frage 8:

Es wurden keine Förderungen an die genannten Vertragspartner vergeben.

 

Frage 9:

Ein Bediensteter meines Büros ist mit der Leitung des Bereiches IV/B - Verbraucher-Gesundheit betraut. Diese Führungsfunktion wird zu 100 % wahrgenommen und überschneidet sich mit den im Ministerbüro wahrzunehmenden Agenden.

 

Frage 10:

siehe Beantwortung zu Frage 4.

 

Frage 11:

siehe Beantwortung zu Frage 4.

 

Frage 12:

Die Bediensteten meines Büros unterliegen wie alle Bediensteten meines Ressorts einer generellen Richtlinie.

 

Demnach wurde in den Jahren 2003 und 2004 für sämtliche Bedienstete des BMGF eine jährliche Kopfquote von € 333,33 festgelegt, welche leistungsorientiert zu Auszahlung gelangte.

 

Frage 13:

Ein Mitarbeiter bezieht für die Ausübung einer Aufsichtsfunktion in der Sozialversicherung eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von          € 532,50.

 

Frage 14:

Im genannten Zeitraum wurde in meinem Ressort keine dieser Funktionen vergeben.

 

Frage 15:

Aufgrund der zeitraumbezogenen Fragestellung wird davon ausgegangen, dass es sich um die gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AusG 1989 einzurichtenden ständige Begutachtungskommissionen handelt.

Nach Gründung des BMGF wurde für die Funktionsperiode 1.2.2004 bis 31.1.2009 eine diesbezügliche Kommission eingerichtet, dieser gehören zwei Vertreter der Zentralstelle, ein Vertreter der GÖD und ein Vertreter des zuständigen Zentralausschusses an.

 

 

Fragen 16 bis 20:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 14.

 

Frage 21:

Ein Beamter meines Hauses bekleidet die Funktion eines Aufsichtsrates der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH.

 

Frage 22:

Für die Aufsichtsratsfunktion gebührt eine vom BMF gem. § 25 GehG 1956 bemessene Vergütung.

 

Frage 23:

Im Jahre 2003 haben 5 Personen, welche ab 1. Mai 2003 dem BMGF als Mitarbeiter angehören mehr als 240 Überstunden jährlich, insgesamt 3.018,75 Überstunden geleistet.

 

Im Jahre 2004 haben 8 Personen, welche ab 1. Mai 2003 dem BMGF als Mitarbeiter angehören mehr als 240 Überstunden jährlich, insgesamt 4.695 Überstunden geleistet.

 

Frage 24:

Kein/e MitarbeiterIn meines Ressorts ist an eine EU-Einrichtung abgestellt.

 

Frage 25:

Außerhalb des Ministerbüros bestehen 2 Arbeitsleihverträge, einer mit der AGES und einer mit einer Sozialversicherungsanstalt.

 

Frage 26:

Die durchschnittlichen mtl. Kosten aus den unter Frage 25 angeführten Arbeitsleihverträge betrugen im Jahre 2004  € 13.417.--.

 

Frage 27:

Außer einer zwingenden befristeten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche gem. § 9 Abs. 2 Bundesministeriengesetz 1986 wurden im genannten Zeitraum keine weiteren Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen.

 

Frage 28:

Im genannten Zeitraum wurde das Dienstverhältnis einer weiblichen Bediensteten (Zentralstelle) definitiv gestellt.

 

Frage 29:

Zentralstelle

(inkl. ausgegliederte Bereiche)

männlich

226

weiblich

279

 

nachgeordnete Dienststelle (BIFA)

männlich

15

weiblich

18

 

Veterinärmedizinischer

Grenzbeschaudienst

männlich

4

weiblich

2

 

Frage 30:

Österreichische Agentur f. Gesundheits- u. Ernährungssicherheit GmbH

 

männlich

118

weiblich

126

 

Frage 31 - 42:

Hinsichtlich einer Strukturreform des BMGF wurden keine externen Berater beauftragt.

