2885/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.06.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am 15. Juni 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 27. April 2005 unter der Nr. 2946/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kriminalitätsstatistik 2004 -Strafrechtliche Nebengesetze u.a.“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gesamtsumme aller gerichtlich strafbaren Handlungen nach den Nebengesetzen im Jahr 2004:
Verbrechen Vergehen gesamt
2575 25490 28065
Zu Frage 1.a):
Aktiengesetz: 2
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: 530
Artenhandelsgesetz: 1
Arzneimittelgesetz: 2
Datenschutzgesetz 2000: 9
Finanzstrafgesetz: 1
Fleischuntersuchungsgesetz: 13
Fremdengesetz 1997: 1404
GmbH-Gesetz: 9
Kapitalmarktgesetz: 1
Kriegsmaterialgesetz: 17
Lebensmittelgesetz: 324
Markenschutzgesetz: 3
Marktordnungsgesetz: 1
Mediengesetz: 1
Militärstrafgesetz: 94
Notzeichengesetz: 226
Pornografiegesetz: 34
Suchtmittelgesetz: 24270
Telekommunikationsgesetz 2003: 3
Verbotsgesetz: 113
Waffengesetz 1996: 970
Wehrgesetz 1990: 2
Zivildienstgesetz 1986: 10
Sonstige Nebengesetze 25
Zu Frage 1. b):
§ 27 SMG 22108
§ 28 SMG 2420
§ 104 FrG 1224
§ 50 WaffG 970
§ 30 SMG 664
§ 114 ASVG 530
§ 1 Missbrauch von Notzeichen 226
§ 106 FrG 135
§ 63 LMG 116
§ 64 LMG 98
§ 3g Verbotsgesetz 1947 90
§ 57 LMG 54
§ 8 MilStG 50
§ 56 LMG 44
§ 105 FrG 40
§ 7 MilStG 24
§ 2 Pornografiegesetz 23
§ 31 SMG 23
§ 7 KMG (Kriegsmaterialgesetz) 17
§ 3h Verbotsgesetz 16
§ 49 FleischUG 13
§ 1 Pornografiegesetz 11
§ 51 DSG 2000 9
§ 122 GmbHG 9
§ 60 ZDG 8
§ 9 MilStG 7
§ 31 MilStG 6
§ 106a FrG 5
§ 3d Verbotsgesetz 5
§ 61 LMG 5
Zu Frage 2:
Im Jahr 2004 wurden 324 Anzeigen nach dem LMG 1975 erstattet.
Zu Frage 3:
§ 56 LMG: 44
§ 57 LMG: 54
§ 58 LMG 3
§ 59 LMG: 2
§ 61 LMG: 5
§ 62 LMG: 2
§ 63 LMG: 116
§ 64 LMG: 98
Zu Fragen 4 bis 6:
Im Jahr 2004 wurden zwei Anzeigen nach § 84a Arzneimittelgesetz erstattet.
Zu Fragen 7 bis 9:
Im Jahr 2004 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem TAKG bekannt.
Zu Fragen 10 bis 12:
Im Jahr 2004 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem Rezeptpflichtgesetz be-kannt.
Zu Frage 13:
Im Jahr 2004 wurden 13 Anzeigen nach § 120 StGB erstattet.
Zu Frage 14:
In keinen der Fälle nach § 120 StGB war ein Sicherheitsgewerbe involviert.
Zu Frage 15:
Im Jahr 2004 wurden 34 Anzeigen nach dem Pornografiegesetz erstattet.
Zu Frage 16:
§ 1 PornG: 11
§ 2 PornG: 23
Zu Fragen 17 und 18:
Im Jahr 2004 wurden 530 Anzeigen nach § 114 ASVG erstattet.
Zu Frage 19:
Im Jahr 2004 wurden 25215 Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz erstattet.
Zu Frage 20:
§ 27 SMG: 22108
§ 28 SMG: 2420
§ 30 SMG: 664
§ 31 SMG: 23
Zu Frage 21:
Grundlage der Erstellung des jährlichen Kriminalitätsberichtes ist die Vorschrift über die Polizeiliche Kriminalstatistik vom 10.01.2005, GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05 (siehe Anhang).
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GZ 60.300/650-II/BK/4.3/05
Vorschrift über die
Polizeiliche Kriminalstatistik
(PKSV)
Präambel
Es galt, berechtigten Anliegen der Praxis bei der Erfassung zu genügen
und diese mit den fachlichen Vorgaben abzustimmen (Plausibilität);
schließlich waren nach einer Phase der Evaluierung Lösungen zur Vermeidung von
Fehlspeicherungen anzubieten (Qualität).
Die im Folgenden dargestellten Regelungen ermöglichen eine zeitnahe und
aussagekräftige statistische Abbildung des Kriminalitätsgeschehens, die
Vergleichbarkeit besteht weiter (Kontinuität).
Die (monatliche) Polizeiliche Kriminalstatistik ist zugleich eine
Grundlage für die Vorgabe der kriminalpolizeilichen Strategie durch das
Bundeskriminalamt.
Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik
§ 1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt
den Stand und die Entwicklung der gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den
Sicherheitsbehörden und anderen im Dienste der Strafrechtspflege
einschreitenden Behörden und Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume
bekannt wurden.
(2) Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist
ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage
für die Entwicklung von Strategien sowie die Durchführung sicherheits- und
kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung gerichtlich
strafbarer Handlungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Im
Sinne dieser Vorschrift ist
1. Straftat jede
gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist;
2. bekannt gewordene Straftat
jeder von der meldepflichtigen Stelle festgestellte Sachverhalt, der den
Tatbestand einer Straftat erfüllt;
3. Tatverdächtiger eine
Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im konkreten Verdacht
steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken mit anderen unmittelbar
begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die
sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat;
4. eine Straftat geklärt,
wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch wenn dessen
Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.
Führung
der Polizeilichen Kriminalstatistik
und von
Sonderstatistiken
§ 3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten
sind vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und
kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken (insbesondere Suchtmittelstatistik) zu
verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete
Sicherheitsbehörden und Gendarmeriedienststellen für diese Zwecke im Rahmen
regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung des Bundeskriminalamts.
(2) Die für Zwecke der Polizeilichen
Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage A
ersichtlich.
(3) Die für Zwecke der Suchtmittelstatistik
zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind aus der Anlage B ersichtlich.
Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 SMG ist die Erfassung der an die Suchtmittelüberwachungsstelle des BMGF zu
übermittelnden personenbezogenen Daten und der für Zwecke der
Suchtmittelstatistik zu verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.
(4) Die Veröffentlichung oder sonstige
Freigabe statistischer Daten aus gemäß Abs. 1 genehmigten regionalen
Kriminalstatistiken ist im Erlass
GZ 1100/2-II/BK/04 der Pressestelle des Bundeskriminalamts geregelt, wobei die
jeweils letztgültige Fassung zum Tragen kommt.
Meldepflichtige
Stellen und Sachverhalte
§ 4 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der
Polizeilichen Kriminalstatistik sind von den
1. Sicherheitsbehörden,
2. Gendarmeriedienststellen
sowie
3. Gemeindewachkörpern
nach Maßgabe dieser Vorschrift zu
erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der BPD Wien sind auch die
Polizeikommissariate meldepflichtige Stellen.
(2) Der Meldepflicht unterliegen bekannt
gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im Inland begangen wurden, sowie jene nach
Abs. 4 Z 5 bis 7.
(3) Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere
Zuständigkeit begründet wird, trifft die Meldepflicht jene Stelle, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand
gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte
erfolgen sollen.
(4) Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in
deren örtlichem Wirkungsbereich
1. die zeitlich letzte von
mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen Einzelhandlungen gesetzt
wurde,
2. sich der Wohn- oder
Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter Inanspruchnahme von
Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach den §§ 146 bis 148, 168 oder
168a StGB begangen hat,
3.
der
rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde,
4. sich der Anlege- oder
Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem
ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet begangen wurde,
5. sich der Heimathafen oder
Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene Straftat auf einem
österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurde oder
6. der zum Tatbestand gehörige
Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder Unterlassung im Ausland erfolgt
ist,
7. die Straftat bekannt wurde,
falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist oder die örtlich zuständige
meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt.
(5) In Falschgeldangelegenheiten treffen die
Meldepflichten die Abteilungen II der Bundespolizeidirektionen und die
Kriminalabteilungen der Landesgendarmeriekommanden (ausschließliche
Zuständigkeit).
(6) Bestehen Zweifel über das Bestehen einer
Meldepflicht oder darüber, wen die Meldepflicht trifft, ist eine Weisung des
Bundeskriminalamts einzuholen.
Entstehen
und Umfang der Meldepflicht
§ 5 (1) Der
Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich
aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben,
spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder Berichterstattung an
die Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Meldepflichtige Stellen im
Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen A und B bezeichneten
Daten auf dem hiefür eingerichteten automationsgestützten Meldeformular zu
erfassen und dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb des
Netzwerkverbundes des BMI (Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindewachkörper)
haben die Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten
Meldeformulars zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der
Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.
(4) Für die Erfassung der Daten auf dem
Meldeformular sind auch die aus der Anlage E ersichtlichen Anleitungen
zu beachten.
Grundsätze
für die Qualitätssicherung
§ 6 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der
Polizeilichen Kriminalstatistik sind unabhängig von der Anzahl der Anzeigen
oder in die Ermittlung eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und
zu übermitteln. Sind mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat
die jeweils übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die
Meldepflicht trifft.
(2) Vor der Übermittlung der Daten an das
Bundeskriminalamt hat die meldepflichtige Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste
Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen richtig und aktuell sind,
gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen durchzuführen.
(3) Stellt die meldepflichtige Stelle fest,
dass bereits an das Bundeskriminalamt übermittelte Daten zu berichtigen oder zu
aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der Klärung einer Straftat heraus,
dass die bereits von einer anderen meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten
dem Sachverhalt nicht entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern,
hat sie die entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer
meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch
die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.
Meldegrundsätze
für einzelne Datenerfassungen
§ 7 (1) Die meldepflichtige Stelle hat jede
einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu jeder einzelnen Straftat alle
Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht
anderes bestimmen.
(2) Werden mehrere Straftaten durch die
Verwirklichung eines Sachverhaltes begangen, so ist lediglich jene Straftat zu
erfassen (führende Straftat), welche
1. vorsätzlich und nicht bloß
fahrlässig begangen wurde,
2. die höhere Strafdrohung
aufweist,
3. bei gleicher Strafdrohung die
ziffernmäßig höhere Paragraphenbezeichnung aufweist.
Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem
Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht
werden.
(3) Wird durch die Verwirklichung eines
Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen fremdes Vermögen (zB Diebstahl einer
Geldbörse) als auch eine Straftat nach § 229 StGB (zB Führerschein in
Geldbörse) und/oder nach
§ 241e StGB (zB Bankomatkarte in Geldbörse) begangen und liegen keine konkreten
Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die Verhinderung des Gebrauchs
einer Urkunde oder die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels herbeiführen
wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und ist als führende Straftat lediglich
jene gegen fremdes Vermögen zu erfassen.
(4) In Falschgeldfällen ist die in den §§ 232
und 233 StGB getroffene Unterscheidung zwischen Geldfälschung und Weitergabe
oder Besitz von nachgemachtem oder verfälschtem Geld bei der Speicherung strikt
vorzunehmen. Die Speicherung eines Sachverhaltes hat entweder nach
§ 232 oder § 233 StGB zu erfolgen. Eine Doppelerfassung hat jedenfalls zu
unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Sinne des §
2 Z. 2 der Vorschrift nur strafrechtlich relevante Sachverhalte zu erfassen
sind. Bei gleichzeitigem Auftreten von mehreren gefälschten Banknoten oder
Münzen bei einem Geschädigten ist daher ein Fall statistisch zu erfassen,
keinesfalls aber jede einzelne Banknote oder Münze.
(5) Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche
Straftaten begangen, ist nur eine Straftat zu erfassen, wenn
1. diese zum Nachteil desselben
Geschädigten begangen wurde und bei Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies
ein enger örtlicher Zusammenhang besteht oder
2. andere Personen nicht geschädigt
wurden.
Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden
konnte, jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder
mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.
(6) Werden strafbare Handlungen gewerbsmäßig
oder in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation begangen, ist eine
dieser strafbaren Handlungen als gewerbsmäßig begangen oder nach §§ 278, 278a
StGB zu erfassen, alle anderen sind ohne diese Qualifikationen als bekannt
geworden und geklärt zu melden. Die Erfassung eines UT ist in diesen Fällen
daher nicht zulässig.
(7) Sind strafbare Handlungen gem. § 148 StGB
(gewerbsmäßiger Betrug) zu erfassen, ist zu prüfen, auf welche Art die
Täuschungshandlungen begangen wurden. In jenen Fällen, in denen ohne weiteres
Zutun des Täters (zB Überredung, Hausbesuche etc.) sich die Opfer selbst am
Vermögen schädigen (zB Überweisung von Geldbeträgen), ist unabhängig von der
Anzahl der Geschädigten nur einmal der Tatbestand des
§ 148 StGB zu erfassen. In den Fällen, in denen der Täter weitere Aktivitäten
setzt, ist wie bisher vorzugehen, dh 1 Speicherung nach
§ 148 StGB und, unter Verwendung des Multiplikators, Speicherungen nach § 146
bzw. § 147 StGB je nach Anzahl der Geschädigten.
(8) Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere
gleichartige Straftaten, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begangen
wurden, auf einem Meldeformular erfassen (Multiplikator), wenn alle
Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des
Multiplikators hat jedoch keine Auswirkungen auf die Eintragungen über
Tatverdächtige und Geschädigte. Eine Heranziehung des Multiplikators kommt
nicht in Betracht, wenn nur eine Straftat zu erfassen ist.
(9) Bilden mehrere gleiche Straftaten den
Gegenstand einer Anzeige, so ist jede Straftat einzeln zu erfassen und findet
keine Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.
(10) Ist der Tatort
einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar
(§ 4 Abs. 4 Z 7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende
Tatortkennzahl, für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen oder
Landesgendarmeriekommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort
nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.
In-Kraft-Treten
und Aufhebung von Erlässen
§ 8 Diese
Vorschrift ist ab 1. Jänner 2005 zu vollziehen.
Gleichzeitig werden der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit vom 11.01.2000,
GZ 8181/233-II/D/a/00, über die Vorschrift zur Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKSV) und der diesbezügliche Einführungserlass aufgehoben. Sofern in anderen
Erlässen Regelungen bzw. Verfügungen enthalten sind, die im Widerspruch zu den
obigen Ausführungen stehen, gelten sie in diesen Punkten als aufgehoben.
Dieser Erlass wird in
die Erlassdatenbank aufgenommen.
Wien, am 10. Januar 2005
Für die Bundesministerin:
Dr. Haidinger
Direktor
Anlage A
zur PKSV
Katalog über die für Zwecke
der Polizeilichen Kriminalstatistik
zu erfassenden Daten
Datenarten/Datenfelder
1. Geschäftszahl (1)
2. Bezugszahl (2)
3. Name des für die Erfassung verantwortlichen Organwalters (1)
4.
Anmerkung
(Freitextfeld)
5. Meldedatum (Datum des Bekanntwerdens bzw. der Anzeigererstattung der Straftat bei der Sicherheitsdienststelle) (1)
6. Tatzeit von (genaue Tatzeit bzw. Beginn eines Tatzeitraums) (1)
7. Tatzeit bis (Ende eines Tatzeitraums) (2)
8. Grenze laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (1)
9. Tatort (örtl. Wirkungsbereich der meldepflichtigen Stelle) (1)
10. Multiplikator (2)
11. Straftat (Bezeichnung der konkreten Strafbestimmung und des Gesetzes) (1)
12. Schadenssumme in € (2)
13. Versuch (2)
14. Kriminologischer Sachverhalt laut Anlage A1 und Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
15. Bekannt gewordene Straftat (1)
16. Geklärte Straftat (2)
17. OK-Relevanz (2)
18. Tatmittel laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
19. Alter, Geschlecht und Nationalität des/der Tatverdächtigen und des/der Geschädigten (2)
20. Aufenthaltsstatus fremder Tatverdächtiger und/oder Geschädigter laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
21. Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten laut Auswahlmöglichkeit im Datenfeld (2)
(1) bezeichnet
Datenfelder, deren Erfassung zwingend notwendig ist.
(2) bezeichnet
Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art
oder sonstiger Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der
Meldepflicht bekannt sind.
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Grenze |
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keine |
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Landgrenze |
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Luftgrenze |
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Wassergrenze |
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Tatmittel |
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Erläuterung: |
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"Sw
= Schusswaffe" |
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"SwL
= Schusswaffe legal" |
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"SwI
= Schusswaffe illegal" |
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SwL:
geschossen |
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SwL:
gedroht |
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SwL:
mitgeführt |
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SwI:
geschossen |
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SwI:
gedroht |
|
SwI:
mitgeführt |
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Sw:
unbekannt |
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Stichwaffe |
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Hiebwaffe |
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IT-Medium |
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keines |
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Aufenthaltsstatus |
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Selbständige |
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Arbeitnehmer |
|
Schüler/Student |
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Familiengemeinschaft
mit Österreicher |
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Tourist |
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Asylwerber |
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Fremde
ohne Beschäftigung |
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nicht
rechtmäßiger Aufenthalt |
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unbekannt |
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Täter – Opfer-Beziehung |
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familiäre
Beziehung in Hausgemeinschaft |
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familiäre
Beziehung ohne Hausgemeinschaft |
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Bekanntschaftsverhältnis |
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Zufallsbekanntschaft |
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unbekannt |
|
keine |
Anlage A1
zur PKSV
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Kriminologischer
Sachverhalt |
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ALLGEMEIN |
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§ 75 StGB |
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Sexualmord |
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Raubmord |
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Beziehungsmord in der Familie |
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Beziehungsmord außerhalb der Familie |
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Sonstige Mordfälle |
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§§ 125, 126 StGB |
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Sachbeschädigung an Pkw und Kombi |
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Sachbeschädigung an sonstigen Kfz |
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Sachbeschädigung an öffentlichen Gebäuden |
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Sachbeschädigung an sonstigen Gebäuden |
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Sachbeschädigung an öffentlichen Einrichtungen |
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Sachbeschädigung auf Friedhöfen |
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Sachbeschädigung bei öffentlichen Kundgebungen |
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Sachbeschädigung bei nicht genehmigten Demonstrationen |
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Sachbeschädigung bei Sportveranstaltungen |
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Sachbeschädigung durch Brand |
|
Sachbeschädigung durch Graffiti |
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Sachbeschädigung durch Vandalismus |
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§§ 127, 128, 130, 131 StGB |
|
Diebstahl am Arbeitsplatz |
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Diebstahl aus Bauhütten oder Baucontainern |
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Diebstahl in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden |
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Diebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln |
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Taschendiebstahl an öffentlichen Orten |
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Taschendiebstahl in öffentlichen Verkehrsmitteln |
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Taschendiebstahl in geschlossenen Räumen oder Geschäften |
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Taschendiebstahl an sonstigen Orten |
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Trickdiebstahl in Geschäften |
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Trickdiebstahl in Wohnungen |
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Trickdiebstahl an öffentlichen Orten |
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Trickdiebstahl an sonstigen Orten |
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Diebstahl aus unversperrten Kfz |
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Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi |
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Diebstahl von Lastkraftwagen |
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Diebstahl von sonstigen Kraftwagen |
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Diebstahl von Kfz-Teilen |
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Diebstahl von Krafträdern |
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Diebstahl von Fahrrädern |
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Diebstahl von/mit Geldausgabekarten |
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Diebstahl von Geldbörsen |
