2872/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben
am
11. Mai 2005 unter der Nr. 3003/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2004 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum
Stichtag 1. Jänner 2005 war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-Abfrage
folgendermaßen erfüllt:
1.
Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2004) 1.333
2.
abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte - 31
1.302
3.ermittelte
Pflichtzahl 52
abzüglich:
4.beschäftigte
begünstigte Behinderte 31
hievon doppelt anrechenbar
11
42
5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht -10
Die
Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht
auf
den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden
Versetzung der
Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur
Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und
somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind
ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 - normiert.
In
vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die
ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl
für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die
in seinem
Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
DienstnehmerInnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die immer
wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige
Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und für deren
Familienangehörige oft eine
große Belastung darstellt.
Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme
in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über
Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999
- bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten
betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte
Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich der schwierigen
Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.
Dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung
der vom
Behinderteneinstellungsgesetz
festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.
Ich
habe Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums
für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen
im Falle
eines konkreten Interesses an einer
Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen
Auswahlverfahren zu
ermutigen und ausdrücklich einzuladen.