2864/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0055-I/4/2005
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2891/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing.
Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen zur Anfragebeantwortung 2571/AB XXII.GP
betreffend Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG) beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens
des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der
Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und
Bedarfsbündelung fest.
Durch
die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere
Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit die
Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50
Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Verwaltungsreform geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte Euro kommt dem
Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs,
zugute.
Für
die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die
maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der
Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der Körperschaftsteuer
bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon profitieren rund 100 000
Unternehmen - etwa 80 % davon sind
KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der klein- und mittelständischen
Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis
100.000,- Euro, die Abschaffung der 13. Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die
allgemeine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer und die Abschaffung der
Bagatellsteuern wie der Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.
In
diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche
Auftragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie
den Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das Prinzip der
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die BBG
hält sich strikt an diese gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Die
Öffnung des Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz
des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Beschaffungs-methoden tragen gemäß
EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung des Wettbewerbs und damit zur
Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.
Es
ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Verpflichtung
zur Auskunftserteilung gem. Art 52 B-VG nachzukommen, weise aber darauf hin,
dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben entgegenstehen.
Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs. 3 B-VG, das
verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 BVergG 2002 (Geheimhaltungspflichten von
Bietern und Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.
Stellt
im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand
dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in
der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich
derartige Fragen nicht beantworten werde.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu
1. bis 3.:
Laut Angaben
der BBG erfolgte die gegenständliche Beschaffung von Frischwaren im Weg zweier
Ausschreibungen (eine Ausschreibung für Backwaren und eine für Fleisch- und
Wurstwaren).
Bei der
Ausschreibung für Backwaren gab es 90 Lose, bei der Ausschreibung für Fleisch‑ und Wurstwaren 91 Lose; somit
wurde insgesamt in 181 Losen
ausgeschrieben.
Die einzelnen Teillose enthielten den durchschnittlichen Jahresbedarf
der jeweiligen Dienststelle. Für jede Dienststelle wurden Waren des täglichen
Bedarfs (je nach Dienststelle ca. zwischen 20 und 70 Artikel) ausgeschrieben
(„Warenkorb“).
Welche Produkte und welche
Menge eines Produkts konkret ausgeschrieben wurden, ist in den insgesamt 181
Leistungsverzeichnissen detailliert beschrieben. Jede Dienststelle hat in der
Regel je ein Leistungsverzeichnis für Fleisch- und Wurstwaren und je ein
Leistungsverzeichnis für Back- und Konditorwaren erstellt. In jedem
Leistungsverzeichnis wiederum waren zwischen 4 und 50 Produkte gelistet.
Wie mir die
Geschäftsführung der BBG mitteilt, würde die detaillierte Sichtung sämtlicher
Vergabeakte, insbesondere der jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und aller
181 Leistungsverzeichnisse einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
darstellen, zumal die dafür erforderlichen personellen Ressourcen nach Angaben
der BBG nicht vorhanden sind.
Ich ersuche daher um
Verständnis, dass aus den genannten Gründen die von Ihnen gewünschte Datentiefe
nicht erhoben werden kann.
Zu
4.:
Es
wurde weder ein "restlicher Warenkorb" ausgeschrieben noch konnte ein
solcher angeboten werden.
Zu
5.:
Die
insgesamt 181 Lose (vgl. Beantwortung der Fragen 1 bis 3) wurden 66 Lieferanten
über Entscheidung der Vergabekommission zugeschlagen.
Ich ersuche um
Verständnis, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Auflistung der
Zuschlagsempfänger nicht erfolgen kann.
Aus folgender
Website der BBG können diese jedoch entnommen werden:
https://bbg.portal.at/resources/_start_Iframe.htm?Url=http://www.auftrag.at/public/statausschreibungen/bbg_ausschreibungen.cfm.
Zu
6.:
Die
Verteilung nach Klein-, Kleinst-, Mittel- und Großunternehmen gliedert sich wie
folgt:
|
|
Anzahl |
Anteile in % |
|
GU |
4 |
6 |
|
KstU |
28 |
42 |
|
KU |
26 |
39 |
|
MU |
8 |
12 |
|
Gesamtergebnis |
66 |
100 |
Zu
7.:
Die
Verteilung nach NUTS-Ebene gliedert sich wie folgt:
|
NUTS 1 |
|
|
|
Anzahl |
|
Ostösterreich |
26 |
|
Westösterreich |
26 |
|
Südösterreich |
14 |
|
Gesamtergebnis |
66 |
|
|
|
|
NUTS 2 |
|
|
|
Anzahl |
|
NÖ |
21 |
|
OÖ |
9 |
|
Stmk |
8 |
|
Tirol |
8 |
|
Ktn |
6 |
|
Sbg |
5 |
|
Vbg |
4 |
|
Bgld |
3 |
|
Wien |
2 |
|
Gesamtergebnis |
66 |
Wie mir die
Geschäftsführung der BBG mitteilt, ist eine Auswertung nach NUTS 3-Ebene
automationsunterstützt derzeit nicht möglich. Für eine nachträgliche nicht
automationsunterstützte Zuordnung der insgesamt 66 Auftragnehmer zu den 35 österreichischen
NUTS 3‑Regionen fehlen laut Auskunft der Geschäftsführung der BBG die
personellen Ressourcen. Diese Daten können daher nicht zur Verfügung gestellt
werden.
