284/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 236/J-NR/2003 betreffend Verweigerung von
Auskünften, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 26. März 2003 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1
B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG)
ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur
auf die Rechte des Bundes (zB Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft)
und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe
der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden." (AB 1142 BlgNR 18.
GP, 4 f).

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe,
sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Voll-
ziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

Ich habe daher die Österreichischen Bundesbahnen mit der gegenständlichen Anfrage be-
fasst, die diese wie folgt beantwortet haben:

Allgemein:

Für die österreichischen Bundesbahnen ist es eines der wichtigsten Ziele, das Serviceangebot im
Personenverkehr für die verschiedenen Zielgruppen zu optimieren. Hierzu zählen natürlich auch
sämtliche Informationen vor, während und nach der Reise. Es werden bereits viele Schritte in die-
se Richtung gelenkt, um hier die Qualität gezielt zu steigern.

Frage 1:

Aus welchem Grund wird behinderten KundInnen keine Auskunft über den Fahrplan von ÖBB-

Niederflurbussen gegeben?

Antwort:

Alle Kunden der ÖBB erhalten selbstverständlich gleiche Informationen. Die Buseinsätze werden
nach ökonomischen Gesichtspunkten geplant. Dabei stoßen die ÖBB aber leider an Grenzen, da
die Busflotte nicht nur mit Niederflurfahrzeugen ausgestattet ist, sondern zum größeren Teil mit
Überlandbussen, die keine rollstuhlgerechte Ausstattung aufweisen. Aufgrund der Tatsache, dass


die Planung der Buseinsätze manchmal kurzfristig geändert werden muss, können die ÖBB-       
Mitarbeiter vor Ort leider keinem der Kunden eine verbindliche Auskunft geben, wann welche
Bustype unterwegs sein wird.

Frage 2:

Warum gibt es angeblich sogar eine Anweisung einer Direktion diesbezüglich keine Auskünfte
mehr zu erteilen?

Antwort:

Eine diesbezügliche Anweisung gibt es nicht. Es werden kontinuierlich Schulungen zum Thema
kundenorientiertes Verhalten durchgeführt.

Frage 3:

Werden Sie Maßnahmen setzen, um derartige Diskriminierungen umgehend abzustellen?

Antwort:

Wie bereits in der Beantwortung des Fragepunktes 1 dargelegt, erhalten alle Kunden gleiche In-
formationen. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung weisen die ÖBB entschieden zurück.
Vielmehr werden die ÖBB weiterhin bemüht sein, allen Auskunfts- und Beförderungswünschen in
höchstmöglichem Ausmaß gerecht zu werden.

Die Busflotte der ÖBB wird - nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel -
kontinuierlich verbessert und auch mit Niederflurbussen sukzessive modernisiert.