284/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 236/J-NR/2003 betreffend Verweigerung
von
Auskünften, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 26. März
2003 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein
Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1
B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art.
126b Abs. 2 B-VG)
ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses
Interpellationsrecht allerdings „nur
auf die Rechte des Bundes (zB Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft)
und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die
Tätigkeit der Organe
der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt
wurden." (AB 1142 BlgNR 18.
GP, 4 f).
Diese
Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner
Organe,
sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen
Gegenstand der Voll-
ziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Ich habe daher die
Österreichischen Bundesbahnen mit der gegenständlichen Anfrage be-
fasst, die diese wie folgt beantwortet haben:
Allgemein:
Für
die österreichischen Bundesbahnen ist es eines der wichtigsten Ziele, das
Serviceangebot im
Personenverkehr für die verschiedenen Zielgruppen zu optimieren. Hierzu zählen
natürlich auch
sämtliche Informationen vor, während und nach der Reise. Es werden bereits
viele Schritte in die-
se Richtung gelenkt, um hier die Qualität gezielt zu steigern.
Frage 1:
Aus welchem Grund wird behinderten KundInnen keine Auskunft über den Fahrplan von ÖBB-
Niederflurbussen gegeben?
Antwort:
Alle
Kunden der ÖBB erhalten selbstverständlich gleiche Informationen. Die
Buseinsätze werden
nach ökonomischen Gesichtspunkten geplant. Dabei stoßen die ÖBB aber leider an
Grenzen, da
die Busflotte nicht nur mit Niederflurfahrzeugen ausgestattet ist, sondern zum
größeren Teil mit
Überlandbussen, die keine rollstuhlgerechte Ausstattung aufweisen. Aufgrund der
Tatsache, dass
die
Planung der Buseinsätze manchmal kurzfristig geändert werden muss, können die
ÖBB-
Mitarbeiter vor Ort leider keinem der Kunden eine verbindliche Auskunft geben,
wann welche
Bustype unterwegs sein wird.
Frage 2:
Warum
gibt es angeblich sogar eine Anweisung einer Direktion diesbezüglich keine
Auskünfte
mehr zu erteilen?
Antwort:
Eine
diesbezügliche Anweisung gibt es nicht. Es werden kontinuierlich Schulungen zum
Thema
kundenorientiertes Verhalten durchgeführt.
Frage 3:
Werden Sie Maßnahmen setzen, um derartige Diskriminierungen umgehend abzustellen?
Antwort:
Wie
bereits in der Beantwortung des Fragepunktes 1 dargelegt, erhalten alle Kunden
gleiche In-
formationen. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung weisen die ÖBB entschieden
zurück.
Vielmehr werden die ÖBB weiterhin bemüht sein, allen Auskunfts- und
Beförderungswünschen in
höchstmöglichem Ausmaß gerecht zu werden.
Die
Busflotte der ÖBB wird - nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel
-
kontinuierlich verbessert und auch mit Niederflurbussen sukzessive
modernisiert.