2793/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
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BM für
Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/55-I/A/3/2005
Wien, am 27. Mai 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2849/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen
1 und 2:
Für
diese Fragen ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.
In
die diesbezüglichen Entscheidungen, bei denen das Bundesamt für
Ernährungssicherheit eng mit der AGES zusammenarbeitet, fließen sowohl die
Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Pflanzenschutzes und des Umweltschutzes in
die Risikobewertung ein.
Frage
3:
Aufgrund
der der AGES vorliegenden Bewertungsunterlagen des Präparats kann ein Auftreten
von Streptomycinrückständen über dem geltenden Grenzwert von 0,02 mg/kg nicht
ausgeschlossen werden. Deshalb ist vorgesehen, dass auf Länderebene umfassende
Kontrollen des im Anwendungsbereich von Streptomycin produzierten Honigs
vorgenommen werden. Honig, der eine nachweisbare Verunreinigung mit
Streptomycin aufweist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Honig
wird weiters auch im Rahmen der Routinekontrolle von Lebensmitteln tierischer
Herkunft auf Streptomycin untersucht. Rückstandsuntersuchungen von Obst auf
Streptomycin werden nicht durchgeführt, da aufgrund des Applikations-zeitraums
im Frühjahr keine Rückstandsbildung bei Obst zu erwarten ist.
Frage
4:
Die
Anwendung von Streptomycin erfolgt zur Blütezeit, deshalb ist es auch im Honig
zu finden und ist für diesen Fall auch geregelt. Gemäß der Schädlings
bekämpfungs-Höchstwerteverordnung
(BGBl. II Nr. 1/2002 idgF) sind die geltenden Höchstwerte für Streptomycin für
alle pflanzlichen Lebensmittel (d.h. auch für Kernobst) 0,05 mg/kg und für alle
Lebensmittel tierischer Herkunft (d.h. auch für Honig) 0,02 mg/kg.
Produkte,
deren Gehalte den Grenzwert für Streptomycin überschreiten sind nicht
verkehrsfähig.
Unter
Beachtung und Einhaltung der angeführten Höchstwerte ist kein gesundheitliches
Risiko für den Konsumenten zu erwarten.
Frage
5:
Honiguntersuchungen
auf Streptomycin wurden erst ab dem Jahr 2002 vorgenommen. Die in den Jahren
2002, 2003 und 2004 durchgeführten Untersuchungen ergaben die folgenden
Ergebnisse.
|
Jahr |
2002 |
2003 |
2004 |
|
Gesamtanzahl der
Proben |
47 |
49 |
110 |
|
davon über dem
Grenzwert |
1*) |
0 |
0 |
*) Drittlandhonig (Rumänien) 0,165 mg/kg
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin