2853/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER
FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
S91143/85-PMVD/2005 9. Juni 2005
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rada, Genossinnen und Genossen haben am 12. April 2005 unter der Nr. 2879/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Zwischenfall in Marchegg, bei dem eine Projektil aus einem Sturmgewehr das Fenster eines Personenzuges durchschlug" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst ist festzuhalten, dass im österreichischen Bundesheer intensive Ausbildung an Waffen verbunden mit strengen Sicherheitsbestimmungen und genauer Dienstaufsicht ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten, das derartige Vorfälle in der Regel ausschließt.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im vorliegenden Fall wurden unverzüglich sämtliche zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Maßnahmen getroffen, ein Disziplinarverfahren durchgeführt, das mit einer Geldbuße endete, und weiters eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der Gemeingefährdung erstattet. Da es sich nach den mir vorliegenden Unterlagen um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, der auf menschliches Versagen zurück zu führen ist, erübrigen sich im Hinblick auf die einleitend erwähnten Vorkehrungen weitere Maßnahmen.
Zu 2:
Über die allen Soldaten je nach Verwendung und Dienstalter im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelten Inhalte hinaus umfasst die besondere Vorbereitung auf den Assistenzeinsatz zur Grenzüberwachung unter anderem das Verhalten im Assistenzeinsatz, die Handhabung der Waffe und Sicherheitsbestimmungen. Während des Einsatzes absolviert jeder Soldat im Viertageszyklus ein Programm zur Waffenhandhabung und wird vor jedem Dienstbeginn über die Sicherheitsbestimmungen belehrt.
Die dem Bundesheer übertragenen Aufgaben bestehen unter anderem in der Verhinderung von Grenzverletzungen, dem Aufgriff illegaler Grenzgänger und deren Übergabe an die Exekutive. Weiters umfassen sie die Festnahme von Schleppern und im Raum Marchegg die Kontrolle von Eisenbahnzügen sowie die Überwachung des Geländes entlang der Bahngeleise.
Zu 3:
Nein.
Zu 4:
Ja.
Zu 5
Hiebei ist zwischen haftpflichtrechtlichen und sozialrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. Im Sinne des im Bundeshaushaltsrecht – bis auf wenige Ausnahmen – geltenden Grundsatzes der „Nichtversicherung“ haftet der Bund nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) für Schäden, die seine Organe im Rahmen der Hoheitsverwaltung Dritten zufügen.
Hinsichtlich der sozialrechtlichen Stellung unterliegen Soldaten im Grundwehrdienst wie alle anderen Ausbildungs- und Präsenzdienst leistenden Soldaten dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Soldaten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sind nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) kranken- und unfallversichert, solche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entweder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder nach dem B-KUVG, je nachdem ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1999 in den Bundesdienst eingetreten sind.
Zu 6:
Vor Beginn der Kontrolltätigkeit müssen Lokomotiven den Bahnhof verlassen haben und die Waggons gegen Abrollen gesichert sein; Soldaten haben vorher zwingend Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter zu halten und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorgaben einzuholen. Alle am Bahnhof eingesetzten Soldaten haben abgesehen von einer bestimmten Adjustierung aus Sicherheitsgründen Warnwesten zu tragen und sind bei Tag zu zweit, bei Nacht zu viert einzusetzen.