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Diebstahl von Handkassen |
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Diebstahl von Möbeltresoren |
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Diebstahl von Standtresoren |
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Diebstahl von Wandtresoren |
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Diebstahl von Bankomaten |
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Diebstahl von Geldausgabeautomaten |
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Diebstahl von Hard/Software |
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Diebstahl von Kulturgut |
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Diebstahl von Mobiltelefonen |
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Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl |
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Diebstahl von Altmetall/Metallschrott |
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Diebstahl von Schusswaffen und Munition |
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Diebstahl von Sprengmitteln |
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Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten |
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Diebstahl von Zeitungsständerkassen |
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Benzindiebstahl |
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Gelegenheitsdiebstahl |
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Schidiebstahl |
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Snowboarddiebstahl |
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Tatbegehung mittels IT-Medium |
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Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software |
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Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten |
|
Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten |
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|
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|
§§ 129, 130 StGB |
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Einbruchsdiebstahl in Personenkraftwagen und Kombi |
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Einbruchsdiebstahl in sonstige Kfz |
|
Diebstahl von Personenkraftwagen und Kombi durch Einbruch |
|
Diebstahl von Lastkraftwagen durch Einbruch |
|
Diebstahl von sonstigen Kraftwagen durch Einbruch |
|
Diebstahl von Gegenständen aus Kfz durch Einbruch |
|
Diebstahl von Kfz-Teilen durch Einbruch |
|
Diebstahl von Krafträdern durch Einbruch |
|
Diebstahl von Fahrrädern durch Einbruch |
|
Diebstahl von Geldschränken durch Einbruch |
|
Diebstahl von Kulturgut durch Einbruch |
|
Diebstahl von Nutzmetall/Formstahl durch Einbruch |
|
Diebstahl von Altmetall/Metallschrott durch Einbruch |
|
Diebstahl von Schusswaffen und Munition durch Einbruch |
|
Diebstahl von Sprengmitteln durch Einbruch |
|
Diebstahl von Suchtgiften und Medikamenten durch Einbruch |
|
Diebstahl von Zeitungsständerkassen durch Einbruch |
|
Schidiebstahl durch Einbruch |
|
Snowboarddiebstahl durch Einbruch |
|
Einbruchsdiebstahl in Wohnungen |
|
Einbruchsdiebstahl in Einfamilienhäuser |
|
Einbruchsdiebstahl in abgelegenen Objekte |
|
Einbruchsdiebstahl in Geldinstituten |
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Einbruchsdiebstahl in Büro- und Geschäftsräumen, ausgenommen in
Geldinstituten |
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Einbruchsdiebstahl in Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
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Einbruchsdiebstahl in Apotheken oder Ordinationen |
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Einbruchsdiebstahl in Tankstellen |
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Einbruchsdiebstahl in Vereinshäusern oder Sportanlagen |
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Einbruchsdiebstahl in Werkstätten, Fabriks- und Lagerräumen |
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Einbruchsdiebstahl in Kellerabteile und Abstellräume |
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Einbruchsdiebstahl in Bauhütten oder Lagerplätzen |
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Einbruchsdiebstahl in Kiosken |
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Diebstahl von Handkassen durch Einbruch |
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Diebstahl von Möbeltresoren durch Einbruch |
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Diebstahl von Standtresoren durch Einbruch |
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Diebstahl von Wandtresoren durch Einbruch |
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Diebstahl von Bankomaten durch Einbruch |
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Diebstahl von Geldausgabeautomaten durch Einbruch |
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Einbruchsdiebstahl in Auslagen |
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Einbruchsdiebstahl aus Automaten |
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|
§ 141 StGB |
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Entwendung in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern durch Kunden |
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Entwendung in öffentlichen Verkehrsmitteln |
|
Entwendung an sonstigen öffentlichen Orten |
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|
§§ 142, 143 StGB |
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Raub in Geldinstituten und Postämtern |
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Raub in Juwelier- und Uhrengeschäften |
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Raub in Trafiken |
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Raub in Tankstellen |
|
Raub in Selbstbedienungsläden oder Kaufhäusern |
|
Raub in Wettbüros |
|
Raub in sonstigen Geschäftslokalen |
|
Raub in Wohnungen |
|
Raub bei Geld- oder Werttransporten |
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Raub an Geld- oder Postboten |
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Raub an Taxifahrern |
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Raub an Passanten |
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Raub in öffentlichen Verkehrsmitteln |
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Raub in geschlossenen Räumen |
|
Raub an sonstigen öffentlichen Plätzen |
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Raub von Mobiltelefonen |
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Taschenraub an öffentlichen Plätzen |
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Taschenraub in öffentlichen Verkehrsmitteln |
|
Taschenraub in geschlossenen Räumlichkeiten oder Geschäften |
|
Taschenraub an sonstigen Orten |
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Trickraub in Geschäften |
|
Trickraub in Wohnungen |
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Trickraub an öffentlichen Orten |
|
Trickraub an sonstigen Orten |
|
|
|
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§§ 144, 145 StGB |
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Schutzgelderpressung |
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Produkterpressung |
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sonstige Erpressung |
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Tatbegehung mittels IT-Medium |
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§§ 146, 147, 148 StGB |
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Anlagebetrug |
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Bestellbetrug |
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Betrug bei Internetauktionen |
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Betrug mit/durch Geldausgabekarten |
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Betrug durch Gründung von Scheinfirmen |
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Betrug mit/durch Kreditkarten |
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Betrug mit/durch Mobiltelefone |
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Betrug durch Vertreter oder Geschäftsreisende |
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Bilanzbetrug |
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Darlehensbetrug |
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Einmietbetrug |
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Immobilienbetrug |
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Okkultbetrug |
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Ratenbetrug |
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Subventionsbetrug |
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Tankbetrug |
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Versicherungsbetrug mittels Schidiebstahlsanzeige |
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Versicherungsbetrug - sonstige Fälle |
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Warenbetrug |
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Wechsel- oder Scheckbetrug |
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Zechbetrug |
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Tatbegehung mittels IT-Medium |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking) |
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Betrug durch gefälschte Hard- und Software |
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Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten |
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Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§ 148a StGB |
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Betrug mit/durch Kreditkarten |
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Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen |
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Missbrauch von Geldausgabesystemen |
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Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten |
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§§ 223, 224, 231 StGB |
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Fälschung von Reisedokumenten |
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Fälschung von Einreise-/Aufenthaltstitel |
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Fälschung von kraftfahrrechtlichen Urkunden |
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§ 229 StGB |
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Unterdrückung von Reisedokumenten |
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Unterdrückung von kraftfahrrechtlichen Urkunden |
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Unterdrückung von Kfz-Kennzeichen |
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§§ 232, 233 StGB |
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Fälschung von Banknoten |
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Fälschung von Münzen |
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§§ 241a bis 241f StGB |
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Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von
Geldausgabekarten |
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Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von
Kreditkarten |
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Fälschung, Annahme, Weitergabe, Besitz und Entfremdung von Tankkarten |
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Tatbegehung mittels IT-Medium (allgemein) |
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StGB: |
|
§§ 78, 104, 104a, 105, 106, 107, 119, 127, 128, 144, 145, 146, 147,
148, 207a |
|
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strafrechtliche Nebengesetze: |
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Datenschutzgesetz § 51 |
|
Pornographiegesetz § 1 |
|
Suchtmittelgesetz §§ 27, 28, 29, 30, 31 und 32 |
|
Verbotsgesetz §§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3g, 3h und 3i |
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Tatbegehung mittels IT-Medium |
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§ 119 StGB |
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Tatbegehung mittels IT-Medium (Abhören von Datenverkehr) |
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§ 124 StGB |
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Tatbegehung mittels IT-Medium (datenbezogene Wirtschaftsspionage) |
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§ 125 StGB |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage) |
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§ 126 StGB |
|
Tatobjekt ist das IT-Medium (Hardware-Sabotage) |
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§ 126a StGB |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Hacking) |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Logische Bomben) |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Trojanische Pferde) |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Viren) |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Software-Sabotage) |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Würmer) |
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§ 127 StGB |
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Diebstahlshandlungen durch gefälschte Hard- und Software |
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Diebstahl durch computergesteuerte Spielautomaten |
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Diebstahl durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§ 132 StGB |
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Entziehung von Energie unter Einsatz eines Computers |
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§ 146 StGB |
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Tatobjekt ist das IT-Medium (Telefon-Phreaking) |
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Betrug durch gefälschte Hard- und Software |
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Betrug durch computergesteuerte Spielautomaten |
|
Betrug durch Manipulation von Kassenautomaten |
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§ 148a StGB |
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Missbrauch von Computer für herkömmliche Betrugshandlungen |
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Missbrauch von Geldausgabesystemen |
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Betrug durch Fälschung von In- oder Outputdaten |
Anlage B
zur PKSV
Zwecke der Suchtmittelstatistik
zu erfassenden Daten
I
Für Zwecke der SM-Statistik sowie zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 SMG sind nachstehende Daten zu erfassen:
Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)
Personaldaten ** (1)
·
Geburtsstaat (Ausnahme, auch
für Statistik)
Ausgeübte Erwerbstätigkeit (1)
· Schüler
· Studenten
· Lehrlinge
· Medizinische Berufe
· Apotheker
· Zivildiener
· Bundesheerangehörige
· Sonstige Berufe
· Ohne
Tatort / Untergliederung (1)
Suchtmittel / Untergliederung lt. Anlage B 1
(1)
Art des Drogenmissbrauches (2)
Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)
Tathandlung (1)
Transportroute * (2)
Weitere Straftaten (außer SMG) * (2)
Sichergestellter Suchtmittelerlös
* (2)
Informationen zum Drogenkonsum (2)
II
Für Zwecke der Drogenopfer-Statistik sind nachstehende Daten zu erfassen:
Erstmalige polizeiliche Beanstandung (2)
Personaldaten ** (1)
Ausgeübte Erwerbstätigkeit (1)
· Schüler
· Studenten
· Lehrlinge
· Medizinische Berufe
· Apotheker
· Zivildiener
· Bundesheerangehörige
· Sonstige Berufe
· Ohne
Auffindungsort des Drogenopfers (1)
Sterbedatum des Drogenopfers (1)
Suchtmittel / Untergliederung laut Anhang B1 (1)
Art des Drogenmissbrauches (2)
Sichergestellte Menge in Gramm/Stück (2)
Tathandlung (1)
Transportroute (2)
Sichergestellter Suchtmittelerlös (2)
Informationen zum Drogenkonsum (2)
Weitere Angaben zum Drogenopfer (2)
Exakte Todesursache (2)
(1) bezeichnet Datenfelder, deren Erfassung
zwingend notwendig ist.