In diesem
Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass die Adressen der Auftragnehmer
jederzeit der Website der BBG entnommen werden können:
https://bbg.portal.at/resources/_start_Iframe.htm?Url=http://www.auftrag.at/public/statausschreibungen/bbg_ausschreibungen.cfm.
Zu
8. und 9.:
Ich
habe die Geschäftsführung der BBG mit Schreiben vom 15. März 2005 angewiesen,
der Entschließung des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 (E88-NR/XXII.GP)
nachzukommen.
Mit
Schreiben vom 12. April 2005 teilte die Geschäftsführung der BBG mit,
dass sie schon bisher dort, wo dies ökonomisch sinnvoll und vergaberechtlich
zulässig war, KMU-freundliche Ausschreibungen durchgeführt habe und dies auch
in Zukunft so oft wie möglich tun werde.
Die
BBG wird in der laufenden Ausschreibungspraxis von der in § 3 Abs. 2
BB-GmbH-Gesetz verankerten Möglichkeit zur losweisen Vergabe sowie von dem ihr
in § 58 Abs. 1 BVergG 2002 eingeräumten Ermessen, wonach besonders umfangreiche
Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden
können, dahingehend Gebrauch machen, dass sie die in § 58 Abs. 3 BVergG 2002
genannten wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkte, die eine losweise
Vergabe sachlich rechtfertigen können, im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen
Betrachtung unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, 2. Satz BB-GmbH-Gesetz
auslegt. Dementsprechend wurden und werden auch weiterhin durch die BBG viele
Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben losweise vergeben.
Zu
10.:
Nach
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG wurden bei der
Frischwaren-Ausschreibung die Losgrößen so gewählt, dass auch
Kleinstunternehmen die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für
die Auftragserfüllung nachweisen konnten.
Zu
11.:
Nach
Mitteilung der BBG mussten die Bieter alle 360 Artikel lieferbar haben. Diese
Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen wurde auch von allen Bietern
akzeptiert.
Die BBG achtet in
Entsprechung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen (insbesondere §
21 BVergG) bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse darauf, dass ein möglichst
breiter Wettbewerb besteht, um die Aufträge zu angemessenen Preisen vergeben zu
können.
In der Regel gibt es jedoch bei jedem
Beschaffungsvorgang Unternehmer, die zwar grundsätzlich ein Angebot legen
könnten, dies aber - aus welchen Gründen auch immer – unterlassen. Die BBG
verfügt jedoch über keinerlei Informationen, um wieviele bzw. um welche Firmen
es sich dabei handelt.
Zu
12.:
Laut
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG ist die Veröffentlichung der
Ausschreibung "Lieferung von Trockenwaren und Haltbarprodukten" für
KW 24/2005 vorgesehen. Es ist geplant, diese in mehreren Losen zu
vergeben.
Generell
möchte ich darauf hinweisen, dass laut Auskunft
der Geschäftsführung der BBG die geplanten Ausschreibungen der folgenden
Website der BBG entnommen werden können:
https://bbg.portal.at/Internet/Ausschreibungen/2005-04-29-Internet-BBG-Ausschreibungsliste-5.04.1.pdf.
Zu
13.:
Es
handelte sich um 3 Bieter inklusive einer Bietergemeinschaft.
Zu
14.:
Zu
beschaffende Leistungen werden von der BBG gemäß den Vorgaben des § 58 Abs
1 iVm Abs 3 gesamt oder getrennt (losweise) ausgeschrieben. Dementsprechend
können besonders umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und
Art getrennt vergeben werden. Für die Frage der Gesamt- oder getrennten Ausschreibung
sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.B. die Notwendigkeit
einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
Soweit
die BBG für den Bund tätig wird, ist zudem der Vorhabensbegriff des § 23 BHG
zu berücksichtigen (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1087 Blg NR,
XXI. GP).
Es handelt sich somit in jedem
Einzelfall um eine Ermessensentscheidung des Auftraggebers, wobei jedes Mal auf
Grund der gesetzlichen Vorgaben nach sachlichen Kriterien entschieden werden
muss, ob die Gründe für eine losweise Vergabe überwiegen oder nicht. Diese
Entscheidung allein vom Auftragsvolumen abhängig zu machen wäre daher
jedenfalls unsachlich.
Zu 15. und 16.:
Gemäß § 3 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz ist auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe Bedacht zu nehmen. In
Durchführung dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt auch § 6 Z 2 der
Verordnung BGBl. II Nr. 398/2003, dass der „Anteil der Verträge, die mit
kleineren und mittleren Unternehmen abgeschlossen wurden“ im Rahmen der Messung
der Prozesse controllingmäßig zu erfassen ist.
Im Rahmen der regelmäßigen Controlling-Berichterstattungen
wird entsprechend der Festlegung in der zitierten Verordnung der Anteil der
KMU-Verträge ausgewiesen. Eine darüber hinausgehende Untergliederung der KMUs
sowie deren gebietsmäßige Zuordnung sieht das BB-GmbH-Gesetz und daher auch die
auf dieser Grundlage erlassene Verordnungsregelung nicht vor. Dies würde nach
Mitteilung der Geschäftsführung der BBG darüber hinaus einen erheblichen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass sich die
Controlling-Berichterstattung weiterhin auf jene Bereiche beschränken wird,
die vom Gesetz bzw. der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung vorgegeben
sind.
Mit
freundlichen Grüßen