 

Frage 43:

Seit 1. Jänner 2004 erfolgte im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Zuge der ELAK - Einführung eine organisatorische Änderung, wobei die Kanzleibereiche in einem Supportcenter zusammengefasst wurden.  Dadurch war die dringend notwendige Verlagerung von Personalressourcen in andere Fachbereiche möglich.

 

Bezüglich der Einsparung der Planstellen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 47 durch den Hrn. Bundeskanzler zur gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr. 2795/J.

 

Frage 44:

Zur Kommunikation der frauen- und gesundheitspolitischen Schwerpunktthemen des BMGF wurden für Medienkooperationen wie folgt eingesetzt:

 

Aufträge 2004

Barbara Mucha Media

3.780,--

Die Presse Magazine GmbH & Co KG

24.616,--

Forum Land

3.000,--

Bezirksjournale Verlags- u. Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG

8.618,40

Verlagsgruppe News – WOMAN

65.000,--

Verlagsgruppe News – Format

11.500,--

Verlagsgruppe News – News

18.360,--

Verlagsgruppe News

50.000,-

Furche

26.250,--

Top Times Media Consult Austria GesmbH & Co KG

1.000,--

Wiko Wirtschaftskommunikation GmbH

1.068,78

ORF Österreicher Rundfunk

128.360,--

Wr. Cartellverband

1.890,--

Österreichische Krebshilfe

2.000,--

DAVID-Jüdischer Kulturverein

450,--

Wiener Seniorenbund

1.755,--

ÖPU-Nachrichten

700,--

Mind share the O&M media consulting company

33.826,27

Orizont das kritische Jugendmagazin

500,--

Kronen Zeitung

185.547,84

 

Aufträge 2005

ORF Enterprise

100.000,--

WIKI Kinderbetreuungs GesmbH

510,--

Verlagsgruppe News

66.625,--

Phase 5 Kommunikationsagentur GmbH

2.250,--

Fachverband der Vereinigung sozialdemokratischer Lehrer/innen an Allgemeinbildenden Höheren Schulen im BSA

865,--

Kurier Redaktionsgesellschaft m.b.H. & Co KG

2.000,--

Die Presse Magazine GmbH & Co KG

22.126,--

Bezirksjournale Verlags- u. Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG

8.920,80

Mader ZeitschriftenverlagsgesembH

22.575,--

Mediaprint Zeitungs- u. Zeitschriftenverlag GesmbH & Co KG

12.258,80

Medienfachverlag Oberauer GmbH

4.800,--

Gruner + Jahr Verlagsges.mbH Wien

9.450,--

An.schläge

1.280,--

Oberösterreichische Media Data Vertriebs- u. Verlags GmbH

2.600,--

Standard Verlagsgesellschaft m.b.H.

26.208,--

Kids ok

4.950,--

ÖPU-Nachrichten

720,--

Rotes Kreuz Vorarlberg

1.305,--

Polizei Sport Rundschau

1.200,--

AHVV Verlags GmbH

8.138,24

Barbara Mucha Media

5.000,--

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

 

 


Beilage zu Frage 6:

 

GZ: 

 

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, und die ..................................................... schließen hiermit nachstehenden

 

V E R T R A G :

 

I.    Die ......................................................................... stellt den Arbeitnehmer, ........................., geboren am ........................., dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beginnt am ..................... und endet mit Ablauf des ................................ Für die Dauer der Beistellung untersteht ................................. weiterhin der Dienstordnung für ........................................

 

      Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II.   Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verpflichtet sich, der ............................................... sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Für Reisekostenersätze gilt die Gebührenstufe ..... nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV).

 

      Die .................................................... verflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben.

 

      Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.


- 2 -

 

      Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet, solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten.

 

        

      Darüber hinaus wird die ................................................. dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im nachhinein beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege erfolgen.

 

III.  Die ....................................................... verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, i.d.g.F.,  normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitsnehmers erforderlich sind.

 

 

Wien, am .........................................

 

 

Für die Bundesministerin für                              .............................................

Gesundheit und Frauen                                      ............................

 

 

........................................................             ..................................................

      (..............................................)                     (...........................................)