(2) bezeichnet
Datenfelder, deren Erfassung erforderlich ist, sofern die Daten je nach Art
oder sonstigen Umstände der Straftat in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der
Meldepflicht bekannt sind.
* kennzeichnet
jene Daten, welche nur für Zwecke der SM-Statistik erforderlich sind.
** kennzeichnet
jene Daten, welche nur für Zwecke der Meldepflicht nach § 24 SMG erforderlich
sind.
Anlage B 1
zur PKSV
· Cannabiskraut/Marihuana
· Cannabisharz/Haschisch
· Cannabiskonzentrat
· Cannabispflanzen
· Heroin
· Opium-Roh
· Morphin u. Derivate
· Mohnstroh
· Kokain
· Crack
· LSD-Trips
· XTC
· Amphetamin
· Sonst. Suchtgifte
aktuellen Liste
der in Österreich zugelassenen
Medikamente, die
SG enthalten.
Psychotrope Stoffe
Ø Medikamente aus der jeweils aktuellen Liste
der in Österreich
Vorläuferstoffe
|
3,4 – Methylendioxyphenylpropan-2-on PMK |
Kategorie I |
|
Ephedrin |
Kategorie I |
|
Ergometrin |
Kategorie I |
|
Ergotamin |
Kategorie I |
|
Isosafrol |
Kategorie I |
|
Lysergsäure |
Kategorie I |
|
N-Acetylanthranilsäure |
Kategorie I |
|
Phenyl-2-Propanon (BMK) |
Kategorie I |
|
Piperonal |
Kategorie I |
|
Pseudoephedrin |
Kategorie I |
|
Safrol |
Kategorie I |
|
Anthranilsäure |
Kategorie II |
|
Essigsäureanhydrid |
Kategorie II |
|
Phenylessigsäure |
Kategorie II |
|
Piperidin |
Kategorie II |
|
Aceton |
Kategorie III |
|
Ethylether |
Kategorie III |
|
Kaliumpermanganat |
Kategorie III |
|
Methylethylketon |
Kategorie III |
|
Salzsäure |
Kategorie III |
|
Schwefelsäure |
Kategorie III |
|
Tolul |
Kategorie III |





Anlage E
zur PKSV
Anleitung zur Erfassung von Daten
für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
·
Bezugszahl
Wird eine Straftat, die von einer anderen meldepflichtigen Stelle als lediglich bekannt geworden (ungeklärt) erfasst wurde, nunmehr geklärt, ist im Feld „Bezugszahl“ die Geschäftszahl dieser meldepflichtigen Stelle, mit der die ungeklärte Straftat erfasst wurde, anzugeben.
·
Tatort
Zur Angabe des Tatortes ist
ausschließlich die der meldepflichtigen Stelle zugeordnete Tatortkennzahl zu
verwenden. In § 4 Abs. 3 und 4 der PKSV wird näher festgelegt, wen die
Meldepflicht trifft.
Das Datenfeld Grenze dient zur
statistischen Erfassung bekannt gewordener Straftaten, die in unmittelbarer
Nähe der Binnen- oder Außengrenze sowie im Grenzkontrollbereich
(vgl § 7 GrekoG) begangen wurden.
·
Multiplikator
Nähere Ausführungen zum
Multiplikator finden sich in der Applikation Kriminalstatistik Online in der
Menüleiste 'Hilfe' unter 'Begriffe', 'Ínfo' und im 'Handbuch'.
Mit dem Multiplikator können
bis zu 9999 Delikte erfasst werden. Sollten mehr als 9999 Delikte mittels
Multiplikator zu erfassen sein, wäre dies an das Bundeskriminalamt
heranzutragen.
