2793/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/55-I/A/3/2005

Wien, am      27. Mai 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2849/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Für diese Fragen ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.

In die diesbezüglichen Entscheidungen, bei denen das Bundesamt für Ernährungssicherheit eng mit der AGES zusammenarbeitet, fließen sowohl die Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Pflanzenschutzes und des Umweltschutzes in die Risikobewertung ein.

 

Frage 3:

Aufgrund der der AGES vorliegenden Bewertungsunterlagen des Präparats kann ein Auftreten von Streptomycinrückständen über dem geltenden Grenzwert von 0,02 mg/kg nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist vorgesehen, dass auf Länderebene umfassende Kontrollen des im Anwendungsbereich von Streptomycin produzierten Honigs vorgenommen werden. Honig, der eine nachweisbare Verunreinigung mit Streptomycin aufweist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

Honig wird weiters auch im Rahmen der Routinekontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Streptomycin untersucht. Rückstandsuntersuchungen von Obst auf Streptomycin werden nicht durchgeführt, da aufgrund des Applikations-zeitraums im Frühjahr keine Rückstandsbildung bei Obst zu erwarten ist.

 

Frage 4:

Die Anwendung von Streptomycin erfolgt zur Blütezeit, deshalb ist es auch im Honig zu finden und ist für diesen Fall auch geregelt. Gemäß der Schädlings­

bekämpfungs-Höchstwerteverordnung (BGBl. II Nr. 1/2002 idgF) sind die geltenden Höchstwerte für Streptomycin für alle pflanzlichen Lebensmittel (d.h. auch für Kernobst) 0,05 mg/kg und für alle Lebensmittel tierischer Herkunft (d.h. auch für Honig) 0,02 mg/kg.

Produkte, deren Gehalte den Grenzwert für Streptomycin überschreiten sind nicht verkehrsfähig.

Unter Beachtung und Einhaltung der angeführten Höchstwerte ist kein gesundheitliches Risiko für den Konsumenten zu erwarten.

 

Frage 5:

Honiguntersuchungen auf Streptomycin wurden erst ab dem Jahr 2002 vorgenommen. Die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 durchgeführten Untersuchungen ergaben die folgenden Ergebnisse.

 

Jahr

2002

2003

2004

Gesamtanzahl der Proben

47

49

110

davon über dem Grenzwert

1*)

0

0

 

*) Drittlandhonig (Rumänien) 0,165 mg/kg

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin