2872/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
11. Mai 2005 unter der Nr. 3003/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2004 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Stichtag 1. Jänner 2005 war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-Abfrage
folgendermaßen erfüllt:

1.      Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2004)    1.333

2.      abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte    - 31

1.302

3.ermittelte Pflichtzahl   52
abzüglich:

4.beschäftigte begünstigte Behinderte   31
hievon doppelt anrechenbar                                                                                       11

42

5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht    -10


Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht auf
den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung der
Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die in seinem
Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
DienstnehmerInnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die immer wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige oft eine
große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich der schwierigen
Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.


Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.

Ich habe Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen im Falle
eines konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu
ermutigen und ausdrücklich einzuladen.