·
Bekannt
gewordene und geklärte Straftaten
Wird eine ungeklärte Straftat
angezeigt, so ist nur das Feld „Bekannt gewordene strafbare Handlung“ zu
markieren bzw. zu erfassen.
Wird eine Straftat erfasst,
welche bekannt geworden ist und wird diese noch vor der Anzeige an die Behörde
der Strafjustiz geklärt, sind die Felder „Bekannt gewordene strafbare Handlung“
und „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.
Wird eine Straftat geklärt,
welche schon zu einem früheren Zeitpunkt als „Ungeklärte strafbare Handlung“ in
der PKS erfasst wurde, so ist im ursprünglich gespeicherten Dokument nur mehr
das Feld „Geklärte strafbare Handlung“ zu markieren bzw. zu erfassen.
·
Einstufung
als Verbrechen oder Vergehen
Weist ein Delikt nur eine
Verbrechensqualifikation (zB § 75 StGB) oder nur eine Vergehensqualifikation
(zB § 127 StGB) auf, wird in automationsgestützten Meldeformularen auf Grund
der Eintragung der Straftatkennzahl bereits die richtige Qualifikation vergeben
und ist keine weitere Eintragung notwendig. Bei Straftaten, welche sowohl
Verbrechens- als auch Vergehensqualifikationen aufweisen, ist das entsprechende
Feld zu markieren.
·
Versuch
Dieses Feld ist anzukreuzen,
wenn die bekannt gewordene Straftat nicht vollendet wurde, die Kriterien nach §
15 StGB jedoch erfüllt sind.
·
Kriminologischer
Sachverhalt
Die aus der Anlage A1
ersichtlichen Untergliederungen zu einzelnen Straftaten dienen zur näheren
Spezifizierung im Rahmen der statistischen Auswertung.
·
Tatverdächtige
und Geschädigte
Der Meldepflicht für statistische Zwecke unterliegen auch strafunmündige Tatverdächtige. Das Alter von Tatverdächtigen und Geschädigten ist jeweils mit dem zum Tatzeitpunkt vollendeten Lebensjahr anzugeben. Ist die Tatzeit nicht feststellbar, so ist das zum Zeitpunkt der Anzeige vollendete Lebensjahr anzugeben.
Zu jeder Straftatkennzahl sind
alle zugehörigen Tatverdächtigen und Geschädigten in den dafür vorgesehenen
Datenfeldern zu erfassen. Reicht der Platz für die Eintragung mehrerer
Tatverdächtiger oder Geschädigter nicht aus, sind auf einem neuen Meldeformular
zunächst alle Datenfelder mit Ausnahme jener über „Bekannt gewordene strafbare
Handlung“ und „Geklärte strafbare Handlung“ neuerlich zu erfassen und sodann
die Daten über die restlichen Tatverdächtigen und Geschädigten nachzutragen.
Bei unterschiedlichen Tatorten
ist der gleiche Täter zur gleichen Straftatkennzahl nur einmal zu erfassen, und
zwar bei dem zeitlich zuletzt begangenen.
Ein Tatverdächtiger oder
Geschädigter ist nur mit einer Nationalität zu erfassen. Gegebenenfalls ist
auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu erfassen. Besitzt die Person
mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, wenn diese Person auch die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, diese zu erfassen. Bei mehreren
ausländischen Staatsangehörigkeiten ist jene zu erfassen, welche zum Zeitpunkt
der Geburt bestand; ist diese unbekannt, ist jene zu erfassen, welche zum
früheren Zeitpunkt erworben wurde.
·
Beziehung
zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten
Familiäre Beziehung ist das zwischen Tatverdächtigen und
Geschädigten durch Ehe, Lebensgemeinschaft, Abstammung, Adoption oder
Schwägerschaft begründete Verhältnis. Hausgemeinschaft ist das
Zusammenleben zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten in einem Haushalt.
·
Schadenshöhe
Der durch die Straftat
eingetretene Schaden ist in €uro soweit als möglich zu beziffern und im Feld
„Schadenshöhe“ einzutragen. Steht die Höhe des Schadens nur in Form einer
Spanne (von - bis) fest, ist der niedrigste Betrag zu erfassen.
·
Schusswaffen
sind Waffen, mit denen
Geschosse, die ihren Antrieb durch Verbrennung eines Treibmittels erhalten,
durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Bei
bekannt gewordenen Straftaten ist die Verwendung einer Schusswaffe zu erfassen,
wenn aufgrund der durchgeführten Ermittlungen Grund zur Annahme besteht, dass
zu deren Ausführung eine Schusswaffe verwendet wurde.
·
Organisierte
Kriminalität
ist das Zusammenwirken von mehr
als zwei Personen während eines längeren Zeitraumes in der Absicht, durch die
Begehung schwerer Straftaten einen Gewinn zu erzielen oder Machtbereiche zu
erweitern. Bei ungeklärten Straftaten ist das Datenfeld „OK-Relevanz“
anzukreuzen, wenn besondere Tatumstände oder andere konkrete Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass organisierte Kriminalität vorliegt.